2013/705/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. November 2013 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Hahnenkammextrakt als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8319)
Text
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Article 1
Hahnenkammextrakt, wie in Anhang I definiert und spezifiziert, darf als neuartige Lebensmittelzutat für die in Anhang II genannten Verwendungen und bis zu den dort aufgeführten Höchstmengen in Verkehr gebracht werden.
Article 2
Für die Zwecke der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die den gemäß diesem Beschluss zugelassenen Hahnenkammextrakt enthalten, lautet dessen Bezeichnung „Hahnenkammextrakt“ oder „Junghahnenkammextrakt“.
Article 3
Der Beschluss ist gerichtet an das Unternehmen Bioibérica S.A., Plaça Francesc Macià, 7. 8B, 08029 Barcelona, Spanien.
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