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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013L0029
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2013-06-12
In force since
2013-06-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 In dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, die den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Binnenmarkt sicherstellen und ein hohes Niveau an Schutz für die menschliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit und den Schutz und die Sicherheit der Verbraucher gewährleisten und die einschlägigen Aspekte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz berücksichtigen sollen.

2 In dieser Richtlinie werden die wesentlichen Sicherheitsanforderungen festgelegt, die für die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt erfüllt werden müssen. Diese Anforderungen sind in Anhang I aufgeführt.

Article 2 Geltungsbereich

1 Diese Richtlinie gilt für pyrotechnische Gegenstände.

2 Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf a) pyrotechnische Gegenstände, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur nicht kommerziellen Verwendung durch die Streitkräfte, die Polizei oder die Feuerwehr bestimmt sind; b) Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG; c) pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie; d) Zündplättchen, die speziell für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG bestimmt sind; e) Explosivstoffe im Sinne der Richtlinie 93/15/EWG; f) Munition; g) Feuerwerkskörper, die vom Hersteller für den Eigengebrauch hergestellt wurden und die von dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller niedergelassen ist, für die Verwendung ausschließlich in seinem Hoheitsgebiet zugelassen wurden und die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbleiben.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.„pyrotechnischer Gegenstand“jeder Gegenstand, der explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthält, mit denen aufgrund selbständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll;2.„Feuerwerkskörper“pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke;3.„pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater“pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich, einschließlich bei Film- und Fernsehproduktionen oder für eine ähnliche Verwendung;4.„pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge“Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden;5.„Munition“Geschosse und Treibladungen sowie Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen und Artilleriegeschütze;6.„Person mit Fachkenntnissen“eine Person, die von einem Mitgliedstaat die Genehmigung erhalten hat, auf dessen Hoheitsgebiet mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F4, mit pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater der Kategorie T2 und/oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 umzugehen und/oder diese zu verwenden;7.„Bereitstellung auf dem Markt“jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstands zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;8.„Inverkehrbringen“die erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstands auf dem Unionsmarkt;9.„Hersteller“jede natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und die diesen pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;10.„Einführer“jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;11.„Händler“jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Einführer, die einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt;12.„Wirtschaftsakteure“Hersteller, Einführer und Händler;13.„technische Spezifikation“ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein pyrotechnischer Gegenstand genügen muss;14.„harmonisierte Norm“eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;15.„Akkreditierung“eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;16.„nationale Akkreditierungsstelle“eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;17.„Konformitätsbewertung“das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie an einen pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind;18.„Konformitätsbewertungsstelle“eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;19.„Rückruf“jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstands abzielt;20.„Rücknahme“jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindlicher pyrotechnischer Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt wird;21.„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.22.„CE-Kennzeichnung“Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.

Article 4 Freier Warenverkehr

1 Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern.

2 Diese Richtlinie hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, aus berechtigten Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder des Umweltschutzes Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Besitzes, der Verwendung und/oder des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3, von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater und anderen pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ergreifen.

3 Die Mitgliedstaaten verhindern nicht, dass bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechende pyrotechnische Gegenstände ausgestellt und verwendet werden, sofern ein sichtbares Schild den Namen und das Datum der betreffenden Messe, Ausstellung oder Vorführung trägt und deutlich darauf hinweist, dass die pyrotechnischen Gegenstände nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn die Übereinstimmung hergestellt worden ist. Bei solchen Veranstaltungen sind gemäß den von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegten Anforderungen geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

4 Die Mitgliedstaaten behindern nicht den freien Verkehr und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden und den Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und nicht für andere Zwecke als Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar sind.

Article 5 Bereitstellung auf dem Markt

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

Article 6 Kategorien pyrotechnischer Gegenstände

1 Pyrotechnische Gegenstände sind vom Hersteller nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad der Gefährdung einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien einzuteilen. Die benannten Stellen gemäß Artikel 21 bestätigen die Kategorisierung im Rahmen der Konformitätsprüfungsverfahren gemäß Artikel 17. Die Kategorisierung ist wie folgt: a) Feuerwerkskörper: i) Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind; ii) Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind; iii) Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet; iv) Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind (so genannte „Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch“) und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. b) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater: i) Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen; ii) Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind. c) Sonstige pyrotechnische Gegenstände: i) Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater, die eine geringe Gefahr darstellen; ii) Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, nach welchen Verfahren sie Personen mit Fachkenntnissen ermitteln und zulassen.

Article 7 Altersbeschränkungen und andere Beschränkungen

1 Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht für Personen, die nicht das folgende Mindestalter haben, auf dem Markt bereitgestellt werden: a) Feuerwerkskörper: i) Kategorie F1: 12 Jahre; ii) Kategorie F2: 16 Jahre; iii) Kategorie F3: 18 Jahre; b) pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1 und sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1: 18 Jahre.

2 Die Mitgliedstaaten können die Altersgrenzen nach Absatz 1 anheben, wenn das aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gerechtfertigt ist. Die Mitgliedstaaten können die Altersgrenzen für entsprechend ausgebildete oder eine solche Ausbildung absolvierende Personen auch herabsetzen.

3 Hersteller, Einführer und Händler dürfen — außer für Personen mit Fachkenntnissen — die folgenden pyrotechnischen Gegenstände nicht auf dem Markt bereitstellen: a) Feuerwerkskörper der Kategorie F4; b) pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2 und sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2.

4 Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbag und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte, werden nur dann der Allgemeinheit bereitgestellt, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände für Fahrzeuge in ein Fahrzeug oder einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil eingebaut sind.

Article 8 Verpflichtungen der Hersteller

1 Die Hersteller gewährleisten, dass pyrotechnische Gegenstände, die sie in Verkehr bringen, gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I entworfen und hergestellt wurden.

2 Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang II und lassen das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 17 durchführen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass der pyrotechnische Gegenstand den anwendbaren Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.

3 Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands zehn Jahre lang auf.

4 Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität mit dieser Richtlinie bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des pyrotechnischen Gegenstands oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines pyrotechnischen Gegenstands verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt. Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem pyrotechnischen Gegenstand ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher auf hinreichend begründeten Antrag der zuständigen Behörden Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten pyrotechnischen Gegenständen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen pyrotechnischen Gegenstände und der Rückrufe pyrotechnischer Gegenstände und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

5 Die Hersteller stellen sicher, dass pyrotechnische Gegenstände, die sie in Verkehr gebracht haben, gemäß Artikel 10 oder Artikel 11 gekennzeichnet sind.

6 Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf dem pyrotechnischen Gegenstand selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen an. Die Anschrift bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktaufsichtsbehörden leicht verstanden werden kann.

7 Die Hersteller gewährleisten, dass dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, verfasst sind. Diese Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

8 Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die Korrekturmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung dieses pyrotechnischen Gegenstands herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichteinhaltung und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

9 Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des pyrotechnischen Gegenstands mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Article 9 Rückverfolgbarkeit

1 Um die Rückverfolgbarkeit pyrotechnischer Gegenstände zu erleichtern, kennzeichnen die Hersteller sie mit einer Registrierungsnummer, die von der benannten Stelle zugeteilt wird, die die Konformitätsbewertung nach Artikel 17 durchführt. Die Nummerierung erfolgt gemäß einem einheitlichen System, das von der Kommission festgelegt wird.

2 Hersteller und Einführer führen Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände, die sie auf dem Markt bereitstellen, und sie stellen diese Informationen den jeweiligen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.

Article 10 Kennzeichnung von pyrotechnischen Gegenständen außer pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge

1 Die Hersteller stellen sicher, dass pyrotechnische Gegenstände außer pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die pyrotechnischen Gegenstände für den Verbraucher bereitgestellt werden, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung muss klar, verständlich und deutlich sein.

2 Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände muss mindestens die Angaben zum Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 6 und, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller und zum Einführer gemäß Artikel 8 Absatz 6 bzw. Artikel 12 Absatz 3, den Namen und den Typ des pyrotechnischen Gegenstands, seine Registrierungsnummer und die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer, die Altersgrenzen nach Artikel 7 Absätze 1 und 2, die einschlägige Kategorie und Gebrauchsanleitung, bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 das Herstellungsjahr sowie gegebenenfalls den Mindestsicherheitsabstand enthalten. Auf der Kennzeichnung ist ferner die Nettoexplosivstoffmasse (NEM) anzugeben.

3 Feuerwerkskörper müssen auch die folgenden Mindestinformationen enthalten: a) Kategorie F1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand; b) Kategorie F2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände; c) Kategorie F3: „nur zur Verwendung im Freien“ und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände; d) Kategorie F4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände.

4 Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen auch die folgenden Mindestinformationen enthalten: a) Kategorie T1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und Mindestsicherheitsabstände; b) Kategorie T2: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände.

5 Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Absätzen 2, 3 und 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackung angebracht werden.

Article 11 Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge

1 Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst die Angaben zum Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 6, den Namen und Typ des pyrotechnischen Gegenstands, seine Registrierungsnummer und die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer und erforderlichenfalls die Sicherheitshinweise.

2 Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand für Fahrzeuge nicht genügend Platz für die nach Absatz 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der Verpackung angebracht werden.

3 Professionellen Nutzern wird ein Sicherheitsdatenblatt für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge in der von ihnen gewünschten Sprache mitgeliefert, das gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe erstellt wird und die besonderen Erfordernisse dieser professionellen Nutzer berücksichtigt. Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder auf elektronischem Wege übermittelt werden, wenn der professionelle Nutzer über die notwendigen Mittel verfügt, auf das Sicherheitsdatenblatt Zugriff zu nehmen.

Article 12 Verpflichtungen der Einführer

1 Die Einführer bringen nur konforme pyrotechnische Gegenstände in Verkehr.

2 Bevor sie einen pyrotechnischen Gegenstand in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 17 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass der pyrotechnische Gegenstand mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 8 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mit den wesentlichen Anforderungen des Anhangs I übereinstimmt, darf er diesen pyrotechnischen Gegenstand nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands hergestellt ist. Wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

3 Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, entweder auf dem pyrotechnischen Gegenstand selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktaufsichtsbehörden leicht verstanden werden kann.

4 Die Einführer gewährleisten, dass dem pyrotechnischen Gegenstand die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt.

5 Solange sich ein pyrotechnischer Gegenstand in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I nicht beeinträchtigen.

6 Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einem pyrotechnischen Gegenstand ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher auf hinreichend begründeten Antrag der zuständigen Behörden Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten pyrotechnischen Gegenständen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen pyrotechnischen Gegenstände und der Rückrufe pyrotechnischer Gegenstände und halten die Händler gegebenenfalls über diese Überwachung auf dem Laufenden.

7 Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter pyrotechnischer Gegenstand nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses pyrotechnischen Gegenstands herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

8 Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands zehn Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

9 Die Einführer stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Article 13 Verpflichtungen der Händler

1 Die Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellen.

2 Bevor sie einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob der pyrotechnische Gegenstand mit der Konformitätskennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, ob ihm die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem der pyrotechnische Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen des Artikels 8 Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 12 Absatz 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mit den wesentlichen Anforderungen des Anhangs I übereinstimmt, stellt er diesen pyrotechnischen Gegenstand erst auf dem Markt bereit, wenn die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands hergestellt ist. Wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

3 Solange sich ein pyrotechnischer Gegenstand in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I nicht beeinträchtigen.

4 Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht dieser Richtlinie entspricht, sorgen dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses pyrotechnischen Gegenstands herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem pyrotechnischen Gegenstand Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

5 Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines pyrotechnischen Gegenstands erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Article 14 Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 8, wenn er einen pyrotechnischen Gegenstand unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder einen bereits auf dem Markt befindlichen pyrotechnischen Gegenstand so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.

Article 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure, a) von denen sie einen pyrotechnischen Gegenstand bezogen haben; b) an die sie einen pyrotechnischen Gegenstand abgegeben haben. Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug des pyrotechnischen Gegenstands sowie von 10 Jahren nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstands vorlegen können.

Article 16 Konformitätsvermutung bei pyrotechnischen Gegenständen

Bei pyrotechnischen Gegenständen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Article 17 Konformitätsbewertungsverfahren

Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss der Hersteller eines der folgenden in Anhang II aufgeführten Verfahren befolgen: a) die EU-Baumusterprüfung (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, eines der folgenden Verfahren: i) Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2), ii) Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D), iii) Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E); b) Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G); c) Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H), soweit es Feuerwerkskörper der Kategorie F4 betrifft.

Article 18 EU-Konformitätserklärung

1 Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Anhang I aufgeführten wesentlichen Anforderungen nachgewiesen wurde.

2 Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs II angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem der pyrotechnische Gegenstand in Verkehr gebracht wird oder auf dessen Markt er bereitgestellt wird.

3 Unterliegt ein pyrotechnischer Gegenstand mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

4 Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass der pyrotechnische Gegenstand die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

Article 19 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Article 20 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sowie anderer Kennzeichnungen

1 Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen angebracht. Falls die Art des pyrotechnischen Gegenstands dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.

2 Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des pyrotechnischen Gegenstands angebracht.

3 Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der benannten Stelle, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer der benannten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller anzubringen.

4 Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls der Kennnummer der benannten Stelle kann ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.

5 Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte ein.

Article 21 Benennung

Die Mitgliedstaaten benennen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

Article 22 Benennende Behörden

1 Die Mitgliedstaaten teilen eine benennende Behörde mit, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der benannten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 27, zuständig ist.

2 Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgen.

Article 23 Anforderungen an benennende Behörden

1 Eine benennende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.

2 Eine benennende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

3 Eine benennende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben.

4 Eine benennende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.

5 Eine benennende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.

6 Einer benennenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Article 24 Informationspflichten der benennenden Behörden

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung benannter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen. Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Article 25 Anforderungen an benannte Stellen

1 Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Benennung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.

2 Eine Konformitätsbewertungsstelle wird nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

3 Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem pyrotechnischen Gegenstand, die bzw. den er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

4 Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der von ihnen zu bewertenden pyrotechnischen Gegenstände und/oder explosionsgefährlichen Stoffe oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und/oder explosionsgefährlichen Stoffen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung von pyrotechnischer Gegenstände zum persönlichen Gebrauch aus. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung von pyrotechnischen Gegenständen und/oder explosionsgefährlichen Stoffen beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie benannt sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen. Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

5 Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

6 Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe von Anhang II zufallen und für die sie benannt wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von pyrotechnischen Gegenständen, für die sie benannt wurde, über Folgendes verfügen: a) die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen; b) Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie verfügt über angemessene Instrumente und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als benannte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird; c) Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.

7 Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zuständig sind, müssen über Folgendes verfügen: a) eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle benannt wurde, b) eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen, c) angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen nach Anhang I, der anwendbaren harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften, d) die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

8 Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter wird garantiert. Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

9 Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

10 Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Anhang II oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.

11 Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe benannter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.

Article 26 Konformitätsvermutung bei benannten Stellen

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach Artikel 25 erfüllt, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Article 27 Zweigunternehmen von benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

1 Vergibt die benannte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des Artikels 25 erfüllt, und unterrichtet die benennende Behörde entsprechend.

2 Die benannten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

3 Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.

4 Die benannten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß Anhang II ausgeführten Arbeiten für die benennende Behörde bereit.

Article 28 Anträge auf Benennung

1 Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Benennung bei der benennenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

2 Dem Antrag auf Benennung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und des/der pyrotechnischen Gegenstands/Gegenstände, für den/die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Artikels 25 erfüllt.

3 Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der benennenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen des Artikels 25 erfüllt.

Article 29 Benennungsverfahren

1 Die benennenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die Anforderungen des Artikels 25 erfüllen.

2 Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Benennungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.

3 Eine Benennung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den betreffenden Konformitätsbewertungsmodul/-en und pyrotechnischen Gegenstand/Gegenständen sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz.

4 Beruht eine Benennung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 28 Absatz 2, legt die benennende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachweisen, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 25 genügt.

5 Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer benannten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Benennung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Benennung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als benannte Stelle.

6 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Benennung.

Article 30 Kennnummern und Verzeichnis benannter Stellen

1 Die Kommission weist einer benannten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union benannt ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

2 Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie benannten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie benannt wurden. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung des Verzeichnisses.

Article 31 Änderungen der Benennungen

1 Falls eine benennende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine benannte Stelle die Anforderungen nach Artikel 25 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Benennung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

2 Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Benennung oder wenn die benannte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der benennende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen benannten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen benennenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Article 32 Anfechtung der Kompetenz von benannten Stellen

1 Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer benannten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine benannte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

2 Der benennende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Benennung oder die Erhaltung der Kompetenz der benannten Stelle.

3 Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

4 Stellt die Kommission fest, dass eine benannte Stelle die Vorraussetzungen für ihre Benennung nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie den benennenden Mitgliedstaat auffordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Benennung, sofern dies nötig ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Article 33 Verpflichtungen der benannten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

1 Die benannten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II durch.

2 Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus. Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie es für die Konformität des pyrotechnischen Gegenstands mit den Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich ist.

3 Benannte Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen, weisen Registrierungsnummern zu, durch die pyrotechnische Gegenstände, die einer Konformitätsbewertung unterzogen wurden, und ihre Hersteller identifiziert werden können, und führen ein Register mit Registrierungsnummern pyrotechnischer Gegenstände, für die sie Bescheinigungen ausgestellt haben.

4 Stellt eine benannte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

5 Hat eine benannte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass der pyrotechnische Gegenstand die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.

6 Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, beschränkt die benannte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.

Article 34 Einspruch gegen Entscheidungen benannter Stellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen benannter Stellen vorgesehen ist.

Article 35 Meldepflichten der benannter Stellen

1 Die benannten Stellen melden der benennenden Behörde: a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung, b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Benennung haben, c) jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, d) auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Benennung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

2 Die benannten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die unter dieser Richtlinie benannt sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben pyrotechnischen Gegenstände abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Article 36 Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Benennungspolitik zuständig sind.

Article 37 Koordinierung der benannten Stellen

Die Kommission sorgt dafür, dass im Rahmen eines Forums benannter Stellen eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie benannten Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß betrieben wird. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen benannten Stellen direkt oder über benannte Vertreter an der Arbeit dieses Forums beteiligen.

Article 38 Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten pyrotechnischen Gegenstände

1 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass pyrotechnische Gegenstände nur auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie bei ordnungsgemäßer Lagerung und bestimmungsgemäßer Verwendung die menschliche Gesundheit und Sicherheit nicht gefährden.

2 Für pyrotechnische Gegenstände gelten Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über ihre Tätigkeiten im Bereich der Marktüberwachung.

Article 39 Verfahren zur Behandlung von pyrotechnischen Gegenständen, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

1 Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand die menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Richtlinie fallen, so beurteilen sie, ob der betreffende pyrotechnische Gegenstand alle in dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass der pyrotechnische Gegenstand nicht die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit diesen Anforderungen herzustellen, ihn zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende benannte Stelle. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Maßnahmen.

2 Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

3 Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen pyrotechnischen Gegenstände erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

4 Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des pyrotechnischen Gegenstands auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

5 Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen pyrotechnischen Gegenstands, die Herkunft des pyrotechnischen Gegenstands, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: a) Der pyrotechnische Gegenstand erfüllt die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht; oder b) die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut Artikel 16 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

6 Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des pyrotechnischen Gegenstands sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

7 Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

8 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des pyrotechnischen Gegenstands vom Markt, hinsichtlich des betreffenden pyrotechnischen Gegenstands getroffen werden.

Article 40 Schutzverfahren der Union

1 Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 39 Absätze 3 und 4 Einwände gegen Maßnahmen eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationalen Maßnahmen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie feststellt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Marktteilnehmer/-n unverzüglich mit.

2 Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der nichtkonforme pyrotechnische Gegenstand vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

3 Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Explosivstoffs mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

Article 41 Gefährdung von menschlicher Gesundheit oder Sicherheit durch konforme pyrotechnische Gegenstände

1 Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 39 Absatz 1 fest, dass ein pyrotechnischer Gegenstand eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Sicherheit oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellt, obwohl er mit dieser Richtlinie übereinstimmt, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass der betreffende pyrotechnische Gegenstand bei seinem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass er innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die der Mitgliedstaat vorschreiben kann, zurückgenommen oder zurückgerufen wird.

2 Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen pyrotechnischen Gegenstände erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

3 Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden pyrotechnischen Gegenstands, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

4 Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor. Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und Sicherheit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 4 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

5 Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Marktteilnehmer/-n unverzüglich mit.

Article 42 Formale Nichtkonformität

1 Unbeschadet des Artikels 39 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt: a) die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 20 dieser Richtlinie angebracht; b) die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht; c) die Kennnummer der benannten Stelle — falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war — wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 20 angebracht oder wurde nicht angebracht; d) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt; e) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt; f) die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig; g) die in Artikel 8 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig; h) eine andere verwaltungstechnische Anforderung nach Artikel 8 oder Artikel 12 ist nicht erfüllt.

2 Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des pyrotechnischen Gegenstands auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass er zurückgerufen oder zurückgenommen wird.

Article 43 Durchführungsrechtsakte

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest: a) das in Artikel 9 Absatz 1 genannte einheitliche Nummerierungssystem und die in Artikel 33 Absatz 3 genannten praktischen Modalitäten des Registers; b) die praktischen Modalitäten für die regelmäßige Erfassung und Aktualisierung der Daten über Unfälle im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 44 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für pyrotechnische Gegenstände unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

5 Der Ausschuss wird von der Kommission zu allen Angelegenheiten konsultiert, für die die Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder einer anderen Rechtsvorschrift der Union erforderlich ist. Der Ausschuss kann darüber hinaus im Einklang mit seiner Geschäftsordnung jegliche anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die entweder von seinem Vorsitz oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

Article 45 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durch Wirtschaftsakteure verhängt werden, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Regelungen können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorsehen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Article 46 Übergangsbestimmungen

1 Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen, die der Richtlinie 2007/23/EG entsprechen und vor dem 1. Juli 2015 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.

2 Einzelstaatliche Genehmigungen für Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3, die vor dem 4. Juli 2010 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, bis zu ihrem Auslaufen oder bis zum 4. Juli 2017, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

3 Einzelstaatliche Genehmigungen für sonstige pyrotechnische Gegenstände, für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 und für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, die vor dem 4. Juli 2013 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, bis zu ihrem Auslaufen oder bis zum 4. Juli 2017, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

4 Abweichend von Absatz 3 behalten einzelstaatliche Genehmigungen für pyrotechnische Erzeugnisse für Fahrzeuge, einschließlich Ersatzteilen, die vor dem 4. Juli 2013 erteilt wurden, ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum.

5 Gemäß der Richtlinie 2007/23/EG ausgestellte Bescheinigungen bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gültig.

Article 47 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 3 Nummern 7, 12, 13 und 15 bis 22, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absätze 2 bis 9, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 3, den Artikeln 12 bis 16, 18 bis 29, 31 bis 35, Artikel 37, Artikel 38 Absätze 1 und 2, den Artikeln 39 bis 42, den Artikeln 45 und 46 sowie den Anhängen I, II und III nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit. Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 1. Juli 2015 an.

2 Abweichend von Absatz 1 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 3. Oktober 2013 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Anhang I Nummer 4 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit. Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 4. Juli 2013 an.

3 Bei Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Maßnahmen fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderte Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 48 Aufhebung

Die Richtlinie 2007/23/EG in der durch den in Anhang IV Teil A dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte geänderten Fassung wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht und der Zeitpunkte des Inkrafttretens der Richtlinie gemäß Anhang IV Teil B mit Wirkung vom 1. Juli 2015 aufgehoben. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels wird Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2007/23/EG mit Wirkung vom 4. Juli 2013 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Article 49 Inkrafttreten und Geltung

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3 Nummern 1 bis 6, 8 bis 11 und 14, Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 6, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 11 Absatz 2, Artikeln 17, 30 und 36, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 43 und 44 sowie die Anhänge IV und V sind ab dem 1. Juli 2015 anwendbar.

Article 50 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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