Durchführungsverordnung (EU) Nr. 740/2013 der Kommission vom 30. Juli 2013 zu den im Rahmen von Zollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Kolumbien geltenden Abweichungen von den in Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits festgelegten Ursprungsregeln
Text
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Article 1
Die in Anlage 2A zu Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (nachstehend „das Übereinkommen“) aufgeführten Ursprungsregeln finden im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zollkontingente Anwendung.
Article 2
Für eine Inanspruchnahme der in Artikel 1 festgelegten Abweichung ist den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen ein Ursprungsnachweis gemäß Anhang II des Übereinkommens beizufügen.
Article 3
Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Article 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. August 2013.
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