Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 740/2013 der Kommission vom 30. Juli 2013 zu den im Rahmen von Zollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Kolumbien geltenden Abweichungen von den in Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits festgelegten Ursprungsregeln

CELEX
32013R0740
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-07-30
In force since
2013-08-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die in Anlage 2A zu Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (nachstehend „das Übereinkommen“) aufgeführten Ursprungsregeln finden im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zollkontingente Anwendung.

Article 2

Für eine Inanspruchnahme der in Artikel 1 festgelegten Abweichung ist den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen ein Ursprungsnachweis gemäß Anhang II des Übereinkommens beizufügen.

Article 3

Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Article 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. August 2013.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions