Durchführungsverordnung (EU) Nr. 159/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Natriumbenzoat, Propionsäure und Natriumpropionat als Futtermittelzusatzstoff für Schweine, Geflügel, Rinder, Schafe, Ziegen, Kaninchen und Pferde sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1876/2006 und (EG) Nr. 757/2007 Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Zulassung
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Konservierungsstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1876/2006
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1876/2006 und deren Anhang IV werden gestrichen.
Article 3 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 757/2007
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 757/2007 und deren Anhang I werden gestrichen.
Article 4 Übergangsmaßnahmen
Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 14. September 2013 gemäß den bis zum 14. März 2013 geltenden Regeln hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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