Durchführungsverordnung (EU) Nr. 110/2013 der Kommission vom 6. Februar 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Gruyère (g.g.A.))
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Article 2
Auf Etiketten, die die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung enthalten, ist das betreffende Ursprungsland im selben Sichtfeld und in Buchstaben derselben Größe wie die Bezeichnung anzugeben. Es ist untersagt, auf den Etiketten Fahnen, Embleme, Zeichen oder sonstige grafische Darstellungen zu verwenden, die den Verbraucher irreführen könnten, insbesondere was die Eigenschaften, den Ursprung oder die Herkunft des Erzeugnisses betrifft.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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