Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 697/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

CELEX
32013R0697
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2013-07-22
In force since
2013-07-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2

1 Ein Mitgliedstaat kann das Folgende verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen: die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von anderen als den in Anhang IA oder in Anhang IX genannten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien.

2 Ein Mitgliedstaat kann das Folgende verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen: technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Ausrüstungen, die in Absatz 1 genannt sind, an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien."

Article 2a

1 Es ist verboten, a) die in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen; b) wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

2 Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Transaktion im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien für Nahrungszwecke, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke oder für Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestimmt sind."

Article 2d

Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach Syrien verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen."

Article 6a

1 Abweichend von Artikel 6 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen oder die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang damit genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die zuständige Behörde hat auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen, die ihr von der Person, Organisation oder Einrichtung gegeben wurden, die die Genehmigung beantragt hat, festgestellt, dass vernünftigerweise die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass: i) die betreffenden Aktivitäten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit oder andere zivilen Aufgaben; ii) durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen; iii) die betreffenden Tätigkeiten gegen keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen; b) der betreffende Mitgliedstaat hat vorab die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, zu Folgendem konsultiert: i) den Feststellungen der zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Ziffern i und ii; ii) der Verfügbarkeit von Informationen die darauf hindeuten, dass durch die betreffenden Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus oder in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, und die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, hat dem entsprechenden Mitgliedstaat ihren Standpunkt übermittelt. c) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nachdem der Antrag gestellt wurde, den Standpunkt der Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, erhalten, so kann die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Genehmigung treffen.

2 Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über die Beteiligten an der Transaktion.

3 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

Article 9a

1 Abweichend von den Artikeln 8 und 9 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VI aufgeführten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien oder die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfe im Zusammenhang damit genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die zuständige Behörde hat auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen, die ihr von der Person, Organisation oder Einrichtung gegeben wurden, die die Genehmigung beantragt hat, festgestellt, dass vernünftigerweise die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass: i) die betreffenden Aktivitäten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit oder andere zivilen Aufgaben; ii) durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen; iii) die betreffenden Tätigkeiten gegen keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen; b) der betreffende Mitgliedstaat hat vorab die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, zu Folgendem konsultiert: i) den Feststellungen der zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Ziffern i und ii; ii) der Verfügbarkeit von Informationen die darauf hindeuten, dass durch die betreffenden Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 oder in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. und die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, hat dem entsprechenden Mitgliedstaat ihren Standpunkt übermittelt. c) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nachdem der Antrag gestellt wurde, den Standpunkt der Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, erhalten, so kann die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Genehmigung treffen.

2 Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Endnutzer und den Zielort der Lieferung.

3 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung."

Article 13a

1 Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass einer in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten syrischen Person, Organisation oder Einrichtung ein Darlehen oder ein Kredit gewährt wird, dass eine Beteiligung an einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung erworben oder ausgeweitet wird oder dass ein Joint Venture mit einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung gegründet wird, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die zuständige Behörde hat auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen, die ihr von der Person, Organisation oder Einrichtung gegeben wurden, die die Genehmigung beantragt hat, festgestellt, dass vernünftigerweise die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass: i) die betreffenden Aktivitäten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit oder andere zivilen Aufgaben; ii) durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen; iii) die betreffenden Tätigkeiten gegen keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen; b) der betreffende Mitgliedstaat hat vorab die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, zu Folgendem konsultiert: i) den Feststellungen der zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Ziffer i und ii; ii) der Verfügbarkeit von Informationen die darauf hindeuten, dass durch die betreffenden Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 oder in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. und die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, hat dem entsprechenden Mitgliedstaat ihren Standpunkt übermittelt. c) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nachdem der Antrag gestellt wurde, den Standpunkt der Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, erhalten, so kann die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Genehmigung treffen.

2 Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Zweck und die Beteiligten der Transaktion.

3 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung."

Article 25a

1 Abweichend von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und c können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Eröffnung eines neuen Kontos oder einer neuen Repräsentanz oder die Gründung einer neuen Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die zuständige Behörde hat auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen, die ihr von der Person, Organisation oder Einrichtung gegeben wurden, die die Genehmigung beantragt hat, festgestellt, dass vernünftigerweise die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass: i) die betreffenden Aktivitäten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit oder andere zivilen Aufgaben; ii) durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen; iii) die betreffenden Tätigkeiten gegen keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen, b) der betreffende Mitgliedstaat hat vorab die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, zu Folgendem konsultiert: i) den Feststellungen der zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Ziffer i und ii; ii) der Verfügbarkeit von Informationen die darauf hindeuten, dass durch die betreffenden Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 oder in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, und die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, hat dem entsprechenden Mitgliedstaat ihren Standpunkt übermittelt. c) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nachdem der Antrag gestellt wurde, den Standpunkt der Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, erhalten, so kann die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Genehmigung treffen.

2 Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Zweck und die Beteiligten der Transaktion.

3 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung."

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions