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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 200/2013 der Kommission vom 8. März 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Ametoctradin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013R0200
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-03-08
In force since
2013-03-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Ametoctradin wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Article 2 Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

1 Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar 2014 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Ametoctradin als Wirkstoff enthalten. Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber über Unterlagen verfügt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

2 Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel, die Ametoctradin entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten und spätestens am 31. Juli 2013 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt: a) Enthält ein Pflanzenschutzmittel Ametoctradin als einzigen Wirkstoff, wird die Zulassung gegebenenfalls spätestens am 31. Januar 2015 geändert oder widerrufen; oder b) enthält ein Pflanzenschutzmittel Ametoctradin als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis zum 31. Januar 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der bzw. die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); es gilt das späteste Datum.

Article 3 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. August 2013.

Relations

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