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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 599/2013 der Kommission vom 24. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 im Hinblick auf die Beträge der Ausfuhrerstattungen ohne Bescheinigung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren und auf die Mitteilung bestimmter damit zusammenhängender Angaben durch die Mitgliedstaaten

CELEX
32013R0599
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-06-24
In force since
2013-07-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Für Ausfuhren, für die die Anträge, die der Wirtschaftsbeteiligte im Laufe des berücksichtigten Haushaltsjahres gestellt hat, nicht zu Zahlungen von insgesamt mehr als 200000 EUR führen, sind keine Bescheinigungen erforderlich.“

„(1 Für jeden Haushaltszeitraum können für Ausfuhren im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 im Rahmen einer globalen Reserve von 80 Mio. EUR für jedes Haushaltsjahr Erstattungszahlungen erfolgen.“

Article 53a

1 Ist die Erstattung für alle in Anhang I aufgeführten Grunderzeugnisse in einem der in Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Zeiträume entweder ausgesetzt, nicht festgelegt oder gleich null, wird die für die Mitgliedstaaten nach Artikel 30 und Artikel 34 Absatz 2 geltende Mitteilungspflicht für den jeweiligen Zeitraum ausgesetzt.

2 Wurden keine Erstattungsbescheinigungen während der in Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Zeiträume ausgestellt, wird die für die Mitgliedstaaten nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben c und d geltende Mitteilungspflicht ausgesetzt.

3 Sind keinerlei Beträge geflossen, werden die für die Mitgliedstaaten nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 52 und Artikel 53 Satz 1 geltenden Mitteilungspflichten ebenso ausgesetzt wie die Mitteilungspflicht nach Artikel 53 Satz 2 für den Fall, dass keinerlei Beträge genehmigt wurden.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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