Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 genannte Katalog der Einzelfuttermittel wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Article 2
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2011 wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Article 3
Futtermittel, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2011 vor dem 19. August 2013 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 4
Die vorliegende Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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