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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 294/2013 der Kommission vom 14. März 2013 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013R0294
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2013-03-14
In force since
2013-04-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Buchstabe i wird durch Folgendes ersetzt: „i) Kraft- und Brennstoffe, die den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe c genannten spezifischen Anforderungen an Produkte aus dem Mehrstufen-Katalyseverfahren zur Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe entsprechen; j) oleochemische Produkte aus ausgeschmolzenen Fetten, die die Anforderungen in Anhang XIII Kapitel XI erfüllen.“ 2. Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe e wird durch Folgendes ersetzt: „e) Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden; f) Zirkustiere.“; b) Absatz 2 Buchstabe e wird durch Folgendes ersetzt: „e) Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden; f) Zirkustiere.“ 3. In Artikel 15 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Gestatten die zuständigen Behörden die Beseitigung tierischer Nebenprodukte gemäß der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen Ausnahmeregelung, sind bei der Beseitigung folgende in Anhang VI Kapitel III festgelegten Sondervorschriften zu beachten:“. 4. In Artikel 36 Absatz 3 wird das Datum „31. Dezember 2012“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt. 5. Die Anhänge I, IV, V, VI, VIII, X und XI sowie XIII bis XVI werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Article 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 26. Dezember 2013 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, denen eine ausgefüllte und unterschriebene Veterinärbescheinigung nach einem der Muster in Anhang XV Kapitel 3(B), 3(D), 4(A), 4(C), 4(D), 6(A), 8, 10(B), 11, 14(A) und 15 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beiliegt, weiter zur Einfuhr in die EU akzeptiert, sofern die entsprechende Bescheinigung vor dem 26. Oktober 2013 ausgefüllt und unterzeichnet wurde.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 15. März 2013.

Relations

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