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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013R0549
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2013-05-21
In force since
2013-07-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Mit dieser Verordnung wird das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (im Folgenden „ESVG 2010“ oder „ESVG“) eingeführt.

2 Das ESVG 2010 legt Folgendes fest: a) eine Methodik (Anhang A) für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln, die zur Erstellung von Konten und Tabellen auf vergleichbaren Grundlagen für die Zwecke der Union sowie der Ergebnisse nach Artikel 3 verwendet wird; b) ein Programm (Anhang B) mit den Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die nach der unter Buchstabe a genannten Methodik zu erstellenden Konten und Tabellen übermitteln.

3 Diese Verordnung gilt unbeschadet der Artikel 5 und 10 für alle Rechtsakte der Union, in denen auf das ESVG oder dessen Definitionen verwiesen wird.

4 Diese Verordnung verpflichtet keinen Mitgliedstaat dazu, für seine eigenen Zwecke die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach dem ESVG 2010 zu erstellen.

Article 2 Methodik

1 Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte Methodik des ESVG 2010 ist in Anhang A wiedergegeben.

2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 in Bezug auf Änderungen der Methodik des ESVG 2010 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zur Gewährleistung einer harmonisierten Auslegung oder der internationalen Vergleichbarkeit vorzunehmen, sofern sich durch sie die Grundkonzepte nicht ändern, für ihre Durchführung keine zusätzlichen Mittel seitens der Produzenten im Sinne des Europäischen Statistischen Systems erforderlich sind und ihre Anwendung keine Änderung der Eigenmittelleistungen verursacht.

3 Bei Zweifeln hinsichtlich der korrekten Anwendung der Buchungsregeln des ESVG 2010 bittet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) um Klarstellung. Die Kommission (Eurostat) prüft die Anfrage unverzüglich und teilt dem betreffenden Mitgliedstaat und allen anderen Mitgliedstaaten unverzüglich ihre Empfehlung zu der erbetenen Klarstellung mit.

4 Die Mitgliedstaaten verfahren bei der Berechnung und Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach der in Anhang A beschriebenen Methodik. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, vor dem 17. September 2013 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7 zu erlassen, in denen eine geänderte Methodik für die Berechung und Aufgliederung der FISIM festgelegt wird. Bei der Ausübung der ihr nach diesem Absatz verliehenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass solche delegierten Rechtsakte den Mitgliedstaaten und Befragten keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.

5 Ausgaben für Forschung und Entwicklung werden von den Mitgliedstaaten als Bruttoanlageinvestitionen gebucht. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 delegierte Rechtsakte zu erlassen, durch die die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit der in das ESVG 2010 eingehenden Daten zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten für Forschung und Entwicklung sichergestellt werden soll. Bei der Ausübung der ihr nach diesem Absatz verliehenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass solche delegierten Rechtsakte den Mitgliedstaaten und Befragten keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.

Article 3 Übermittlung der Daten an die Kommission

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang B aufgeführten Konten und Tabellen innerhalb der darin für die einzelnen Tabellen vorgesehenen Fristen.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die nach Maßgabe dieser Verordnung vorzulegenden Daten und Metadaten in einem vorgegebenen Standardaustauschformat und gemäß den sonstigen praktischen Modalitäten. Die Daten werden in elektronischer Form an das zentrale Dateneingangsportal der Kommission übermittelt oder über das Portal hochgeladen. Das Datenaustauschformat und die sonstigen praktischen Modalitäten der Datenübermittlung werden von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.

Article 4 Qualitätsbewertung

1 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die im Einklang mit Artikel 3 dieser Verordnung zu übermittelnden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

2 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der nach Artikel 3 zu übermittelten Daten vor.

3 Bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten, der Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.

4 Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.

Article 5 Anwendungsbeginn und erste Datenübermittlung

1 Das ESVG 2010 wird erstmals für die gemäß Anhang B erstellten Daten angewandt, die ab 1. September 2014 zu übermitteln sind.

2 Die Daten werden der Kommission (Eurostat) innerhalb der in Anhang B vorgesehenen Fristen übermittelt.

3 Gemäß Absatz 1 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis zur erstmaligen Übermittlung von Daten nach dem ESVG 2010 weiterhin die nach dem ESVG 95 erstellten Konten und Tabellen.

4 Unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften überprüft die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung und übermittelt dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss die Ergebnisse dieser Überprüfung.

Article 6 Ausnahmeregelungen

1 Soweit die Anwendung dieser Verordnung größere Anpassungen in einem nationalen statistischen System erforderlich macht, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten mittels Durchführungsrechtsakten befristete Ausnahmeregelungen. Diese Ausnahmeregelungen laufen spätestens zum 1. Januar 2020 aus. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren beschlossen.

2 Die Kommission gewährt befristete Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 nur für einen Zeitraum, der ausreichend ist, um dem Mitgliedstaat die Anpassung seiner statistischen Systeme zu ermöglichen. Der Anteil des BIP eines Mitgliedstaats innerhalb der Union oder des Euro-Währungsgebiets begründet für sich genommen noch keine Ausnahmeregelung. Die Kommission unterstützt die betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls bei ihren Bemühungen, die erforderlichen Anpassungen ihrer statistischen Systeme vorzunehmen.

3 Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken stellt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission spätestens bis zum 17. Oktober 2013 einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrag. Nach Anhörung des Ausschusses für das Europäische Statistische System erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Juli 2018 Bericht über die Anwendung der gewährten Ausnahmeregelungen, wobei sie prüft, ob diese weiterhin gerechtfertigt sind.

Article 7 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 16. Juli 2013. übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von zwei Monaten ab dem 16. Juli 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 2, 4 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 2, 4 und 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung des betreffenden Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Article 8 Ausschuss

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 9 Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen

1 Zu allen Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich des durch den Beschluss 2006/856/EG eingesetzten Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken fallen, holt die Kommission nach Artikel 2 des genannten Beschlusses die Stellungnahme dieses Ausschusses ein.

2 Die Kommission übermittelt dem durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 eingesetzten Ausschuss für das Bruttonationaleinkommen (im Folgenden „BNE-Ausschuss“) alle für die Ausführung des Auftrags des BNE-Ausschusses erforderlichen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.

Article 10 Übergangsbestimmungen

1 Für Haushalts- und Eigenmittelzwecke ist als geltende Fassung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 und der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsakte — insbesondere der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 und der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel — das ESVG 95 anzusehen, solange der Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften in Kraft ist.

2 Zur Festlegung der auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel können die Mitgliedstaaten — solange der Beschluss 2007/436/EG, Euratom in Kraft ist — abweichend von Absatz 1, wenn die benötigten detaillierten Daten nach dem ESVG 95 nicht verfügbar sind, Daten verwenden, die auf dem ESVG 2010 basieren.

Article 11 Berichterstattung über implizite Verbindlichkeiten

Bis 2014 legt die Kommission dem Europäischem Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der vorhandene Informationen über öffentlich-private Partnerschaften und andere implizite Verbindlichkeiten, etwa Eventualverbindlichkeiten, außerhalb der öffentlichen Verwaltung enthält. Bis 2018 legt die Kommission dem Europäischem Parlament und dem Rat einen weiteren Bericht vor, in dem bewertet wird, inwieweit die von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten Informationen über Verbindlichkeiten sämtliche impliziten Verbindlichkeiten, einschließlich Eventualverbindlichkeiten, außerhalb der öffentlichen Verwaltung umfassen.

Article 12 Überprüfung

Bis 1. Juli 2018 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischem Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. In dem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet: a) die Qualität der Daten zu den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene; b) die Wirksamkeit dieser Verordnung und des Prozesses der Überwachung des ESVG 2010 und c) die Fortschritte bei Eventualverbindlichkeiten und der Verfügbarkeit der Daten nach dem ESVG 2010.

Article 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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