Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1094/2013 der Kommission vom 4. November 2013 über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See im ICES-Gebiet VIIe an Frankreich und das Vereinigte Königreich
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Article 1 Zusätzliche Fangtage für Frankreich
1 Für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014 wird die in Anhang IIC Tabelle I der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 festgesetzte Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge Frankreichs, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr mitführen oder einsetzen, im ICES-Gebiet VIIe aufhalten dürfen, auf 175 Tage pro Jahr erhöht.
2 Für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014 wird die in Anhang IIC Tabelle I der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 festgesetzte Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge Frankreichs, die stationäre Netze einschließlich Kiemennetze, Trammelnetze und Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm mitführen oder einsetzen, im ICES-Gebiet VIIe aufhalten dürfen, auf 178 Tage pro Jahr erhöht.
Article 2 Zusätzliche Fangtage für das Vereinigte Königreich
Für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014 wird die in Anhang IIC Tabelle I der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 festgesetzte Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr mitführen oder einsetzen, im ICES-Gebiet VIIe aufhalten dürfen, auf 207 Tage pro Jahr erhöht.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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