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Seqlense EUR-Lex

2013/722/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. November 2013 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2014 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8417)

CELEX
32013D0722
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-11-29
In force since
2013-12-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Definitionen

Für die Zwecke dieses Durchführungsbeschlusses gelten folgende Definitionen: a)Beprobung von Haustierendas Verfahren zur Gewinnung biologischen Materials von Tieren eines Betriebs durch die zuständige Behörde oder in ihrem Namen für Laboruntersuchungen;b)Beprobung von Geflügelherdendie Gewinnung von Proben aus der Umgebung einer Geflügelherde durch die zuständige Behörde oder in ihrem Namen im Rahmen eines Programms zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen;c)Testdas Verfahren, dem eine Probe in einem Labor unterzogen wird, um das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Krankheitserregers, einen Krankheitsverlauf oder die Empfänglichkeit gegenüber einem bestimmten Krankheitserreger zu bestimmen, zu diagnostizieren oder zu bewerten;d)Tuberkulintestdas Verfahren zur Durchführung einer intrakutanen Tuberkulinprobe gemäß Anhang B Nummer 2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates im Rahmen eines Programms zur Tilgung der Rindertuberkulose.

Article 2 Rinderbrucellose

1 Die von Spanien, Kroatien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a für: i) die Beprobung von Haustieren; ii) Rose-Bengal-Tests; iii) Komplementbindungstests; b) beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat entstehen für: i) SAT-Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,25 EUR je Test; ii) ELISA-Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,5 EUR je Test; iii) bakteriologische Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 10 EUR je Test; iv) den Kauf von Impfstoffen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,50 EUR je Dosis; v) die an die Eigentümer für den Wert ihrer im Rahmen dieser Programme geschlachteten Tiere zu zahlende Entschädigung bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 375 EUR je Tier; c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 4900000 EUR für Spanien; ii) 150000 EUR für Kroatien; iii) 2715000 EUR für Italien; iv) 805000 EUR für Portugal; v) 1355000 EUR für das Vereinigte Königreich.

Article 3 Rindertuberkulose

1 Die von Irland, Spanien, Kroatien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union für die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten mit Ausnahme Irlands a) beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe b für: i) Tuberkulintests; ii) Gamma-Interferon-Tests; b) beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat entstehen für: i) bakteriologische Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 10 EUR je Test; ii) die an die Eigentümer für den Wert ihrer im Rahmen dieser Programme geschlachteten Tiere zu zahlende Entschädigung bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 375 EUR je Tier; c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 11780000 EUR für Spanien; ii) 330000 EUR für Kroatien; iii) 4570000 EUR für Italien; iv) 1035000 EUR für Portugal; v) 31000000 EUR für das Vereinigte Königreich.

3 Die finanzielle Beteiligung der Union für Irland a) beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstabe b für Gamma-Interferon-Tests; b) beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die Irland durch die an die Eigentümer für den Wert ihrer im Rahmen dieser Programme geschlachteten Tiere zu zahlende Entschädigung entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 375 EUR je Tier; c) darf 7390000 EUR nicht übersteigen.

Article 4 Schaf- und Ziegenbrucellose

1 Die von Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union für die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands a) beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe c für: i) die Beprobung von Haustieren; ii) Rose-Bengal-Tests; iii) Komplementbindungstests; b) beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat entstehen für: i) bakteriologische Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 10 EUR je Test; ii) den Kauf von Impfstoffen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,50 EUR je Dosis; iii) die an die Eigentümer für den Wert ihrer im Rahmen dieser Programme geschlachteten Tiere zu zahlende Entschädigung bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 50 EUR je Tier; c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 7715000 EUR für Spanien; ii) 385000 EUR für Kroatien; iii) 3925000 EUR für Italien; iv) 175000 EUR für Zypern; v) 1125000 EUR für Portugal.

3 Die finanzielle Beteiligung der Union für Griechenland a) beträgt 75 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstabe c für: i) Rose-Bengal-Tests; ii) Komplementbindungstests; b) beträgt 75 % der erstattungsfähigen Kosten für i) bakteriologische Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 15 EUR je Test; ii) den Kauf von Impfstoffen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,75 EUR je Dosis; iii) die Vergütung freiberuflicher Ärzte, die Impfungen und Probenahmen im Rahmen des Programms vornehmen; iv) die Gehälter des Saisonpersonals, das speziell für die Verwaltung der Daten über die Durchführung der Maßnahmen dieses Programms angestellt wurde; c) beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die durch die an die Eigentümer für den Wert ihrer im Rahmen dieses Programms geschlachteten Tiere zu zahlende Entschädigung entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 50 EUR je Tier; d) darf 3290000 EUR nicht übersteigen.

Article 5 Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten

1 Die von Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und Finnland vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe d für: i) die Beprobung von Haustieren; ii) ELISA-Tests; iii) PCR-Tests; b) beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat durch den Kauf von Impfstoffen entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,50 EUR je Dosis; c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 11000 EUR für Belgien; ii) 7000 EUR für Bulgarien; iii) 70000 EUR für Deutschland; iv) 3000 EUR für Estland; v) 75000 EUR für Griechenland; vi) 590000 EUR für Spanien; vii) 170000 EUR für Frankreich; viii) 350000 EUR für Italien; ix) 15000 EUR für Lettland; x) 8000 EUR für Litauen; xi) 5000 EUR für Malta; xii) 5000 EUR für Österreich; xiii) 25000 EUR für Polen; xiv) 125000 EUR für Portugal; xv) 35000 EUR für Rumänien; xvi) 13000 EUR für Slowenien; xvii) 25000 EUR für die Slowakei; xviii) 5000 EUR für Finnland.

Article 6 Zoonotische Salmonellen

1 Die von Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Jahresprogramme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenherden der Art Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

2 Das von Polen vorgelegte Jahresprogramm zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Truthühnerherden (Meleagris gallopavo) wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

3 Das von der Tschechischen Republik vorgelegte Jahresprogramm zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zuchtherden der Art Gallus gallus wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

4 Die von der Tschechischen Republik vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Legehennen- und Masthähnchenherden der Art Gallus gallus und bei Truthühnerherden (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt.

5 Das von Spanien vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenherden der Art Gallus gallus und bei Truthühnerherden (Meleagris gallopavo) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt.

6 Das von Polen vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenherden der Art Gallus gallus wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt.

7 Das von Belgien vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht- und Legehennenherden der Art Gallus gallus wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 genehmigt.

8 Die finanzielle Beteiligung der Union für das Jahr 2014 a) beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 2 und Nummer 4 Buchstabe e für: i) die Beprobung von Geflügelherden; ii) bakteriologische Tests; iii) Serotypisierungstests; iv) Test zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion; v) Tests zum Nachweis antimikrobieller Mittel; b) beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem der in den Absätzen 1 bis 7 genannten Mitgliedstaaten entstehen für: i) den Kauf von Impfstoffen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,05 EUR je Dosis; ii) die an die Eigentümer zu zahlende Entschädigung für den Wert der gekeulten Zuchtvögel der Art Gallus gallus bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 4 EUR je Vogel; der gekeulten Legehennen der Art Gallus gallus bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 2,20 EUR je Vogel; der gekeulten Elternzuchttruthühner der Art Meleagris gallopavo bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 12 EUR je Vogel; der vernichteten Bruteier von Elterntieren der Art Gallus gallus bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,20 EUR je Ei; der vernichteten Konsumeier von Gallus gallus bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,04 EUR je Ei; der vernichteten Bruteier von Elterntieren der Art Meleagris gallopavo bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,40 EUR je Ei; c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1070000 EUR für Belgien; ii) 50000 EUR für Bulgarien; iii) 175000 EUR für das Programm der Tschechischen Republik gemäß Absatz 3; iv) 710000 EUR für das Programm der Tschechischen Republik gemäß Absatz 4; v) 90000 EUR für Dänemark; vi) 1335000 EUR für Deutschland; vii) 20000 EUR für Estland; viii) 25000 EUR für Irland; ix) 620000 EUR für Griechenland; x) 760000 EUR für Spanien; xi) 860000 EUR für Frankreich; xii) 160000 EUR für Kroatien; xiii) 550000 EUR für Italien; xiv) 95000 EUR für Zypern; xv) 240000 EUR für Lettland; xvi) 10000 EUR für Luxemburg; xvii) 1940000 EUR für Ungarn; xviii) 30000 EUR für Malta; xix) 2700000 EUR für die Niederlande; xx) 1190000 EUR für Österreich; xxi) 20000 EUR für das Programm Polens gemäß Absatz 2; xxii) 2610000 EUR für das Programm Polens gemäß Absatz 6; xxiii) 35000 EUR für Portugal; xxiv) 1170000 EUR für Rumänien; xxv) 35000 EUR für Slowenien; xxvi) 970000 EUR für die Slowakei; xxvii) 40000 EUR für das Vereinigte Königreich.

Article 7 Klassische Schweinepest

1 Die von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Ungarn, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe f für: i) die Beprobung von Haustieren; ii) ELISA-Tests; iii) PCR-Tests; iv) virologische Tests; b) beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat entstehen für: i) die Lieferung von Wildschweinen an die Behörden zum Zweck von Laboruntersuchungen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 5 EUR je Tier; ii) den Kauf oraler Impfstoffe bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,50 EUR je Dosis; c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 150000 EUR für Bulgarien; ii) 670000 EUR für Deutschland; iii) 15000 EUR für Frankreich; iv) 65000 EUR für Kroatien; v) 295000 EUR für Lettland; vi) 40000 EUR für Ungarn; vii) 1435000 EUR für Rumänien; viii) 345000 EUR für die Slowakei.

3 Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstaben a und b gilt für die finanzielle Beteiligung der Union an dem in Belarus durchgeführten Teil des lettischen Programms für das Jahr 2014 Folgendes: a) Sie wird nur für die erstattungsfähigen Kosten des Kaufs oraler Impfstoffköder bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 1 EUR je Dosis gewährt; b) sie beträgt 100 % und c) darf 135000 EUR nicht übersteigen.

Article 8 Vesikuläre Schweinekrankheit

1 Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe e für die Beprobung von Haustieren; b) beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die Italien entstehen für: i) ELISA-Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 1 EUR je Test; ii) PCR-Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 5 EUR je Test; iii) virologische Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 10 EUR je Test; c) darf 790000 EUR für Italien nicht übersteigen.

Article 9 Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln

1 Die von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Jahresprogramme zur Überwachung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

2 Die von der Tschechischen Republik und Polen vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Überwachung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt.

3 Das von den Niederlanden vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Überwachung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 genehmigt.

4 Die finanzielle Beteiligung der Union für das Jahr 2014 a) beträgt 50 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe f und Nummer 4 Buchstabe g für: i) die Beprobung von Hausvögeln; ii) ELISA-Tests; iii) Agargel-Immundiffusionstests; iv) HI-Tests auf H5/H7; v) Virusisolationstests; vi) PCR-Tests; b) beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mitgliedstaat für die Lieferung von Wildvögeln an die Behörden zum Zweck von Laboruntersuchungen im Rahmen der passiven Überwachung entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 5 EUR je Vogel; c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 50000 EUR für Belgien; ii) 25000 EUR für Bulgarien; iii) 20000 EUR für die Tschechische Republik; iv) 50000 EUR für Dänemark; v) 55000 EUR für Deutschland; vi) 5000 EUR für Estland; vii) 70000 EUR für Irland; viii) 15000 EUR für Griechenland; ix) 65000 EUR für Spanien; x) 120000 EUR für Frankreich; xi) 75000 EUR für Kroatien; xii) 905000 EUR für Italien; xiii) 20000 EUR für Zypern; xiv) 20000 EUR für Lettland; xv) 10000 EUR für Litauen; xvi) 10000 EUR für Luxemburg; xvii) 160000 EUR für Ungarn; xviii) 5000 EUR für Malta; xix) 160000 EUR für die Niederlande; xx) 25000 EUR für Österreich; xxi) 95000 EUR für Polen; xxii) 25000 EUR für Portugal; xxiii) 260000 EUR für Rumänien; xxiv) 45000 EUR für Slowenien; xxv) 25000 EUR für die Slowakei; xxvi) 40000 EUR für Finnland; xxvii) 30000 EUR für Schweden; xxviii) 135000 EUR für das Vereinigte Königreich.

Article 10 Transmissible spongiforme Enzephalopathien

1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland und Schweden vorgelegten Programme zur Überwachung und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

2 Die von Griechenland und Luxemburg vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Überwachung und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 genehmigt.

3 Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Überwachung und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 genehmigt.

4 Die finanzielle Beteiligung der Union a) beträgt 100 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstabe h für: i) Schnelltests bei Rindern gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; ii) Schnelltests bei Rindern gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Rahmen der Programme Bulgariens, Kroatiens und Rumäniens oder im Rahmen der Programme anderer in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mitgliedstaaten bei Rindern aus Mitgliedstaaten, die nicht im Anhang der Entscheidung 2009/719/EG der Kommission aufgeführt sind, oder aus Drittländern; iii) Schnelltests bei Schafen und Ziegen gemäß Artikel 12 Absatz 2, Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 sowie Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bis zu der Anzahl, die den Mindestanforderungen von Anhang III Kapitel A Teil II Nummern 2 und 3 genügt; iv) primäre molekulare Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; b) beträgt 75 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstabe h für Schnelltests bei Rindern, die entsprechend den Anforderungen von Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchgeführt werden und nicht unter Buchstabe a Ziffer ii fallen; c) beträgt 100 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mitgliedstaaten entstehen für: i) Bestätigungstests, ausgenommen Schnelltests, gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 50 EUR je Test; ii) Genotypisierungstests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 6 EUR je Test; d) beträgt 50 % der Kosten, die jedem Mitgliedstaat durch die an die Eigentümer zu zahlende Entschädigung entstehen für den Wert gekeulter und beseitigter Rinder bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 500 EUR je Tier; gekeulter und beseitigter Schafe und Ziegen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 70 EUR je Tier; gemäß Anhang VII Kapitel B Nummer 2.2.2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 obligatorisch geschlachteter Schafe und Ziegen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 50 EUR je Tier; e) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 260000 EUR für Belgien; ii) 310000 EUR für Bulgarien; iii) 250000 EUR für die Tschechische Republik; iv) 235000 EUR für Dänemark; v) 2390000 EUR für Deutschland; vi) 45000 EUR für Estland; vii) 660000 EUR für Irland; viii) 1355000 EUR für Griechenland; ix) 1525000 EUR für Spanien; x) 7615000 EUR für Frankreich; xi) 2115000 EUR für Italien; xii) 355000 EUR für Kroatien; xiii) 1060000 EUR für Zypern; xiv) 65000 EUR für Lettland; xv) 55000 EUR für Litauen; xvi) 30000 EUR für Luxemburg; xvii) 660000 EUR für Ungarn; xviii) 15000 EUR für Malta; xix) 435000 EUR für die Niederlande; xx) 345000 EUR für Österreich; xxi) 1220000 EUR für Polen; xxii) 475000 EUR für Portugal; xxiii) 1675000 EUR für Rumänien; xxiv) 115000 EUR für Slowenien; xxv) 170000 EUR für die Slowakei; xxvi) 100000 EUR für Finnland; xxvii) 105000 EUR für Schweden; xxviii) 1475000 EUR für das Vereinigte Königreich.

Article 11 Tollwut

1 Die von Bulgarien, Estland, Italien, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Jahresprogramme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

2 Das von Griechenland vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 genehmigt.

3 Die von Lettland und Finnland vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt.

4 Das von Kroatien vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 genehmigt.

5 Das von Slowenien vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 genehmigt.

6 Die finanzielle Beteiligung der Union für das Jahr 2014 a) beträgt 75 % der Kosten je Einheit gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstabe i für: i) Fluoreszenzantikörpertests (FAT); ii) serologische Tests; b) beträgt 75 % der erstattungsfähigen Kosten, die jedem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat entstehen für: i) die Lieferung von Wildtieren an die Behörden zum Zweck von Laboruntersuchungen bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 10 EUR je Tier; ii) Tests zum Nachweis von Biomarkern bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 7,50 EUR je Test; iii) die Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 30 EUR je Untersuchung; iv) die Titrierung des in einer Probe mit Impfstoffködern vorhandenen Virus bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 75 EUR je getestete Probe mit Impfstoffködern; v) den Kauf oraler Impfstoffköder bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,60 EUR je Köder; vi) die Verteilung oraler Impfstoffköder bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 0,35 EUR je Köder; c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1790000 EUR für Bulgarien; ii) 3210000 EUR für Griechenland; iii) 510000 EUR für Estland; iv) 165000 EUR für Italien; v) 1700000 EUR für Kroatien; vi) 1225000 EUR für Lettland; vii) 2600000 EUR für Litauen; viii) 1970000 EUR für Ungarn; ix) 7470000 EUR für Polen; x) 5500000 EUR für Rumänien; xi) 800000 EUR für Slowenien; xii) 285000 EUR für die Slowakei; xiii) 250000 EUR für Finnland.

7 Unbeschadet des Absatzes 6 Buchstaben a und b gilt für die finanzielle Beteiligung der Union an dem Teil des estnischen, lettischen, litauischen, polnischen und finnischen Programms, der außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Mitgliedstaaten durchgeführt wird, für das Jahr 2014 Folgendes: a) Sie wird nur für die erstattungsfähigen Kosten des Kaufs und der Verteilung oraler Impfstoffköder gewährt; b) sie beträgt 100 % und c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 110000 EUR für den Teil des estnischen Programms, der in der Russischen Föderation durchgeführt wird; ii) 475000 EUR für den Teil des lettischen Programms, der in Belarus durchgeführt wird; iii) 1570000 EUR für den Teil des litauischen Programms, der in Belarus durchgeführt wird; iv) 1500000 EUR für den Teil des polnischen Programms, der in der Ukraine durchgeführt wird; v) 660000 EUR für den Teil des polnischen Programms, der in Belarus durchgeführt wird; vi) 95000 EUR für den Teil des finnischen Programms, der in der Russischen Föderation durchgeführt wird.

8 Die für die in Absatz 7 genannten Kosten zu erstattenden Höchstbeträge dürfen für den Kauf und die Verteilung oraler Impfstoffköder durchschnittlich 0,95 EUR je Dosis nicht übersteigen.

9 Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 2 gilt für die unter den vorliegenden Artikel fallenden Programme Folgendes: a) Die Kommission kann auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats binnen drei Monaten nach Erhalt des Antrags einen Vorschuss von bis zu 60 % des festgesetzten Höchstbetrags zahlen; b) Kosten gemäß Absatz 7 sind dann erstattungsfähig, wenn sie von den Behörden des Drittlandes in dem Gebiet, in dem die Maßnahmen durchgeführt wurden, gezahlt werden und wenn dem betreffenden Mitgliedstaat ein Abschlussbericht und ein Zahlungsantrag zugegangen sind.

Article 12 Afrikanische Schweinepest

1 Italien wird für die Durchführung verstärkter Kontrollmaßnahmen an den Häfen und Flughäfen auf Sardinien im Hinblick auf die Verhütung der Ausbreitung der afrikanischen Schweinepest eine finanzielle Beteiligung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 gewährt.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) beträgt 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die Italien bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen entstehen; b) darf 50000 EUR nicht übersteigen.

Article 13

1 Die finanzielle Beteiligung der Union gemäß den Artikeln 2 bis 11 beträgt den in diesen Artikeln genannten Anteil a) der in Anhang I für jedes Programm festgelegten Kosten je Einheit; b) der erstattungsfähigen Kosten unter Beschränkung auf die in Anhang II festgelegten Kosten.

2 Nur Ausgaben, die bei der Durchführung der in den Artikeln 2 bis 12 genannten Jahres- oder Mehrjahresprogramme entstanden und vor der Einreichung des Abschlussberichts durch die Mitgliedstaaten getätigt worden sind, können durch eine Kofinanzierung mittels einer finanziellen Beteiligung der Union gefördert werden.

Article 14

1 Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben.

2 Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Article 15

1 Die finanzielle Beteiligung der Union an den Jahres- und Mehrjahresprogrammen gemäß den Artikeln 2 bis 12 wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten a) die Tätigkeiten und Maßnahmen entsprechend der Beschreibung in den genehmigten Programmen durchführen; b) die Programme gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über die Zulassung von Tierarzneimitteln sowie der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen; c) bis spätestens 1. Januar 2014 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um die Programme ab dem 1. Januar 2014 vollständig umzusetzen; d) der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 3 der Entscheidung 2008/940/EG der Kommission die technischen und finanziellen Zwischenberichte über die Programme übermitteln; e) der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 4 der Entscheidung 2008/940/EG einen ausführlichen Jahresbericht über die Programme übermitteln; f) keine weiteren Anträge auf andere Finanzhilfen der Union für diese Maßnahmen stellen oder gestellt haben.

2 Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission die finanzielle Beteiligung der Union je nach Art und Schwere des Verstoßes und des finanziellen Schadens für die Union kürzen.

Article 16

Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung.

Article 17

Die Durchführung dieses Finanzierungsbeschlusses setzt die Verfügbarkeit der im Haushaltsentwurf 2014 vorgesehenen Mittel nach der Feststellung des Haushaltsplans 2014 durch die Haushaltsbehörde bzw. — wenn der Haushaltsplan nicht festgestellt wird — die Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen der Regelung der vorläufigen Zwölftel voraus.

Article 18

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014.

Article 19

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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