2013/731/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Dezember 2013 über einen von Irland mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8638)
Text
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Article 1
1 Auf der Grundlage von Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU werden gegen den nationalen Übergangsplan, den Irland der Kommission am 31. Dezember 2012 gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU mitgeteilt hat und der entsprechend den am 10. Juli 2013 und am 23. September 2013 übermittelten zusätzlichen Angaben geändert wurde , keine Einwände erhoben.
2 Die Liste der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen, die Schadstoffe, für die diese Anlagen einbezogen wurden, sowie die geltenden Emissionsobergrenzen sind im Anhang aufgeführt.
3 Die Durchführung des nationalen Übergangsplans durch die irischen Behörden entbindet Irland nicht von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Emissionen der einzelnen in den Plan einbezogenen Feuerungsanlagen und von der Einhaltung anderer einschlägiger Umweltrechtsakte der Europäischen Union.
Article 2
Die Kommission prüft, ob bei etwaigen künftigen von Irland mitgeteilten Änderungen des nationalen Übergangsplans die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen eingehalten werden.
Article 3
Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.
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