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Seqlense EUR-Lex

2013/780/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 über eine Ausnahmeregelung zu Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9166)

CELEX
32013D0780
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-12-18
In force since
2013-12-19
End of validity
2026-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr rindenfreien Schnittholzes von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das den Beschreibungen in Anhang V Teil B Abschnitt I Absatz 6 dieser Richtlinie entspricht und unter einen der dort genannten KN-Codes fällt, in ihr Hoheitsgebiet gestatten, dem kein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt ist, vorausgesetzt, dass dieses Holz die im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen erfüllt.

Article 2

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten schriftlich darüber in Kenntnis, wenn sie von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 Gebrauch gemacht haben. Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht haben, legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 15. Juli jedes Jahres Informationen zur Anzahl der im Vorjahr gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses eingeführten Sendungen sowie einen ausführlichen Bericht über alle Fälle von Beanstandungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels vor.

2 Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten spätestens zwei Arbeitstage nach dem Datum der Beanstandung von jeder gemäß Artikel 1 auf ihr Gebiet eingeführten Sendung, die nicht die im Anhang festgelegten Bedingungen erfüllt, in Kenntnis.

3 Die Kommission fordert die Vereinigten Staaten von Amerika auf, ihr die erforderlichen technischen Informationen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Funktionsfähigkeit des Programms zur Zertifizierung künstlich getrockneten Laubschnittholzes zu bewerten.

Article 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. November 2016.

Article 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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