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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013R0811
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2013-02-18
In force since
2013-09-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten mit einer Nennleistung von höchstens 70 kW, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten mit höchstens 70 kW, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten mit höchstens 70 kW, Temperaturreglern und Solareinrichtungen und für die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen für diese Geräte festgelegt.

2 Diese Verordnung gilt nicht für a) Heizgeräte, die für die Nutzung gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe, die überwiegend aus Biomasse gewonnen wurden, ausgelegt sind, b) Heizgeräte für feste Brennstoffe, c) Heizgeräte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, d) Heizgeräte, die Wärme ausschließlich für die Bereitung von heißem Trink- oder Sanitärwasser erzeugen, e) Heizgeräte zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft, f) Heizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung und einer elektrischen Höchstleistung von 50 kW oder mehr.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Heizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät oder ein Kombiheizgerät; 2. „Raumheizgerät“ bezeichnet eine Vorrichtung, die a) eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgt, um die Innentemperatur eines geschlossenen Raumes, etwa eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines Zimmers, auf die gewünschte Höhe zu bringen und dort zu halten und b) mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist 3. „Kombiheizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das dazu entworfen ist, ebenfalls Wärme zur Bereitung von warmem Trink- oder Sanitärwasser mit einem bestimmten Temperaturniveau, in einer bestimmten Menge und einem bestimmten Durchfluss innerhalb bestimmter Zeiträume bereitzustellen und das an eine externe Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen ist; 4. „wasserbetriebene Zentralheizungsanlage“ bezeichnet eine Anlage, in der Wasser als Übertragungsmedium zur Verteilung zentral erzeugter Wärme an Wärmestrahler zum Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden dient; 5. „Wärmeerzeuger“ bezeichnet den Teil eines Heizgerätes, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren die Wärme erzeugt: a) Verbrennung von fossilen und/oder Biomasse-Brennstoffen, b) Nutzung des Joule-Effektes in elektrischen Widerstandsheizelementen, c) Aufnahme von Umgebungswärme aus Luft, Wasser oder Boden und/oder von Abwärme; 6. „Wärmenennleistung“ (Prated) bezeichnet die angegebene Wärmeleistung eines Heizgerätes beim Betrieb zur Raumheizung und, gegebenenfalls, bei der Warmwasserbereitung unter Norm-Nennbedingungen in kW; für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe gelten die Bezugs-Auslegungsbedingungen gemäß Anhang VII Tabelle 10 als Norm-Nennbedingungen zur Bestimmung der Wärmenennleistung; 7. „Norm-Nennbedingungen“ bezeichnet die Betriebsbedingungen für Heizgeräte, unter denen bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen die Wärmenennleistung, die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz, die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz sowie der Schallleistungspegel zu bestimmen sind; 8. „Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen; 9. „Biomasse-Brennstoff“ bezeichnet einen gasförmigen oder flüssigen aus Biomasse hergestellten Brennstoff; 10. „fossiler Brennstoff“ bezeichnet einen gasförmigen oder flüssigen Brennstoff fossilen Ursprungs; 11. „Raumheizgerät mit Kraft-Wärme-Kopplung“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das mit ein und demselben Verfahren zugleich Wärme und Strom produziert; 12. „Temperaturregler“ bezeichnet eine Vorrichtung, die im Hinblick auf den Wert der erwünschten Innentemperatur und auf die Zeitpunkte, zu denen sie herrschen soll, die Schnittstelle zum Endnutzer bildet und maßgebliche Daten an eine Schnittstelle des Heizgerätes, etwa eine zentrale Verarbeitungseinheit, weitergibt und so zur Regelung der Innentemperatur(en) beiträgt; 13. „Solareinrichtung“ bezeichnet eine reine Solaranlage, einen Sonnenkollektor, einen solarbetriebenen Warmwasserspeicher oder eine Pumpe im Kollektorkreislauf, welche separat in Verkehr gebracht werden; 14. „reine Solaranlage“ bezeichnet eine Vorrichtung, die mit einem oder mehreren Sonnenkollektoren und solarbetriebenen Warmwasserspeichern sowie möglicherweise mit Pumpen im Kollektorkreislauf und sonstigen Bauteilen ausgestattet ist, auf dem Markt als ein Gerät bereitgestellt wird und mit keiner Wärmequelle außer eventuell einem oder mehreren Hilfs-Tauchheizelemententen ausgestattet ist; 15. „Sonnenkollektor“ bezeichnet eine Vorrichtung, die dazu ausgelegt ist, Gesamtsonneneinstrahlung zu absorbieren und die so erzeugte Wärmeenergie an ein durch den Kollektor strömendes Fluid weiterzugeben; 16. „Warmwasserspeicher“ bezeichnet einen Behälter zur Speicherung von Warmwasser einschließlich Zusatzmitteln zur Warmwasserbereitung und/oder zur Raumheizung, der mit keiner Wärmequelle außer eventuell einem oder mehreren Hilfs-Tauchheizelemententen ausgestattet ist; 17. „solarbetriebener Warmwasserspeicher“ bezeichnet einen Warmwasserspeicher zur Speicherung von Wärmeenergie, die mit einem oder mehreren Sonnenkollektoren erzeugt wurde; 18. „Hilfs-Tauchheizelement“ bezeichnet ein auf dem Joule-Effekt beruhendes elektrisches Widerstandsheizelement, das als Teil eines Warmwasserspeichers nur bei Unterbrechung der Versorgung durch die externe Wärmequelle (auch während der Wartung) oder bei deren Ausfall Wärme erzeugt oder als Teil eines solarbetriebenen Warmwasserspeichers Wärme liefert, wenn die Solarwärmequelle für das gewünschte Temperaturniveau nicht ausreicht; 19. „Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen“ bezeichnet eine für den Endnutzer erhältliche Verbundanlage aus einem oder mehreren Raumheizgeräten in Kombination mit einem oder mehreren Temperaturreglern und/oder einer oder mehrerer Solareinrichtungen; 20. „Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen“ bezeichnet eine für den Endnutzer erhältliche Verbundanlage aus einem oder mehreren Kombiheizgeräten in Kombination mit einem oder mehreren Temperaturreglern und/oder einer oder mehreren Solareinrichtungen; 21. „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ (ηs) bezeichnet den Quotienten aus dem von einem Raumheizgerät, einem Kombiheizgerät, einer Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen oder einer Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen gedeckten Raumheizungsbedarf in einer bestimmten Heizperiode und dem jährlichen Energieverbrauch zur Deckung dieses Bedarfs in %; 22. „Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz“ (ηwh) bezeichnet den Quotienten zwischen der Nutzenergie in dem von einem Kombiheizgerät oder einer Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen gelieferten Trink- oder Sanitärwasser und der zu ihrer Erzeugung notwendigen Energie in %; 23. „Schallleistungspegel“ (LWA) bezeichnet den A-bewerteten Schallleistungspegel in Innenräumen und/oder im Freien in dB. In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis VIII aufgeführt.

Article 3 Pflichten der Lieferanten und Zeitplan

1 Ab dem 26. September 2015 müssen Lieferanten, die Raumheizgeräte, einschließlich solcher, die Bestandteil von Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sind, in Verkehr bringen und/oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass a) für jedes Raumheizgerät ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 1.1 entsprechendes Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird, wobei für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe das gedruckte Etikett mindestens in der Verpackung der Wärmequelle zu liefern ist und bei Raumheizgeräten, die in Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jedes Raumheizgerät ein zweites, in Form und Inhalt den Angaben in Anhang III Nummer 3 entsprechendes Etikett zu liefern ist; b) ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 1 für jedes Raumheizgerät bereitgestellt wird, wobei für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe das Produktdatenblatt mindestens für die Wärmequelle und für Raumheizgeräte, die in Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, ein zweites Datenblatt gemäß Anhang IV Nummer 5 zu liefern ist; c) die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 1 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert werden; d) Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell von Raumheizgeräten bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst; e) technisches Verkaufsförderungsmaterial, das sich auf ein bestimmtes Raumheizgerätemodell bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst; Ab dem 26. September 2019 ist für jedes Raumheizgerät ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 1.2 entsprechendes Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitzustellen, wobei für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe das gedruckte Etikett mindestens in der Verpackung der Wärmequelle zu liefern ist.

2 Ab dem 26. September 2015 müssen Lieferanten, die Kombiheizgeräte, einschließlich solcher, die Bestandteil von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen in sind, in Verkehr bringen und/oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass a) für jedes Kombiheizgerät ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.1 entsprechendes Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 und 2 bereitgestellt wird, wobei für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe das gedruckte Etikett mindestens in der Verpackung der Wärmequelle zu liefern ist und bei Kombiheizgeräten, die in Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jedes Kombiheizgerät ein zweites, in Form und Inhalt den Angaben in Anhang III Nummer 4 entsprechendes Etikett zu liefern ist; b) ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 2 für jedes Kombiheizgerät geliefert wird, wobei für Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe das Produktdatenblatt mindestens für die Wärmequelle und für Kombiheizgeräte, die in Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, ein zweites Datenblatt gemäß Anhang IV Nummer 6 zu liefern ist; c) die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 2 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert werden; d) Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell von Kombiheizgeräten bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst; e) technisches Verkaufsförderungsmaterial, das sich auf ein bestimmtes Kombiheizgerätemodell bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst. Ab dem 26. September 2019 ist für jedes Kombiheizungsgerät ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.2 entsprechendes Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummern 1 und 2 bereitzustellen, wobei für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe das gedruckte Etikett mindestens in der Verpackung der Wärmequelle zu liefern ist.

3 Ab dem 26. September 2015 müssen Lieferanten, die Temperaturregler in Verkehr bringen und/oder in Betrieb setzen, sicherstellen dass a) ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 3 bereitgestellt wird; (b) die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 3 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert werden.

4 Ab dem 26. September 2015 müssen Lieferanten, die Solareinrichtungen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass a) ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 4 bereitgestellt wird; b) die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 4 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert werden.

5 Ab dem 26. September 2015 müssen Lieferanten, die Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass a) für jede Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 3 entsprechendes Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird; b) ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 5 für jede Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bereitgestellt wird; c) die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 5 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert werden; d) Werbung, die sich auf eine bestimmte Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst; e) technisches Verkaufsförderungsmaterial, das sich auf eine bestimmte Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst.

6 Ab dem 26. September 2015 müssen Lieferanten, die Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass a) für jede Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 4 entsprechendes Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummern 1 und 2 bereitgestellt wird; b) ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 6 für jede Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bereitgestellt wird; c) die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 6 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert werden; d) Werbung, die sich auf eine bestimmte Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und bei der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst, e) technisches Verkaufsförderungsmaterial, das sich auf eine bestimmte Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und bei der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst.

Article 4 Pflichten der Händler

1 Händler, die Raumheizgeräte anbieten, müssen sicherstellen, dass a) an jedem Raumheizgerät in der Verkaufsstelle das vom Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 bereitgestellte Etikett nach Anhang III Nummer 1 deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront angebracht ist, b) zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Raumheizgeräte, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät zu sehen bekommt, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 1 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, c) Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell von Raumheizgeräten bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst, d) technisches Verkaufsförderungsmaterial, das sich auf ein bestimmtes Raumheizgerätemodell bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst.

2 Händler, die Kombiheizgeräte anbieten, müssen sicherstellen, dass a) an jedem Kombiheizgerät in der Verkaufsstelle das vom Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 2 bereitgestellte Etikett nach Anhang III Nummer 2 deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront angebracht ist, b) zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Kombiheizgeräte, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät zu sehen bekommt, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 2 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, c) Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell von Kombiheizgeräten bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst, d) technisches Verkaufsförderungsmaterial, das sich auf ein bestimmtes Kombiheizgerätemodell bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst.

3 Händler, die Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern, Solareinrichtungen und passiven Vorrichtungen zur Wärmegewinnung aus dem Rauchgas anbieten, müssen, auf Grundlage des Etiketts und der Datenblätter, die von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 3, 4 und 5 zu liefern sind, sicherstellen, dass a) jedes Angebot einer bestimmten Verbundanlage die Angabe der jeweiligen jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen, kälteren oder wärmeren Klimaverhältnissen entsprechend den Gegebenheiten beinhaltet; hierzu ist gemeinsam mit der Verbundanlage das Etikett gemäß Anhang III Nummer 3 sichtbar zu zeigen und das Datenblatt gemäß Anhang IV Nummer 5, ordnungsgemäß ausgefüllt entsprechend den Eigenschaften der Verbundanlage, bereitzustellen; b) zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer die Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zu sehen bekommt, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 3 bereitgestellten Informationen vermarktet werden; c) Werbung, die sich auf eine bestimmte Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst; d) technisches Verkaufsförderungsmaterial, das sich auf eine bestimmte Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst.

4 Händler, die Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen anbieten, müssen auf der Grundlage der von Lieferanten gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3, 4 und 6 bereitgestellten Etiketten und Datenblätter sicherstellen, dass a) jedes Angebot einer Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen die Angabe der Klasseneinstufung bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz, der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz, der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen, kälteren oder wärmeren Klimaverhältnissen entsprechend den Gegebenheiten beinhaltet; hierzu ist gemeinsam mit der Verbundanlage das Etikett gemäß Anhang III Nummer 4 sichtbar zu zeigen und das Datenblatt gemäß Anhang IV Nummer 6, ordnungsgemäß ausgefüllt entsprechend den Eigenschaften der Verbundanlage, bereitzustellen; b) zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer die Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zu sehen bekommt, zusammen mit den gemäß Anhang VI Nummer 4 bereitgestellten Informationen vermarktet werden; c) Werbung, die sich auf eine bestimmte Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst; d) technisches Verkaufsförderungsmaterial, das sich auf eine bestimmte Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und bei der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst.

Article 5 Mess- und Berechnungsmethoden

Die gemäß Artikel 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind, wie in Anhang VII ausgeführt, mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden auf dem anerkanntermaßen neuesten Stand der Technik zu ermitteln.

Article 6 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Die Mitgliedstaaten führen die Konformitätsbewertung für die angegebenen Klassen der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz sowie für die Angaben zur jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz, zur Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz und zum Schallleistungspegel von Heizgeräten nach dem in Anhang VIII beschriebenen Verfahren durch.

Article 7 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts. Die Überprüfung beinhaltet insbesondere die Bewertung aller erheblichen Veränderungen der Marktanteile der einzelnen Heizgerätetypen im Bezug auf die Etiketten nach Anhang III Nummern 1.2 und 2.2, der Durchführbarkeit und des Nutzens der Angabe der Heizgeräteeffizienz über die der Wärmepumpeneffizienz hinaus anhand genormter Heizperioden, der Zweckmäßigkeit der Datenblätter und Etiketten für Verbundanlagen nach Anhang III Nummern 3 und 4 sowie Anhang IV Nummern 5 und 6 sowie der Zweckmäßigkeit der Einbeziehung von passiven Vorrichtungen zur Wärmegewinnung aus dem Rauchgas in den Geltungsbereich dieser Verordnung.

Article 8 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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