Durchführungsverordnung (EU) Nr. 238/2013 der Kommission vom 15. März 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Echtheitsbescheinigungen für Qualitätsrindfleisch
Text
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Article 1
„(7 Die Echtheitsbescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von drei Monaten.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgestellte Echtheitsbescheinigungen.
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