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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsrichtlinie 2013/45/EU der Kommission vom 7. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2002/55/EG und 2008/72/EG des Rates sowie der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission hinsichtlich der botanischen Bezeichnung für Tomate/Paradeiser Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013L0045
Document type
DIR_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-08-07
In force since
2013-08-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Richtlinie 2002/55/EG

Die Richtlinie 2002/55/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b wird der Wortlaut „Lycopersicon esculentum Mill.“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“. 2. In Anhang II Nummer 3 Buchstabe a wird in der Tabelle der Wortlaut „Lycopersicon esculentum“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“. 3. In Anhang III Nummer 2 wird in der Tabelle der Wortlaut „Lycopersicon esculentum“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“.

Article 2 Änderung der Richtlinie 2008/72/EG

In Anhang II der Richtlinie 2008/72/EG wird in der Tabelle der Wortlaut „Lycopersicon esculentum Mill.“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“.

Article 3 Änderung der Richtlinie 2009/145/EG

Die Richtlinie 2009/145/EG wird wie folgt geändert: 1. In Anhang I wird in der Tabelle der Wortlaut „Lycopersicon esculentum Mill.“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“. 2. In Anhang II wird in der Tabelle der Wortlaut „Lycopersicon esculentum Mill.“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“.

Article 4 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 31. März 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 6 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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