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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 715/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

CELEX
32013R0715
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2013-07-25
In force since
2013-08-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck 1. „Kupferschrott“ Schrott, der überwiegend aus Kupfer und Kupferlegierungen besteht; 2. „Besitzer“ die natürliche oder juristische Person, die Kupferschrott in ihrem Besitz hat; 3. „Erzeuger“ den Besitzer, der Kupferschrott zum ersten Mal als Kupferschrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt; 4. „Einführer“ jede natürliche oder juristische, in der EU niedergelassene Person, die Kupferschrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU verbringt; 5. „qualifiziertes Personal“ Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Kupferschrott zu überwachen und zu bewerten; 6. „Sichtprüfung“ die Prüfung von Kupferschrott, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden; 7. „Sendung“ eine Charge Kupferschrott, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten (z. B. Container) enthalten sein kann.

Article 3 Kriterien für Kupferschrott

Kupferschrott wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Der bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Kupferschrott genügt den Kriterien in Anhang I Abschnitt 1; 2. der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang I Abschnitt 2; 3. der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang I Abschnitt 3 behandelt; 4. der Erzeuger genügt den Anforderungen in den Artikeln 4 und 5.

Article 4 Konformitätserklärung

1 Der Erzeuger oder der Einführer stellt für jede Kupferschrottsendung eine Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang II aus.

2 Der Erzeuger oder der Einführer reicht die Konformitätserklärung dem nächsten Besitzer der Kupferschrottsendung weiter. Der Erzeuger oder der Einführer bewahrt eine Abschrift der Konformitätserklärung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Ausstellungszeitpunkt auf und legt sie den zuständigen Behörden auf Wunsch vor.

3 Die Konformitätserklärung kann in elektronischer Form vorliegen.

Article 5 Managementsystem

1 Der Erzeuger wendet ein Managementsystem an, mit dem die Einhaltung der Kriterien von Artikel 3 nachgewiesen werden kann.

2 Das Managementsystem schließt eine Reihe dokumentierter Verfahren für jeden der nachstehenden Aspekte ein: a) Überwachung der Qualität von Kupferschrott, der bei den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 1 (einschließlich Probenahme und Analyse) gewonnen wird; b) Wirksamkeit der Überwachung auf Strahlenbelastung gemäß Anhang I Abschnitt 1.5; c) Annahmekontrolle für Abfall, der den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 2 zugeführt wird; d) Überwachung der in Anhang I Abschnitt 3.3 beschriebenen Behandlungsverfahren und -techniken; e) Rückmeldungen von Kunden zur Einhaltung der Kupferschrottqualität; f) Aufzeichnungen der Ergebnisse der Überwachung gemäß den Buchstaben a bis d; g) Überarbeitung und Verbesserung des Managementsystems; h) Personalschulung.

3 Das Managementsystem gibt außerdem die in Anhang I für jedes Kriterium beschriebenen besonderen Überwachungsanforderungen vor.

4 Wird eine der in Anhang I Abschnitt 3.3 genannten Behandlungen von einem früheren Besitzer vorgenommen, so stellt der Erzeuger sicher, dass der Lieferant ein Managementsystem anwendet, das den Anforderungen dieses Artikels entspricht.

5 Eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates , die im Einklang mit der genannten Verordnung akkreditiert wurde, oder ein anderer Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates , der im Einklang mit der genannten Verordnung akkreditiert oder zugelassen wurde, prüft, ob das Managementsystem den Anforderungen des vorliegenden Artikels entspricht. Die Überprüfung ist alle drei Jahre vorzunehmen. Nur bei Gutachtern mit den folgenden Akkreditierungen bzw. Zulassungen auf Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten NACE-Codes wird davon ausgegangen, dass sie über ausreichend spezifische Erfahrung verfügen, um die in dieser Verordnung genannte Prüfung durchzuführen: a) * NACE-Code 38 (Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung); b) * NACE-Code 24 (Metallerzeugung und -bearbeitung), insbesondere einschließlich NACE-Code 24.44 (Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer).

6 Der Einführer verlangt von seinen Lieferanten, ein Managementsystem anzuwenden, das den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 entspricht und das von einem unabhängigen externen Gutachter geprüft wurde. Das Managementsystem des Lieferanten wird von einer Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert, die von einer der folgenden Stellen akkreditiert wurde: a) einer Akkreditierungsstelle, die von einer nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannten, gleichgestellten Stelle für diese Tätigkeit bestätig wurde; b) einem Umweltgutachter, der von einer Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 akkreditiert oder zugelassen wurde, die ebenfalls einer Bewertung durch Fachkollegen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung unterzogen wird. Gutachter, die in Drittländern tätig werden wollen, müssen im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bzw. (EG) Nr. 1221/2009 in Verbindung mit dem Beschluss 2011/832/EU der Kommission eine besondere Akkreditierung oder Zulassung erwerben.

7 Der Erzeuger gewährt den zuständigen Behörden auf Wunsch Zugang zu dem Managementsystem.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Relations

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