Durchführungsverordnung (EU) Nr. 922/2013 der Kommission vom 25. September 2013 zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Nicaragua
Text
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Article 1
Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Nicaragua wird ein EU-Zollkontingent eröffnet.
Article 2
Die Zollsätze für die Einfuhren der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Nicaragua in die Europäische Union werden im Rahmen des im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingents ausgesetzt.
Article 3
Den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen wird ein Ursprungszeugnis gemäß Anhang II Anlage 3 des Abkommens beigefügt.
Article 4
Das im Anhang aufgeführte Zollkontingent wird von der Kommission nach Maßgabe der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Article 5
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. August 2013.
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