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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 230/2013 der Kommission vom 14. März 2013 über die Marktrücknahme bestimmter in die Funktionsgruppe „Aroma- und appetitanregende Stoffe“ einzuordnender Futtermittelzusatzstoffe Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013R0230
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-03-14
In force since
2013-04-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Marktrücknahme

Die in Teil A des Anhangs genannten Futtermittelzusatzstoffe, die in die Gruppe „Aroma- und appetitanregende Stoffe“ einzuordnen sind, werden vom Markt genommen. Die in Teil B des Anhangs genannten Futtermittelzusatzstoffe, die in die Gruppe „Aroma- und appetitanregende Stoffe“ einzuordnen sind, werden für die in diesem Teil des Anhangs genannten Tierarten oder Kategorien von Tierarten vom Markt genommen.

Article 2 Übergangsmaßnahmen

1 Vorhandene Bestände an in Teil A des Anhangs genannten Futtermittelzusatzstoffen können bis am 10. April 2014 weiterhin in Verkehr gebracht und als in die Gruppe „Aroma- und appetitanregende Stoffe“ einzuordnende Futtermittelzusatzstoffe verwendet werden.

2 Aus den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen hergestellte Vormischungen können bis am 10. Oktober 2014 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

3 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die aus den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen oder den in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt und entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gekennzeichnet wurden, können bis am 10. April 2015 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis die Bestände erschöpft sind.

4 Für die in Teil B des Anhangs genannten Futtermittelzusatzstoffe gelten die Absätze 1, 2 und 3 in Bezug auf die in diesem Teil des Anhangs genannten Tierarten oder Kategorien von Tierarten.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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