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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 235/2013 der Kommission vom 15. März 2013 zur Festsetzung der Pauschalwerte für die aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse, die zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dienen, für das Fischwirtschaftsjahr 2013

CELEX
32013R0235
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-03-15
In force since
2013-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses heranzuziehenden Pauschalwerte für die von den Erzeugerorganisationen aus dem Handel genommenen und zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind für das Fischwirtschaftsjahr 2013 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Article 2

Der vom Betrag des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses abzuziehende Pauschalwert ist derjenige, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die Erzeugerorganisation anerkannt ist.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

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