Verordnung (EU) Nr. 1253/2013 der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten
Text
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Article 1
„1 Für den Austausch und die Klassifizierung von Geo-Objekten in Datensätzen, die den Vorgaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen, verwenden die Mitgliedstaaten die in den Anhängen II, III und IV definierten Objektarten und assoziierten Datentypen, Enumerationen und Codelisten.“
Article 6 Codelisten und Enumerationen
1 Codelisten können nach Maßgabe der Anhänge einem der folgenden Typen angehören: (a) Codelisten, für die nur die in dieser Verordnung angegebenen Werte zulässig sind; (b) Codelisten, für die die in dieser Verordnung angegebenen Werte und von Datenanbietern definierte engere Werte zulässig sind; (c) Codelisten, für die die in dieser Verordnung angegebenen Werte und von Datenanbietern auf beliebiger Ebene definierte zusätzliche Werte zulässig sind; (d) Codelisten, für die jegliche von Datenanbietern definierte Werte zulässig sind. Für die Zwecke der Buchstaben b, c und d können Datenanbieter neben den zulässigen Werten die im jeweiligen Technischen Leitfaden für INSPIRE (INSPIRE Technical Guidance), der auf der INSPIRE-Website der Gemeinsamen Forschungsstelle zur Verfügung steht, angegebenen Werte verwenden.
2 Codelisten können hierarchisch aufgebaut sein. Werte von hierarchischen Codelisten können einem übergeordneten allgemeinen Wert zugeordnet sein. Sind die gültigen Werte einer hierarchischen Codeliste in einer Tabelle in dieser Verordnung angegeben, so enthält die letzte Tabellenspalte die übergeordneten Werte.
3 Definiert ein Datenanbieter für ein Attribut, das einem Codelistentyp gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c oder d angehört, einen nicht in dieser Verordnung angegebenen Wert, so sind der Wert und seine Definition in ein Register einzutragen.
4 Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Codelistentyp angehören, können nur Werte annehmen, die nach der Beschreibung der Codeliste zulässig sind.
5 Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Enumerationstyp angehören, können nur Werte aus den für den Enumerationstyp festgelegten Listen annehmen.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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