Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Fischbestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014 festgesetzt.
Article 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Unionsschiffe, die in der Ostsee fischen.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „ICES-Gebiete“ (ICES: International Council for the Exploration of the Sea — Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates festgelegten geografischen Gebiete; b) „Ostsee“ sind die ICES-Unterdivisionen 22-32; c) „Unionsschiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist; d) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC für „total allowable catch“)“ ist die Menge, die einem Bestand in einem Jahr entnommen werden darf; e) „Quote“ ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC; f) „Tag außerhalb des Hafens“ ist ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich das Schiff nicht in einem Hafen befindet.
Article 4 TAC und Aufteilung
Die TAC, die Quoten und die gegebenenfalls funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.
Article 5 Besondere Aufteilungsvorschriften
1 Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; c) zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 zulässig sind; d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) Abzüge gemäß den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
2 Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nicht etwas anders festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung gelten für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.
Article 6 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fische aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn die Fänge und Beifänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine noch nicht ausgeschöpfte Quote verfügt.
Article 7 Aufwandsbeschränkungen
1 Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.
2 Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen gelten auch für die ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, jene Unterdivisionen von den Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 13 der genannten Verordnung auszunehmen.
3 Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen gelten nicht für die ICES-Unterdivision 28.1, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, dass die Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 für jene Unterdivision gelten.
Article 8 Datenübermittlung
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission nach den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Fangmengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1 Januar 2014.
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