Verordnung (EU) Nr. 512/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll
Text
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Article 1
„(1 Der Antrag ist schriftlich in einer der Amtssprachen der Union zu stellen und von einer Person zu unterzeichnen, die befugt ist, den Antragsteller zu vertreten. Der Antrag ist an die folgende Dienststelle zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H — Handelsschutzmaßnahmen Rue de la Loi/Wetstraat 200 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË E-Mail: [email protected]“.
„(4 Wird festgestellt, dass der Antrag nicht zulässig ist, so wird er durch einen Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 abgelehnt.“
„(1 Vom Tag des Eingangs des Antrags, der den Anscheinsbeweisen zufolge die Bedingungen des Artikels 4 Absätze 1 und 2 erfüllt, und bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit dieses Antrags gemäß den Artikeln 6 und 7 wird die Entrichtung des Zollschuldbetrags aufgrund des gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Referenzverordnung ausgeweiteten Zolls für diejenigen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile ausgesetzt, die von der untersuchten Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor dem Eingang des Antrags ist normalerweise in Betracht zu ziehen, um festzustellen, ob Anscheinsbeweise für die Einhaltung der Bedingungen des Artikels 4 Absätze 1 und 2 vorliegen.“
„(1 Um festzustellen, ob eine Befreiung zu gewähren ist, legt die Kommission einen Untersuchungszeitraum fest, der normalerweise zwölf, mindestens jedoch sechs Monate ab dem Tag der Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls auf wesentliche Fahrradteile umfasst. Im Rahmen ihrer Untersuchung kann die Kommission vom Antragsteller zusätzliche Auskünfte für den Untersuchungszeitraum verlangen und/oder Kontrollbesuche im Betrieb durchführen.“
„(3 Die Prüfung der Begründetheit des Antrags wird normalerweise binnen zwölf Monaten nach Eingang aller in Artikel 6 Absatz 1 genannten Informationen abgeschlossen.“
„(1 Zeigen die endgültigen Feststellungen, dass die Montagevorgänge des Antragstellers nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 fallen, so wird die Befreiung des Antragstellers vom ausgeweiteten Zoll nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 genehmigt.“
„(3 Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für die Befreiung nicht, so wird der Antrag nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 abgelehnt, und die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls gemäß Artikel 5 wird aufgehoben.“
„(1 Die Kommission kann von sich aus überprüfen, ob die Montagevorgänge der befreiten Partei weiterhin nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 fallen.“
Article 10 Widerruf der Zollbefreiung
Die Zollbefreiung wird nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 widerrufen, nachdem der befreiten Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, sofern eine Überprüfung ergibt, dass die Montagevorgänge der befreiten Partei unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 fallen; die Verpflichtungen aufgrund des Artikels 8 verletzt werden oder es nach der Entscheidung über die Zollbefreiung an der Bereitschaft zur Mitarbeit mangelt.“
Article 13 Verfahrensrechtliche Bestimmungen
Für die Untersuchungen gemäß dieser Verordnung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 über die Durchführung von Untersuchungen (Artikel 6 Absätze 2, 3, 4 und 5), Kontrollbesuche (Artikel 16), die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (Artikel 18) und vertrauliche Informationen (Artikel 19).“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für alle neuen und alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen.
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