Verordnung (EU) Nr. 596/2013 des Rates vom 24. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„(3a Anhang Ia umfasst eine natürliche Person, die zuvor vom Sicherheitsrat der VN benannt worden und in Anhang I aufgeführt war und bezüglich derer der Sicherheitsrat der VN beschlossen hat, dass besondere Bedingungen für die Freigabe der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die infolge der Aufnahme dieser Person in Anhang I eingefroren waren, gelten sollten.“
„(1 Artikel 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, wenn a) eine der in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag einer betroffenen natürlichen oder juristischen Person feststellt, dass diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen i) für Grundausgaben, namentlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind; ii) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen; iii) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; iv) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind; oder v) infolge der Aufnahme einer natürlichen Person in Anhang I, die nunmehr in Anhang Ia aufgeführt ist, eingefroren waren und b) die Feststellung gemäß Buchstabe a dem Sanktionsausschuss mitgeteilt wurde; und i) der Sanktionsausschuss im Falle einer Feststellung gemäß Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii nicht innerhalb von 3 Werktagen nach ihrer Mitteilung Einspruch gegen diese Feststellung erhebt, ii) der Sanktionsausschuss im Falle einer Feststellung gemäß Buchstabe a Ziffer iv diese Feststellung billigt oder iii) die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Sanktionsausschuss im Falle einer Feststellung gemäß Buchstabe a Ziffer v zugesichert hat, dass im Einklang mit der Resolution des Sicherheitsrates 1373 (2001) diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen nicht direkt oder indirekt einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung zugute kommen und nicht anderweitig für terroristische Zwecke genutzt werden wird und kein Mitglied des Sanktionsausschusses binnen 30 Tagen nach Mitteilung der Feststellung Einwände gegen diese erhoben hat.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions