Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch
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Article 1 Gegenstand
Diese Richtlinie legt Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch fest. Sie bestimmt Parameterwerte sowie Häufigkeit und Methoden für die Überwachung radioaktiver Stoffe.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.„Wasser für den menschlichen Gebrauch“ a) alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz, in Tankfahrzeugen, in Flaschen oder anderen Behältern bereitgestellt wird; b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird, sofern die zuständigen einzelstaatlichen Behörden nicht davon überzeugt sind, dass die Qualität des Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann; 2.„radioaktiver Stoff“jeder Stoff, der ein oder mehrere Radionuklide enthält, deren Aktivität oder Konzentration unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann;3.„Richtdosis“ oder „RD“die effektive Folgedosis für die Aufnahme während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche in einem Versorgungssystem für Wasser für den menschlichen Gebrauch nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium, Kalium–40, Radon und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten;4.„Parameterwert“den Wert von radioaktiven Stoffen in Wasser für den menschlichen Gebrauch, bei dessen Überschreitung die Mitgliedstaaten prüfen, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert, und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen einleiten, um die Wasserqualität so weit zu verbessern, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes den Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit entspricht.
Article 3 Anwendungsbereich und Ausnahmen
1 Diese Richtlinie gilt für Wasser für den menschlichen Gebrauch.
2 Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf a) natürliche Mineralwässer, die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden nach der Richtlinie 2009/54/EG als solche anerkannt werden; b) Wässer, die Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG sind.
3 Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen, und zwar für a) Wasser, das ausschließlich für Zwecke bestimmt ist, hinsichtlich deren die zuständigen Behörden überzeugt sind, dass die Wasserqualität keinerlei direkten oder indirekten Einfluss auf die Gesundheit der betreffenden Bevölkerung hat; b) Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einer individuellen Versorgungsanlage stammt, aus der im Durchschnitt weniger als 10 m3 pro Tag entnommen oder mit der weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt.
4 Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch nehmen, stellen sicher, dass a) die betroffene Bevölkerung hierüber und über alle Maßnahmen unterrichtet wird, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus einer Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, ergriffen werden können; b) die betroffene Bevölkerung umgehend geeignete Ratschläge erhält, wenn eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit, die durch die Qualität dieses Wassers bedingt ist, erkennbar ist.
Article 4 Allgemeine Verpflichtungen
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 96/29/Euratom treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung eines geeigneten Programms zur Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, um sicherzustellen, dass bei Nichteinhaltung der gemäß dieser Richtlinie festgelegten Parameterwerte a) geprüft wird, ob dies ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert, und b) erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen eingeleitet werden, um die Wasserqualität so weit zu verbessern, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes den Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit entspricht.
Article 5 Parameterwerte und Stellen der Einhaltung
1 Die Mitgliedstaaten legen nach Anhang I Parameterwerte für die Überwachung radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch fest.
2 Erfolgt die Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch nach den Anforderungen des Anhangs II, so sind die Anforderungen einzuhalten a) bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz stammt, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, an denen das Wasser normalerweise entnommen wird; b) bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug; c) bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und zum Verkauf bestimmt ist, am Abfüllpunkt; d) bei in einem Lebensmittelbetrieb verwendetem Wasser an der Stelle der Verwendung des Wassers im Betrieb.
3 Die Festlegung der Stellen der Einhaltung nach Absatz 2 Buchstabe a gilt unbeschadet der Wahl einer Probenahmestelle, bei der es sich um jede Stelle innerhalb des Versorgungsgebiets oder in den Aufbereitungsanlagen handeln kann, sofern daraus keine nachteilige Veränderung des Konzentrationswertes an dieser Stelle gegenüber der Stelle der Einhaltung resultiert.
Article 6 Überwachung und Analyse
1 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Überwachung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch im Einklang mit den Überwachungsstrategien und der Überwachungshäufigkeit nach Anhang II erfolgt, damit geprüft werden kann, ob die Konzentration radioaktiver Stoffe den nach Artikel 5 Absatz 1 festgesetzten Parameterwerten entspricht. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Überwachung derart durchgeführt wird, dass die gewonnenen Messwerte repräsentativ für die Qualität des während des ganzen Jahres verbrauchten Wassers sind. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und zum Verkauf bestimmt ist, erfolgt dies unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten HACCP- und der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätze der amtlichen Kontrollen.
2 Eine Überwachung hinsichtlich der RD hat zu erfolgen, und die Leistungsmerkmale der Analysen haben die Anforderungen nach Anhang III zu erfüllen.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Laboratorien, in denen Proben analysiert werden, über ein Qualitätskontrollsystem für die Analysen verfügen, das der Prüfung durch eine externe, von der zuständigen Behörde für diesen Zweck zugelassene Einrichtung unterliegt.
Article 7 Abhilfemaßnahen und Unterrichtung der Bevölkerung
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Nichteinhaltung eines gemäß Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Parameterwertes unverzüglich untersucht wird, um die Ursache zu ermitteln.
2 Wird ein Parameterwert nicht eingehalten, so prüft der Mitgliedstaat, ob die Nichteinhaltung ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert.
3 Falls ein in Absatz 2 genanntes Risiko besteht, a) trifft der Mitgliedstaat Abhilfemaßnahmen, um den Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes gerecht zu werden, und b) sorgt der Mitgliedstaat dafür, dass die betroffene Bevölkerung i) über das Risiko und die eingeleiteten Abhilfemaßnahmen unterrichtet wird und ii) darüber hinaus Ratschläge für etwaige zusätzliche Vorsorgemaßnahmen erhält, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit in Bezug auf radioaktive Stoffe erforderlich sein könnten.
Article 8 Umsetzung in innerstaatliches Recht
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 28. November 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Bestimmungen mit. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 10 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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