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Beschluss Nr. R1 vom 20. Juni 2013 über die Auslegung des Artikels 85 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz

CELEX
32013D0927(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2013-06-20
In force since
2013-09-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Beschluss Nr. R1 vom 20. Juni 2013 über die Auslegung des Artikels 85 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) 2013/C 279/06 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 , wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ergeben, gestützt auf Artikel 84 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, gestützt auf die Artikel 80 Absatz 1 und 85 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr.

987/2009, gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Titel IV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 betreffend die Rückforderung von Leistungen und Beiträgen beruhte ursprünglich auf den EU-Rechtsvorschriften über die Beitreibung im Steuerbereich, insbesondere auf der Richtlinie 76/308/EWG , die anschließend durch die Richtlinie 2008/55/EG ersetzt wurde. (2) Bei den Erörterungen in der Verwaltungskommission kam die Frage auf, ob die der ersuchten Partei entstandenen Beitreibungskosten, die bei der betreffenden Person nicht eingezogen werden konnten, von der antragstellenden Partei erstattet werden sollten.

(3) Gemäß Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Einziehung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Mitgliedstaat innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in diesem Mitgliedstaat für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt. (4) Gemäß der Richtlinie 2010/24/EU (über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen), die die frühere Richtlinie 2008/55/EG in diesem Bereich ersetzt, wurde der im Steuerbereich verfolgte Ansatz zur Rückforderung der Kosten der ersuchten Partei, die nicht von der betroffenen Person beigetrieben werden können, neu bewertet und geklärt.

(5) Gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zieht die ersuchte Partei bei der natürlichen oder juristischen Person sämtliche Kosten ein, die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehen; sie verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Partei. (6) Gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird Amtshilfe in der Regel unentgeltlich gewährt, womit die in Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 niedergelegte allgemeine Regelung bestätigt wird. Daher muss der Umfang der Amtshilfe für die Zwecke der grenzübergreifenden Beitreibung von Forderungen festgelegt werden.

(7) Es ist wünschenswert, die Auslegung von Titel IV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 soweit wie möglich an die Regeln und Grundsätze betreffend die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben anzupassen — BESCHLIESST: 1. Generell wird die Amtshilfe unentgeltlich gewährt. Das bedeutet, dass die Träger der Mitgliedstaaten sich kostenlos Amtshilfe gewähren. Dies gilt nur für die Kosten von Tätigkeiten, die die ersuchte Partei selbst erbringt. 2. Die Beitreibungskosten werden gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Partei berechnet und generell vom Schuldner zusätzlich zu dem geschuldeten Betrag gezahlt.

3. Die Beitreibungskosten werden zuerst erstattet, und erst danach wird die Forderung der ersuchenden Partei beglichen (Prioritätsregel für die Kosten). 4. Können die Beitreibungskosten durch die ersuchte Partei nicht direkt beim Schuldner eingezogen werden, weil die nationalen Rechtsvorschriften der ersuchten Partei dies nicht zulassen oder weil der vom Schuldner beigetriebene Betrag nicht ausreicht, um die gesamte Forderung einschließlich der Beitreibungskosten zu begleichen, können diese Kosten von dem beigetriebenen Betrag abgezogen werden, so dass die ersuchte Partei der ersuchenden Partei nur die Differenz auszahlt.

Die ersuchte Partei belegt der ersuchenden Partei anhand von Nachweisen, dass ihr diese Beitreibungskosten entstanden sind. 5. Konnte im Zuge der Beitreibung nicht ein Betrag eingezogen werden, der zumindest die Beitreibungskosten deckt, oder sollte die Maßnahme vollkommen ergebnislos verlaufen sein und der ersuchten Partei dennoch andere als die in Absatz 1 genannten Kosten im Zusammenhang mit der Beitreibung entstanden sein, so erstattet die ersuchende Partei diese Kosten, sofern die beiden Parteien nicht eine fallspezifische Erstattungsvereinbarung treffen oder einen Verzicht auf die Erstattung der Kosten vereinbaren.

6. Ist offensichtlich, dass die Beitreibung ein spezifisches Problem aufwirft oder sehr hohe Kosten verursacht, die aller Wahrscheinlichkeit nach nicht beim Schuldner eingezogen werden können, steht es der ersuchenden und der ersuchten Partei frei, vorzugsweise im Voraus eine fallspezifische Erstattungsvereinbarung zu treffen. 7. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum der Veröffentlichung. Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Anne Mc Manus

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