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2013/711/EU: Empfehlung der Kommission vom 3. Dezember 2013 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013H0711
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
2013-12-03
In force since
2013-12-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Empfehlung der Kommission vom 3. Dezember 2013 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/711/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Rahmen einer Gesamtstrategie zur Verringerung der Dioxin-, Furan- und PCB-Belastung der Umwelt sowie von Lebensmitteln und Futtermitteln wurden mehrere Maßnahmen angenommen. (2) Für Futtermittel wurden in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Höchstgehalte für Dioxine, die Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB festgelegt, für Lebensmittel in der Verordnung (EG) Nr.

1881/2006 der Kommission . (3) Um eine vorausschauende Vorgehensweise bei der Reduzierung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln zu fördern, wurden für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln in der Empfehlung 2011/516/EU der Kommission und für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Futtermitteln in der Richtlinie 2002/32/EG Auslösewerte festgesetzt. (4) Bei den Auslösewerten handelt es sich um ein Instrument für die zuständigen Behörden und Unternehmen, mit dem diejenigen Fälle ermittelt werden, in denen eine Kontaminationsquelle gefunden werden muss und Maßnahmen zu deren Beschränkung oder Beseitigung getroffen werden müssen.

(5) Da es unterschiedliche Quellen für Dioxine und dioxinähnliche PCB gibt, sollten unterschiedliche Auslösewerte für Dioxine einerseits und für dioxinähnliche PCB andererseits festgelegt werden. (6) Nunmehr sollte empfohlen werden, das Vorhandensein von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in Eiern aus Freilandhaltung, Bio-Eiern, Lamm- und Schafsleber, Chinesischen Wollhandkrabben, getrockneten Kräutern sowie in Tonen als Nahrungsergänzungsmittel einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen. (7) Außerdem sollte klargestellt werden, dass die pro Erzeugnis ausgedrückten Auslösewerte sich auf das Frischgewicht beziehen.

(8) Die Empfehlung 2011/516/EU sollte daher durch eine neue Empfehlung ersetzt werden — HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN: 1. Die Mitgliedstaaten sollten das Vorhandensein von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB anhand von Stichproben überwachen, und zwar in einem Umfang, der proportional zur Herstellung, zur Verwendung bzw. zum Konsum von Futter- und Lebensmitteln in diesen Mitgliedstaaten ist. 2. Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Überwachung sollten Mitgliedstaaten speziell das Vorhandensein von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in folgenden Erzeugnissen überwachen: a) Eier aus Freilandhaltung und Bio-Eier; b) Lamm- und Schafsleber; c) Chinesische Wollhandkrabben in Bezug auf das i) Muskelfleisch der Extremitäten (separat), ii) braune Fleisch (separat), iii) Gesamterzeugnis (durch Berechnung unter Berücksichtigung der im Muskelfleisch der Extremitäten und der im braunen Fleisch jeweils ermittelten Gehalte und ihres jeweiligen proportionalen Anteil); d) getrocknete Kräuter (Lebensmittel und Futtermittel); e) Tone, die als Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden.

3. Bei Verstößen gegen die Richtlinie 2002/32/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sowie in Fällen, in denen in Lebensmitteln Gehalte an Dioxin und/oder dioxinähnlichen PCB festgestellt werden, die über den Auslösewerten gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung liegen, oder in Futtermitteln Gehalte festgestellt werden, die über den Auslösewerten gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG liegen, ergreifen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den betroffenen Unternehmen folgende Maßnahmen: a) Sie leiten Untersuchungen zur Ermittlung der Kontaminationsquelle ein; b) sie treffen Maßnahmen zur Beschränkung oder Beseitigung der Kontaminationsquelle.

4. Die Mitgliedstaaten sollten alle Daten über das Vorkommen von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in Futter- und Lebensmitteln der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorlegen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über ihre Erkenntnisse, die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und die zur Beschränkung oder Beseitigung der Kontaminationsquelle getroffenen Maßnahmen unterrichten. Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung 2011/516/EU. Brüssel, den 3. Dezember 2013 Für die Kommission Tonio Borg Mitglied der Kommission L 323 2013 DE 37 1 01 20131203 DE 0017.0001 39 1 39 1 ANHANG Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck a) „ Dioxine + Furane (WHO-TEQ) “ die Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF); b) „ Dioxinähnliche PCB (WHO-TEQ) “ die Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF; c) „ WHO-TEF “ die Toxizitätsäquivalente der Weltgesundheitsorganisation zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS — International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds.

Toxicological Sciences 93(2), 223–241 (2006)). Lebensmittel Auslösewert für dioxine und furane (WHO-TEQ) Auslösewert für dioxinähnliche PCB (WHO-TEQ) Fleisch und Fleischerzeugnisse (außer genießbare Nebenprodukte der Schlachtung) von: — Rindern und Schafen 1,75 pg/g Fett 1,75 pg/g Fett — Geflügel 1,25 pg/g Fett 0,75 pg/g Fett — Schweinen 0,75 pg/g Fett 0,50 pg/g Fett Gemischte Fette 1,00 pg/g Fett 0,75 pg/g Fett Muskelfleisch von Zuchtfischen und Zuchtfischerei-Erzeugnisse 1,50 pg/g Frischgewicht 2,50 pg/g Frischgewicht Rohmilch und Milcherzeugnisse , einschließlich Butterfett 1,75 pg/g Fett 2,00 pg/g Fett Hühnereier und Ei-Erzeugnisse 1,75 pg/g Fett 1,75 pg/g Fett Tone als Nahrungsergänzungsmittel 0,50 pg/g Frischgewicht 0,35 pg/g Frischgewicht Obst, Gemüse (einschließlich frische Kräuter) und Getreide 0,30 pg/g Frischgewicht 0,10 pg/g Frischgewicht

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