Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2013 des Rates vom 23. September 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten
Text
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Article 1
1 Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 erhält folgende Fassung: „Land Endgültiger Ausgleichszoll (EUR/t) Iran: alle Unternehmen139,70Pakistan: alle Unternehmen35,39Vereinigte Arabische Emirate: alle Unternehmen42,34“
2 Der geänderte Zollsatz für Pakistan in Höhe von 35,39 EUR/t gilt mit Wirkung vom 30. September 2010.
3 Die nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 in ihrer ursprünglichen Fassung entrichteten oder buchmäßig erfassten endgültigen Zölle und die vorläufigen, nach Artikel 2 der genannten Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung endgültig vereinnahmten Zölle werden erstattet oder erlassen, soweit sie die auf der Grundlage des Artikels 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zölle übersteigen. Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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