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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (Neufassung) (EZB/2013/40)

CELEX
32013R1075
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2013-10-18
In force since
2013-11-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: 1. „FMKG“ bezeichnet ein Unternehmen, das gemäß nationalem Recht oder Unionsrecht auf einer der folgenden Grundlagen errichtet ist: i) vertragsrechtlich als gemeinsamer, von Verwaltungsgesellschaften verwalteter Fonds; ii) als Trust; iii) gesellschaftsrechtlich als Aktiengesellschaft oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung; iv) auf einer sonstigen ähnlichen Grundlage, und dessen Haupttätigkeit den beiden folgenden Kriterien entspricht: a) Es beabsichtigt, eines oder mehrere Verbriefungsgeschäfte vorzunehmen, oder nimmt diese vor und seine Struktur soll die Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens von denen des Originators, der Versicherungsgesellschaft oder der Rückversicherungsgesellschaft isolieren; und b) es begibt Schuldverschreibungen, andere Schuldtitel, Verbriefungsfondsanteile und/oder Finanzderivate (nachfolgend die „Finanzierungsinstrumente“) oder beabsichtigt, solche zu begeben, und/oder hält rechtlich oder wirtschaftlich der Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten zugrunde liegende Aktiva oder ist berechtigt, solche zu halten, die der Öffentlichkeit zum Verkauf angeboten werden oder auf der Grundlage von Privatplatzierungen verkauft werden. Diese Begriffsbestimmung umfasst nicht: a) monetäre Finanzinstitute (MFIs) im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33); b) Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) ; c) Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) ; d) Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMs), die alternative Investmentfonds (AIFs) gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2011/61/EU unter diese Richtlinie fallen, verwalten bzw. vertreiben. 2. „Verbriefung“ bezeichnet eine Transaktion oder ein System, wodurch ein Rechtssubjekt, das von dem Originator oder Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen getrennt ist und zum Zweck der Verbriefung geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, Finanzierungsinstrumente an Investoren ausgibt und einer oder mehrere der folgenden Vorgänge stattfinden: a) eine Sicherheit oder ein Sicherheitenpool wird durch Übergang der an diesen Sicherheiten bestehenden Rechte oder wirtschaftlichen Ansprüche vom Originator oder durch Unterbeteiligung auf ein Rechtssubjekt übertragen, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, b) das Kreditrisiko einer Sicherheit oder eines Sicherheitenpools wird durch Verwendung von Kreditderivaten, Garantien oder ähnlichen Mechanismen ganz oder teilweise auf Investoren in Finanzierungsinstrumente von einem Rechtssubjekt übertragen, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, c) ein Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen überträgt Versicherungsrisiken auf ein Rechtssubjekt, das zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, wobei das Rechtssubjekt seine Belastung mit diesen Risiken in vollem Umfang durch die Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten finanziert und die Tilgungsansprüche der Investoren in diese Finanzierungsinstrumente gegenüber den Rückversicherungsverbindlichkeiten des Rechtssubjekts nachrangig sind. Die ausgegebenen Finanzierungsinstrumente stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Originators, des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens dar; 3. „Originator“ bezeichnet das Rechtssubjekt, das die Sicherheit oder den Sicherheitenpool und/oder das Kreditrisiko der Sicherheit oder des Sicherheitenpools auf die Verbriefungsstruktur überträgt; 4. „Berichtspflichtiger“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98; 5. „Gebietsansässiger“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Für die Zwecke dieser Verordnung und wenn ein Rechtssubjekt keine physisch greifbare Präsenz besitzt, richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsgebiet, nach dessen Recht das betreffende Rechtssubjekt errichtet wurde. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so wird der juristische Sitz als Kriterium zugrunde gelegt, namentlich das Land, dessen Rechtsordnung für die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts gilt; 6. „betreffende NZB“ bezeichnet die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem die jeweilige FMKG gebietsansässig ist; 7. „Geschäftsaufnahme“ bezeichnet jede Tätigkeit einschließlich vorbereitender Maßnahmen in Bezug auf die Verbriefung mit Ausnahme der bloßen Errichtung eines Rechtssubjekts, das voraussichtlich eine Verbriefungstätigkeit in den folgenden sechs Monaten nicht aufnehmen wird. Jedes Tätigwerden der FMKG, nachdem die Verbriefungstätigkeit absehbar wird, ist als Geschäftsaufnahme der Tätigkeit anzusehen.

Article 2 Kreis der Berichtspflichtigen

1 FMKGs, die in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, bilden den Referenzkreis der Berichtspflichtigen. Der Referenzkreis der Berichtspflichtigen unterliegt der Pflicht gemäß Artikel 3 Absatz 2.

2 Der Referenzkreis der Berichtspflichtigen außer den FMKGs, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c vollständig von den statistischen Berichtspflichten freigestellt worden sind, bilden den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen. Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen unterliegt den statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 4 vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen von Artikel 5. Die FMKGs, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 zur Meldung ihres Jahresabschlusses verpflichtet sind oder die Ad-hoc-Berichtspflichten gemäß Artikel 5 Absatz 5 unterliegen, gehören auch dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen an.

3 Wenn eine FMKG nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, gelten die Vertretungsberechtigten dieser FMKG oder bei Fehlen einer formalisierten Vertretungsregelung die Personen, die nach dem geltenden nationalen Recht für Handlungen der FMKG haftbar sind, als Berichtspflichtige nach Maßgabe dieser Verordnung.

Article 3 Liste von FMKGs für statistische Zwecke

1 Das Direktorium erstellt und führt für statistische Zwecke eine Liste der FMKGs, die den Referenzkreis der dieser Verordnung unterliegenden Berichtspflichtigen bilden. Die FMKGs übermitteln den NZBen die von den NZBen benötigten Daten im Einklang mit der Leitlinie EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik . Die NZBen und die EZB machen diese Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Form zugänglich, unter anderem auf elektronischem Weg, über das Internet, oder — auf Antrag der betreffenden Berichtspflichtigen — in gedruckter Form.

2 Eine FMKG informiert die betreffende NZB innerhalb von einer Woche ab dem Tag ihrer Geschäftsaufnahme über ihr Bestehen, unabhängig davon, ob sie erwartet, einer statistischen Berichtspflicht gemäß dieser Verordnung zu unterliegen.

3 Ist die neueste elektronische Fassung der in Absatz 1 genannten Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktionen gegen einen Berichtspflichtigen, der seine statistischen Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, soweit die Pflicht gemäß Absatz 2 erfüllt wurde und der Berichtspflichtige in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

Article 4 Vierteljährliche statistische Berichtsanforderungen und Berichtsregelungen

1 Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen stellt der betreffenden NZB vierteljährlich Daten über ausstehende Beträge, Finanztransaktionen und Abschreibungen/Wertberichtigungen der Aktiva und Passiva von FMKGs gemäß den Anhängen I und II zur Verfügung.

2 Die NZBen können die zur Erfüllung der statistischen Berichtsanforderungen gemäß Absatz 1 erforderlichen statistischen Daten über Wertpapiere, die von FMKGs ausgegeben und gehalten werden, auf der Grundlage von Einzelwertpapiermeldungen erheben, soweit die Daten, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, nach statistischen Mindestanforderungen gemäß Anhang III abgeleitet werden können. Unbeschadet der Anforderungen hinsichtlich der Vorlagefristen gemäß Artikel 6 können die NZBen die Meldung von Daten über einzelne Wertpapiere bei Finanztransaktionen mit von FMKGs gehaltenen Schuldverschreibungen gemäß einem der in Anhang I Teil I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24) aufgeführten Berichtsansätze verlangen.

3 Unbeschadet der in Anhang II enthaltenen Berichtsregelungen werden alle Forderungen und Verbindlichkeiten der FMKGs gemäß dieser Verordnung im Einklang mit den Berichtsregelungen übermittelt, die in der jeweiligen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten in nationales Recht festgelegt sind. Die Rechnungslegungsvorschriften in der jeweiligen Umsetzung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen in nationales Recht finden auf die FMKGs Anwendung, die nicht in den Anwendungsbereich der Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG in nationales Recht fallen. Auf die FMKGs, auf welche die nationale Umsetzung von keiner dieser beiden Richtlinien anwendbar ist, finden sonstige betreffende nationale oder internationale Rechnungslegungsvorschriften oder -praktiken Anwendung.

4 Sofern Absatz 3 verlangt, dass Wertpapiere auf Mark-to-Market-Basis (Marktbewertungsansatz) gemeldet werden, können die NZBen die FMKGs von der Berichtspflicht über diese Instrumente auf Mark-to-Market-Basis befreien, wenn die der FMKG entstehenden Kosten unverhältnismäßig hoch wären. In diesem Fall wenden die FMKGs die für die Investorenberichte genutzte Bewertung an.

5 Sofern sich die verfügbaren Daten gemäß nationaler Marktpraktiken auf ein beliebiges Datum innerhalb eines Quartals beziehen, können die NZBen es den Berichtspflichtigen gestatten, stattdessen diese vierteljährlichen Daten zu übermitteln, wenn die Daten vergleichbar sind und wenn umfangreiche Transaktionen zwischen diesem Datum und dem Ende des Quartals berücksichtigt werden.

6 Statt der in Absatz 1 erwähnten Daten über Finanztransaktionen können die Berichtspflichtigen in Absprache mit der betreffenden NZB Neubewertungen und andere Mengenänderungen übermitteln, die es der NZB ermöglichen, Daten über Finanztransaktionen abzuleiten.

7 Statt der in Absatz 1 erwähnten Abschreibungen/Wertberichtigungen kann eine FMKG in Absprache mit der betreffenden NZB andere Daten übermitteln, die es der NZB ermöglichen, die erforderlichen Daten über Abschreibungen/Wertberichtigungen abzuleiten.

Article 5 Ausnahmeregelungen

1 NZBen können Ausnahmeregelungen zu den statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 4 nach den folgenden Grundsätzen gewähren: a) In Bezug auf Kredite, die von MFIs des Euro-Währungsgebiets vergeben werden, die nach Laufzeit, Sektor und Gebietsansässigkeit der Schuldner untergliedert sind und hinsichtlich derer die MFIs weiterhin die verbrieften Kredite im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) verwalten, können die NZBen den FMKGs Ausnahmeregelungen von der Datenmeldung bezüglich dieser Kredite gewähren. Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 sieht die Meldung dieser Daten vor. b) Die NZBen können FMKGs von allen statistischen Berichtspflichten gemäß Anhang I freistellen, mit Ausnahme der Pflicht, vierteljährlich Daten über die zum Quartalsende ausstehenden Beträge der Gesamtaktiva zu melden, sofern die FMKGs, die zu den vierteljährlichen aggregierten Aktiva beitragen, mindestens 95 % der gesamten Aktiva der FMKGs in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets hinsichtlich ausstehender Beträge ausmachen. Die NZBen prüfen die Erfüllung dieser Bedingung rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung vom Beginn eines jeden Kalenderjahres zu gewähren oder zu widerrufen. c) In dem Umfang, in dem die in Artikel 4 genannten Daten im Einklang mit den statistischen Mindestanforderungen gemäß Anhang III aus anderen statistischen, öffentlichen oder aufsichtlichen Datenquellen entnommen werden können, und unbeschadet der Buchstaben a und b können die NZBen nach Anhörung der EZB Berichtspflichtige vollständig oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten gemäß Anhang I befreien.

2 Die FMKGs sind mit vorheriger Zustimmung der betreffenden NZB nicht verpflichtet, von den in Absatz 1 genannten Ausnahmeregelungen Gebrauch zu machen, und können stattdessen den statistischen Berichtsanforderungen gemäß Artikel 4 in vollem Umfang nachkommen.

3 FMKGs, die eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c in Anspruch nehmen, übermitteln der betreffenden NZB ihren Jahresabschluss, wenn dieser nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen erhältlich ist, innerhalb von sechs Monaten ab dem Ende des Referenzzeitraums oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt danach gemäß der geltenden Rechtspraxis des Ortes, an dem die FMKG ansässig ist. Die betreffende NZB benachrichtigt die dieser Berichtspflicht unterliegenden FMKGs.

4 Die betreffende NZB widerruft die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Buchstabe c, wenn Daten aus statistischen Standards, die den gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Anforderungen vergleichbar sind, für drei aufeinander folgende Berichtszeiträume der NZB unabhängig von einem der beteiligten FMKG zurechenbaren Verschulden nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden sind. Die FMKGs beginnen mit der Datenmeldung gemäß Artikel 4 innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem die betreffende NZB die Berichtspflichtigen über den Widerruf der Ausnahmeregelung benachrichtigt hat.

5 Unbeschadet von Absatz 3 können die NZBen den FMKGs, denen Ausnahmeregelungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gewährt wurden, statistische Ad-hoc-Berichtspflichten auferlegen, um die Voraussetzungen gemäß dieser Verordnung zu erfüllen. Die FMKGs melden die verlangten Daten von Fall zu Fall innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Ersuchen durch die betreffende NZB.

Article 6 Vorlagefrist

Die NZBen übermitteln der EZB Daten über vierteljährlich aggregierte Aktiva und Passiva mit den Positionen von gebietsansässigen FMKGs bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen. Die NZBen setzen Fristen für den Erhalt der Daten von den Berichtspflichtigen.

Article 7 Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren

1 Die Berichtspflichtigen erfüllen die für sie gemäß den Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung von Konzepten und Korrekturen gemäß Anhang III geltenden statistischen Berichtsanforderungen.

2 Die NZBen legen die Berichtsverfahren für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen fest und führen sie durch. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Konzepte und Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit und Korrekturen ermöglichen.

Article 8 Überprüfung und Zwangserhebung

Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung der Daten, welche die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung liefern müssen, wird von den NZBen ausgeübt; das Recht der EZB, diese Rechte selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Die NZBen üben dieses Recht insbesondere dann aus, wenn ein Institut, das dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehört, die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.

Article 9 Erstmalige Meldung

1 Die erstmalige Meldung erfolgt mit den vierteljährlichen Daten für das vierte Quartal 2014.

2 FMKGs, die nach dem 31. Dezember 2014 die Geschäfte aufnehmen, melden die Daten in der ersten Datenmeldung vierteljährlich rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Beginns des Verbriefungsgeschäfts.

3 FMKGs, die vor der Einführung des Euro durch ihren Mitgliedstaat nach dem 31. Dezember 2014 die Geschäfte aufnehmen, melden die Daten in der ersten Datenmeldung vierteljährlich ab dem Referenzzeitraum, in dem der Mitgliedstaat den Euro eingeführt hat. Für den Referenzzeitraum, in dem der Mitgliedstaat den Euro eingeführt hat, melden die FMKGs lediglich ausstehende Beträge.

Article 10 Aufhebung

1 Die Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

2 Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Article 11 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Relations

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