Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2013/791/Euratom: Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür

CELEX
32013D0791
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2013-12-13
In force since
2014-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(3 Der Euratom-Beitrag zum gemeinsamen Unternehmen im Zeitraum 2014-2020 beträgt 2915015000 EUR (in jeweiligen Preisen).“

Article 5a Schutz der finanziellen Interessen der Union

1 Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um bei der Durchführung der nach dieser Entscheidung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu gewährleisten.

2 Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und sonstigen Dritten, die Euratom-Mittel aus dieser Entscheidung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen sowie durch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

3 Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, oder einem Beschluss oder einem im Rahmen dieser Entscheidung finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Unbeschadet des Absatzes 2 und des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen sowie in Verträgen, Vereinbarungen und Beschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Entscheidung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

Article 5b Halbzeitüberprüfung

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenbericht über die Umsetzung dieser Entscheidung auf der Grundlage der vom gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. In dem Bericht sind die Ergebnisse der Verwendung des in Artikel 4 Absatz 3 genannten Euratom-Beitrags für Mittelbindungen und Ausgaben darzulegen.

Article 2 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Article 3 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions