Durchführungsverordnung (EU) Nr. 773/2013 der Kommission vom 12. August 2013 zur Genehmigung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Glasgrundeln ( Aphia minuta ) in bestimmten Hoheitsgewässern Spaniens (Murcia)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Ausnahmeregelung
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt in den an die Küste der Autonomen Gemeinschaft Murcia angrenzenden Hoheitsgewässern Spaniens nicht für den Fang von Glasgrundeln (Aphia minuta) mit Bootswaden durch Schiffe, die a) im Flottenregister der Generaldirektion für Viehzucht und Fischerei der Autonomen Gemeinschaft Murcia eingetragen sind; b) seit mehr als fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind und zu keinerlei künftiger Steigerung des Fischereiaufwands führen; c) über eine Fanggenehmigung verfügen und den von Spanien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan (nachstehend „der Bewirtschaftungsplan“) befolgen. Diese Ausnahmeregelung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Article 2 Überwachungsplan und -bericht
Spanien übermittelt der Kommission innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, der nach Maßgabe des im Bewirtschaftungsplan (siehe Artikel 1 Buchstabe c) festgelegten Überwachungsplans erstellt wurde.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions