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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 914/2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Festsetzung der Obergrenzen für 2013 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

CELEX
32013R0914
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-09-23
In force since
2013-10-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Obergrenzen für das Jahr 2013 gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

2 Die Obergrenzen für das Jahr 2013 gemäß Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 131 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

3 Die Obergrenzen für das Jahr 2013 für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

4 Die Beträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Deckung der besonderen Stützung im Sinne von Artikel 68 Absatz 1 derselben Verordnung verwendet werden können, sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

5 Die Obergrenzen für das Jahr 2013 für die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

6 Die jährlichen Finanzrahmen für das Jahr 2013 gemäß Artikel 123 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

7 Die Höchstbeträge der Mittel, die der Tschechischen Republik, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und der Slowakei für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2013 zur Verfügung gestellt werden, sind in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

8 Die Höchstbeträge der Mittel, die der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen und der Slowakei für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2013 zur Verfügung gestellt werden, sind in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

9 Die Höchstbeträge der Mittel, die Bulgarien, Ungarn und Polen für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2013 zur Verfügung gestellt werden, sind in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Article 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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