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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 773/2013 der Kommission vom 12. August 2013 zur Genehmigung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Glasgrundeln ( Aphia minuta ) in bestimmten Hoheitsgewässern Spaniens (Murcia)

CELEX
32013R0773
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-08-12
In force since
2013-08-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ausnahmeregelung

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt in den an die Küste der Autonomen Gemeinschaft Murcia angrenzenden Hoheitsgewässern Spaniens nicht für den Fang von Glasgrundeln (Aphia minuta) mit Bootswaden durch Schiffe, die a) im Flottenregister der Generaldirektion für Viehzucht und Fischerei der Autonomen Gemeinschaft Murcia eingetragen sind; b) seit mehr als fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind und zu keinerlei künftiger Steigerung des Fischereiaufwands führen; c) über eine Fanggenehmigung verfügen und den von Spanien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan (nachstehend „der Bewirtschaftungsplan“) befolgen. Diese Ausnahmeregelung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Article 2 Überwachungsplan und -bericht

Spanien übermittelt der Kommission innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, der nach Maßgabe des im Bewirtschaftungsplan (siehe Artikel 1 Buchstabe c) festgelegten Überwachungsplans erstellt wurde.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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