Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 der Kommission vom 24. Juni 2013 zur Zulassung von Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat und gecoatetem Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat als Futtermittelzusatzstoffe Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1 Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen wurden, und die diese Stoffe enthaltenden Futtermittel, die vor dem 15. Juni 2013 hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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