Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006
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Article 1 Errichtung des Kohäsionsfonds und Gegenstand
1 Hiermit wird ein Kohäsionsfonds errichtet, um im Interesse der nachhaltigen Entwicklung zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union beizutragen.
2 Mit dieser Verordnung werden die Aufgaben des Kohäsionsfonds und sein Interventionsbereich im Hinblick auf das in Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" festgelegt.
Article 2 Interventionsbereich des Kohäsionsfonds
1 Der Kohäsionsfonds unterstützt unter Gewährleistung eines angemessenen Gleichgewichts und entsprechend dem speziellen Investitions- und Infrastrukturbedarf der einzelnen Mitgliedstaaten: a) Investitionen in die Umwelt, auch im Bereich der nachhaltigen Entwicklung und der Energie, die einen Nutzen für die Umwelt haben; b) TEN-V gemäß den mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 angenommenen Leitlinien; c) die technische Hilfe.
2 Der Kohäsionsfonds unterstützt nicht: a) die Stilllegung oder den Bau von Kernkraftwerken; b) Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind; c) Investitionen in den Wohnungsbau mit Ausnahme derjenigen zur Förderung der Energieeffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien; d) die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen; e) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen; f) Investitionen in Flughafeninfrastruktur, es sei denn, sie haben einen Bezug zum Umweltschutz oder sie werden von den notwendigen Investitionen zur Abmilderung oder Verringerung der negativen ökologischen Auswirkungen der Flughafeninfrastruktur begleitet.
Article 3 Unterstützung durch den Kohäsionsfonds von Verkehrsinfrastrukturprojekten im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe"
Im Rahmen des Kohäsionsfonds werden Verkehrsinfrastrukturprojekte mit europäischem Mehrwert im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 mit einem Betrag in Höhe von 10000000000 EUR im Einklang mit Artikel 92 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterstützt.
Article 4 Investitionsprioritäten
Der Kohäsionsfonds unterstützt folgende Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele, die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegt sind, im Einklang mit den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i jener Verordnung genannten und im Partnerschaftsabkommen festgelegten Entwicklungserfordernissen und dem dort festgelegten Wachstumspotenzial: a) Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft durch i) Förderung der Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen; ii) Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen; iii) Unterstützung der Energieeffizienz, des intelligenten Energiemanagements und der Nutzung erneuerbarer Energien in der öffentlichen Infrastruktur, einschließlich öffentlicher Gebäude, und im Wohnungsbau; iv) Entwicklung und Einführung intelligenter Nieder- und Mittelspannungsverteilersysteme; v) Förderung von Strategien zur Senkung des CO2-Ausstoßes für sämtliche Gebiete, insbesondere städtische Gebiete, einschließlich der Förderung einer nachhaltigen multimodalen städtischen Mobilität und klimaschutzrelevanten Anpassungsmaßnahmen; vi) Förderung des Einsatzes hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage des Nutzwärmebedarfs; b) Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements durch i) Unterstützung von Investitionen zur Anpassung an den Klimawandel einschließlich ökosystemgestützter Ansätze; ii) Förderung von Investitionen zur Bewältigung spezieller Risiken, Sicherstellung des Katastrophenschutzes und Entwicklung von Katastrophenmanagementsystemen; c) Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz durch i) Investitionen im Bereich der Abfallwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen Besitzstandes der Union zu erfüllen und den von den Mitgliedstaaten aufgezeigten, über diese Anforderungen hinausgehenden Investitionsbedarf zu decken; ii) Investitionen im Bereich der Wasserwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen Besitzstandes der Union zu erfüllen und den von den Mitgliedstaaten aufgezeigten, über diese Anforderungen hinausgehenden Investitionsbedarf zu decken; iii) Erhaltung und Wiederherstellung der Biodiversität und des Bodens und Förderung von Ökosystemdienstleistungen, einschließlich über Natura 2000 und grüne Infrastruktur; iv) Maßnahmen zur Verbesserung des städtischen Umfelds, zur Wiederbelebung von Stadtzentren, zur Sanierung und Dekontaminierung von Industriebrachen (einschließlich Umwandlungsgebieten), zur Verringerung der Luftverschmutzung und zur Förderung von Lärmminderungsmaßnahmen; d) Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen durch i) Unterstützung eines multimodalen einheitlichen europäischen Verkehrsraums durch Investitionen in das TEN-V; ii) Entwicklung und Verbesserung umweltfreundlicher (einschließlich geräuscharmer) Verkehrssysteme mit geringen CO2-Emissionen, darunter Binnenwasserstraßen und Seeverkehr, Häfen, multimodale Verbindungen und Flughafeninfrastruktur, um eine nachhaltige regionale und örtliche Mobilität zu fördern; iii) Entwicklung und Sanierung umfassender, hochwertiger und interoperabler Eisenbahnsysteme sowie Förderung von Lärmminderungsmaßnahmen; e) Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenvertretern und der effizienten öffentlichen Verwaltung durch Maßnahmen zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste, die mit der Umsetzung des Kohäsionsfonds zusammenhängen.
Article 5 Indikatoren
1 Die im Anhang I dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Outputindikatoren, die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls die programmspezifischen Outputindikatoren finden gemäß Artikel 27 Absatz 4, Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern ii und iv der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Anwendung.
2 Für gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Für das Jahr 2023 werden kumulative quantifizierte Zielwerte für diese Indikatoren festgelegt.
3 Bei den programmspezifischen Ergebnisindikatoren mit Bezug auf die Investitions–prioritäten werden die Ausgangswerte aufgrund der neuesten verfügbaren Daten und Ziele für das Jahr 2023 festgelegt. Die Zielvorgaben können qualitativ oder quantitativ formuliert sein.
4 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der im Anhang I festgelegten gemeinsamen Outputindikatoren zu erlassen, um, wo dies gerechtfertigt ist, Anpassungen vorzunehmen und so eine wirksame Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung der operationellen Programme sicherzustellen.
Article 6 Übergangsbestimmungen
1 Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Jene Verordnung bzw. derartige andere Rechtsvorschriften finden daher bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Vorhaben nach dem 31. Dezember 2013 auf die Unterstützung oder die betreffenden Vorhaben weiterhin Anwendung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst "Unterstützung" operationelle Programme und Großprojekte.
2 Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 gestellten oder genehmigten Anträge auf Unterstützung behalten ihre Gültigkeit.
Article 7 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 4 wird der Kommission vom 21. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 8 Aufhebung
Unbeschadet des Artikels 6 dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 hiermit mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Article 9 Überprüfung
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2020 gemäß Artikel 177 AEUV.
Article 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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