Durchführungsverordnung (EU) Nr. 538/2013 der Kommission vom 11. Juni 2013 mit Übergangsmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen im Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen der Europäischen Union in ihrer Zusammensetzung am 30. Juni 2013 und Kroatien
Text
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Article 1
Die im Zusammenhang mit Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen bzw. Vorausfestsetzungsbescheinigungen geleisteten Sicherheiten werden auf Antrag der Betroffenen freigegeben, sofern a) die Lizenzen bzw. Vorausfestsetzungsbescheinigungen als Ausfuhr- oder Empfängerland Kroatien nennen. Ist die Angabe des Ausfuhr- oder Empfängerlandes in der Lizenz oder der Vorausfestsetzungsbescheinigung nicht zwingend vorgeschrieben, weist der Wirtschaftsbeteiligte der zuständigen Behörde gegenüber nach, dass das Ausfuhr- oder Empfängerland Kroatien ist; b) die Lizenzen bzw. Vorausfestsetzungsbescheinigungen nicht vor dem 1. Juli 2013 ungültig werden; c) die Lizenzen bzw. Vorausfestsetzungsbescheinigungen bis zum 1. Juli 2013 nur teilweise oder gar nicht genutzt wurden.
Article 2
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
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