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Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates

CELEX
32013R1304
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2013-12-17
In force since
2013-12-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Aufträge des Europäischen Sozialfonds (ESF), einschließlich der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, sein Interventionsbereich, besondere Bestimmungen und die Arten von Ausgaben, die für eine Unterstützung in Frage kommen, festgelegt.

Article 2 Aufgaben

1 Der ESF fördert hohe Beschäftigungsniveaus und die Qualität der Arbeitsplätze, verbessert den Zugang zum Arbeitsmarkt, unterstützt die geografische und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte und erleichtert ihnen die Anpassung an den Strukturwandel und den Wandel von Produktionssystemen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung, fördert ein hohes Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung für alle und unterstützt junge Menschen beim Übergang von einem Ausbildungs- in ein Beschäftigungsverhältnis, bekämpft die Armut, begünstigt die soziale Inklusion und fördert die Gleichstellung der Geschlechter, die Chancengleichheit und die Nichtdiskriminierung; auf diese Weise trägt er zu den Prioritäten der Union im Hinblick auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhangs bei.

2 Der ESF erfüllt die in Absatz 1 genannten Aufträge, indem er die Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Prioritäten und Kernziele der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden "Strategie Europa 2020") unterstützt und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, ihre spezifischen Probleme im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 zu überwinden. Der ESF unterstützt die Ausgestaltung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen, die sich aus seinen Aufgaben ergeben, unter Berücksichtigung der maßgeblichen integrierten Leitlinien und den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen, die gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommen werden, sowie gegebenenfalls auf nationaler Ebene unter Berücksichtigung der nationalen Reformprogramme sowie anderer maßgeblicher nationaler Strategien und Berichte.

3 Der ESF kommt den Menschen zugute, auch benachteiligten Menschen, wie Langzeitarbeitslosen, behinderten Menschen, Migranten, Angehörigen ethnischer Minderheiten, Randgruppen und Menschen jedes Lebensalters, die von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen sind. Der ESF leistet auch Unterstützung für Arbeitnehmer, Unternehmen, einschließlich Akteuren der Sozialwirtschaft, und Unternehmer sowie für Systeme und Strukturen, um ihre Anpassung an neue Herausforderungen zu erleichtern, einschließlich der Verringerung des Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage, sowie verantwortungsvolles Verwaltungshandeln, sozialen Fortschritt und die Durchführung von Reformen insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Weiterbildung und Sozialpolitik zu fördern.

Article 3 Interventionsbereich

1 Im Rahmen der thematischen Ziele gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummern 8, 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die den Buchstaben a, b, c und d dieses Absatzes entsprechen, sowie im Einklang mit seinen Aufgaben unterstützt der ESF folgende Investitionsprioritäten: a) im Rahmen des thematischen Ziels "Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte": i) Zugang zu Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, einschließlich Langzeitarbeitsloser und arbeitsmarktferner Menschen, auch durch lokale Beschäftigungsinitiativen und die Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte; ii) dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen in den Arbeitsmarkt, insbesondere von solchen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, darunter junge Menschen, denen soziale Ausgrenzung droht und die Randgruppen angehören, ins Erwerbsleben, einschließlich durch die Durchführung der Jugendgarantie; iii) Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen, einschließlich von innovativen Kleinstunternehmen sowie innovativen kleinen und mittleren Unternehmen; iv) Gleichstellung von Frauen und Männern auf allen Gebieten, einschließlich des Zugangs zur Beschäftigung und des beruflichen Aufstiegs, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und die Förderung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit; v) Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel; vi) aktives und gesundes Altern; vii) Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen, wie etwa öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, und Verbesserung der Anpassung an den Bedarf auf dem Arbeitsmarkt, unter anderem durch Maßnahmen der Förderung der transnationalen Mobilität der Arbeitskräfte sowie durch Mobilitätsprogramme und die bessere Zusammenarbeit zwischen den Institutionen und den maßgeblichen Interessenträgern; b) Im Rahmen des thematischen Ziels "Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung": i) Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit; ii) Sozioökonomische Eingliederung marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma; iii) Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und Förderung der Chancengleichheit; iv) Verbesserung des Zugangs zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse; v) Förderung des sozialen Unternehmertums und der beruflichen Eingliederung in Sozialunternehmen und der Sozial- und Solidarwirtschaft zwecks Erleichterung des Zugangs zur Beschäftigung; vi) auf örtlicher Ebene betriebene Strategien für lokale Entwicklung; c) Im Rahmen des thematischen Ziels "Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen": i) Verringerung und Verhütung des vorzeitigen Schulabbruchs und Förderung des gleichen Zugangs zu einer hochwertigen Früherziehung und einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung, darunter (formale, nicht formale und informale) Bildungswege, mit denen eine Rückkehr in die allgemeine und berufliche Bildung ermöglicht wird; ii) Verbesserung der Qualität und Effizienz von, und Zugang zu, Hochschulen und gleichwertigen Einrichtungen zwecks Steigerung der Zahl der Studierenden und der Abschlussquoten, insbesondere für benachteiligte Gruppen; iii) Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nicht formalen und informalen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen; iv) Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Erleichterung des Übergangs von der Bildung zur Beschäftigung und Stärkung der Systeme der beruflichen Bildung und Weiterbildung und deren Qualität, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Erstellung von Lehrplänen sowie die Einrichtung und Entwicklung beruflicher Bildungssysteme, darunter duale Bildungssysteme und Ausbildungswege; d) Im Rahmen des thematischen Ziels "Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung": i) Investitionen zugunsten der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Hinblick auf Reformen, bessere Rechtsetzung und verantwortungsvolles Verwaltungshandeln. Diese Investitionspriorität gilt nur in Mitgliedstaaten, die für eine Förderung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, bzw. in solchen mit mindestens einer Region auf NUTS-Ebene 2 gemäß Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. ii) Aufbau der Kapazitäten aller Interessenträger, die in den Bereichen Bildung, lebenslanges Lernen, Weiterbildung sowie Beschäftigung und Sozialpolitik tätig sind, unter anderem durch sektorale und territoriale Bündnisse, um Reformen auf den nationalen, regionalen und lokalen Ebenen anzustoßen.

2 Im Rahmen der Investitionsprioritäten nach Absatz 1 trägt der ESF auch zu den anderen thematischen Zielen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bei, vor allem durch folgende Maßnahmen: a) Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme, dem Klimawandel standhaltende, ressourceneffiziente und umweltverträgliche Wirtschaft durch die Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die für die Anpassung von Kompetenzen und Qualifikationen, die Höherqualifizierung der Arbeitskräfte und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Bereichen Umwelt und Energie notwendig ist; b) Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität der Informations- und Kommunikationstechnologien durch Entwicklung der Medienkompetenz und des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln (E-Learning) sowie Investitionen in digitale Integration (e-inclusion), digitale Qualifikationen und einschlägige unternehmerische Fähigkeiten; c) Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation durch Entwicklung von Postgraduiertenstudiengängen und unternehmerischen Fähigkeiten, Fortbildung von Wissenschaftlern und vernetzte Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Forschungs- und Technologiezentren sowie Unternehmen; d) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und langfristigen Tragfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen durch Förderung der Anpassungsfähigkeit der Unternehmen, Führungskräfte und der Arbeitskräfte, durch höhere Investitionen in das Humankapital und durch Förderung von praxisorientierten beruflichen Bildungs- oder Weiterbildungseinrichtungen.

Article 4 Kohärenz und thematische Konzentration

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Strategie und die Maßnahmen, die in den operationellen Programmen beschrieben werden, kohärent damit sind und die Probleme aufgreifen, die in ihren nationalen Reformprogrammen sowie gegebenenfalls in ihren anderen nationalen Strategien gegen Arbeitslosigkeit, Armut und soziale Ausgrenzung und auch den einschlägigen Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV aufgezeigt werden, um so zur Erreichung der Kernziele der Strategie Europa 2020 in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung beizutragen.

2 Mindestens 20 % der insgesamt in jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden ESF-Mittel werden für das thematische Ziel "Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut und jeglicher Diskriminierung" nach Artikel 9 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bereitgestellt.

3 Bei der thematischen Konzentration gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor: a) In stärker entwickelten Regionen konzentrieren die Mitgliedstaaten mindestens 80 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen ESF-Mittel auf bis zu fünf der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1. b) In Übergangsregionen konzentrieren die Mitgliedstaaten mindestens 70 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen ESF-Mittel auf bis zu fünf der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1. c) In weniger entwickelten Regionen konzentrieren die Mitgliedstaaten mindestens 60 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen ESF-Mittel auf bis zu fünf der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

4 Die in Artikel 11 Absatz 1 aufgeführten Prioritätsachsen werden bei der Berechnung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels aufgeführten Prozentsätze nicht berücksichtigt.

Article 5 Indikatoren

1 Die Output- und Ergebnisindikatoren nach Anhang I dieser Verordnung und gegebenenfalls die programmspezifischen Indikatoren werden in Einklang mit Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii und iv der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet. Alle gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren sind bei allen Investitionsprioritäten anzugeben. Die in Anhang II dieser Verordnung genannten Ergebnisindikatoren werden gemäß Absatz 2 diese Artikels angegeben. Die Daten sollten erforderlichenfalls nach Geschlecht aufgeschlüsselt angegeben werden. Für die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf null gesetzt. Sofern es für die Art des unterstützten Vorhabens von Belang ist, werden für 2023 kumulative quantifizierte Zielwerte für diese Indikatoren für 2023 festgelegt. Outputindikatoren werden in absoluten Zahlen ausgedrückt. Für diese gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren, für die ein kumulativer quantifizierter Zielwert für 2023 festgelegt wurde, werden Ausgangswerte unter Verwendung der neuesten verfügbaren Daten oder anderer relevanter Informationsquellen festgelegt. Die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und dazugehörigen Ziele können quantitativ oder qualitativ formuliert sein.

2 Neben den in Absatz 1 erwähnten Indikatoren werden die in Anhang II dieser Verordnung genannten Ergebnisindikatoren für alle Vorhaben verwendet, die im Rahmen der Investitionspriorität nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zur Durchführung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützt werden. Alle in Anhang II dieser Verordnung genannten Indikatoren werden mit einem kumulativen quantifizierten Zielwert für 2023 und einem Ausgangswert verknüpft.

3 Gemeinsam mit den jährlichen Durchführungsberichten übermittelt jede Verwaltungsbehörde auf elektronischem Weg strukturierte Daten für die einzelnen Prioritätsachsen nach Investitionsprioritäten. Die Daten werden für die in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Interventionskategorien und die Output- und Ergebnisindikatoren vorgelegt. Abweichend von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beziehen sich die für Output- und Ergebnisindikatoren übermittelten Daten auf Werte für teilweise oder vollständig durchgeführte Vorhaben.

Article 6 Einbeziehung der Partner

1 Die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehene Einbeziehung der Partner in die Umsetzung der operationellen Programme kann in Form von Globalzuschüssen gemäß Artikel 123 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfolgen. In solchen Fällen wird im operationellen Programm der vom Globalzuschuss betroffene Teil des operationellen Programms mit einem Richtbetrag der Mittelzuweisung aus den einzelnen Prioritätsachsen angegeben.

2 Um eine angemessene Beteiligung der Sozialpartner an den vom ESF unterstützten Maßnahmen zu fördern, sorgen die Verwaltungsbehörden eines operationellen Programms in einer Region nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder in einem Mitgliedstaat, die für eine Unterstützung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, dafür, dass entsprechend den Bedürfnissen ein angemessener Betrag der ESF-Mittel für den Kapazitätenaufbau – in Form von Schulungs- und Vernetzungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Dialogs – sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner bereitgestellt wird.

3 Um die angemessene Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen an den vom ESF unterstützten Maßnahmen, vor allem in den Bereichen soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Chancengleichheit, sowie ihren Zugang zu diesen zu fördern, sorgen die Verwaltungsbehörden eines operationellen Programms in einer Region nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder in Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, dafür, dass ein angemessener Betrag der ESF-Mittel für den Aufbau von Kapazitäten der Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt wird.

Article 7 Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern

Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Gleichstellung von Frauen und Männern durch eine durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in allen Phasen der Ausarbeitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der operationellen Programme. Durch den ESF unterstützen die Mitgliedstaaten und die Kommission auch die besonderen, gezielten Maßnahmen im Rahmen der entsprechenden Investitionsprioritäten gemäß Artikel 3 und besonders gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv dieser Verordnung, die insbesondere darauf abstellen, die dauerhafte Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben zu erhöhen und ihr berufliches Fortkommen zu verbessern und dadurch gegen die Feminisierung der Armut vorzugehen, die geschlechtsspezifische Segregation abzubauen, Geschlechterstereotypen auf dem Arbeitsmarkt und in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu bekämpfen, sowie die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für alle und die gleichberechtigte Verteilung von Betreuungspflichten zwischen Frauen und Männern zu fördern.

Article 8 Förderung der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Chancengleichheit für alle und ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung durch eine durchgängige Berücksichtigung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Durch den ESF unterstützen die Mitgliedstaaten und die Kommission auch besondere Maßnahmen im Rahmen der Investitionsprioritäten gemäß Artikel 3, insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii dieser Verordnung, gefördert werden. Derartige Maßnahmen sind auf die Bekämpfung jeglicher Art von Diskriminierung sowie auf die Verbesserung der Zugänglichkeit für behinderte Menschen ausgerichtet und stellen darauf ab, die Integration in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Weiterbildung zu verbessern, dadurch die soziale Inklusion zu fördern, Ungleichheiten in Bezug auf ihr Bildungsniveau und ihren Gesundheitszustand zu verringern und den Übergang von institutioneller zu bürgernaher Betreuung insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung betroffene Menschen zu erleichtern.

Article 9 Soziale Innovation

1 Der ESF fördert soziale Innovation auf allen Gebieten seines Interventionsbereichs gemäß Artikel 3 dieser Verordnung, vor allem mit dem Ziel der lokalen oder regionalen Erprobung, Bewertung und Umsetzung in größerem Maßstab von innovativen Lösungen, darunter auch auf lokaler oder regionaler Ebene, um sozialen Bedürfnissen in Partnerschaft mit den relevanten Partner und vor allem den Sozialpartnern zu begegnen.

2 Die Mitgliedstaaten legen entweder in ihren operationellen Programmen oder zu einem späteren Zeitpunkt bei der Durchführung Bereiche für soziale Innovationen fest, die den besonderen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechen.

3 Die Kommission erleichtert den Kapazitätenaufbau für soziale Innovationen, vor allem indem sie das wechselseitige Lernen, die Einrichtung von Netzwerken und die Verbreitung und Förderung bewährter Verfahren und Methoden unterstützt.

Article 10 Transnationale Zusammenarbeit

1 Die Mitgliedstaaten unterstützen die transnationale Zusammenarbeit, um das wechselseitige Lernen zu fördern und somit die Wirksamkeit der durch den ESF geförderten Politiken zu erhöhen. In die transnationale Zusammenarbeit sind Partner aus mindestens zwei Mitgliedstaaten eingebunden.

2 Abweichend von Absatz 1 dürfen Mitgliedstaaten mit nur einem vom ESF unterstützten operationellen Programm oder nur einem fondsübergreifenden operationellen Programm in ausreichend begründeten Fällen und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits–grundsatzes ausnahmsweise von einer Unterstützung transnationaler Kooperationsmaßnahmen absehen.

3 Die Mitgliedstaaten können in Partnerschaft mit den relevanten Partnern Themen für die transnationale Zusammenarbeit aus einer von der Kommission vorgeschlagenen und von dem in Artikel 25 genannten Ausschuss gebilligten Liste gemeinsamer Themen oder andere ihren spezifischen Bedürfnissen entsprechende Themen auswählen.

4 Die Kommission erleichtert die transnationale Zusammenarbeit zu den in Absatz 3 genannten gemeinsamen Themen der Liste und gegebenenfalls weiteren von den Mitgliedstaaten ausgewählten Themen durch Förderung des wechselseitigen Lernens sowie koordinierte oder gemeinsame Aktionen. Insbesondere richtet die Kommission auf EU-Ebene eine Plattform ein, die den Aufbau transnationaler Partnerschaften, den Erfahrungs–austausch, den Aufbau von Kapazitäten und die Vernetzung sowie die Kapitalisierung und Verbreitung relevanter Ergebnisse erleichtern soll. Um die transnationale Zusammenarbeit zu erleichtern, entwickelt die Kommission außerdem einen Rahmen für die koordinierte Umsetzung mit gemeinsamen Finanzhilfekriterien, Arten von Maßnahmen, Zeitplänen für die Maßnahmen sowie gemeinsamen Methodikkonzepten für Begleitung und Bewertung.

Article 11 Fondsspezifische Bestimmungen für die operationellen Programme

1 Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können in den operationellen Programmen Prioritätsachsen für soziale Innovation und transnationale Zusammenarbeit gemäß Artikel 9 und 10 dieser Verordnung festgelegt werden.

2 Abweichend von Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird der maximale Kofinanzierungssatz für eine Prioritätsachse um 10 Prozentpunkte, jedoch auf maximal 100 % erhöht, wenn die Prioritätsachse zur Gänze für soziale Innovation oder für transnationale Zusammenarbeit oder für eine Kombination von beiden vorgesehen ist.

3 Zusätzlich zu den Bestimmungen in Artikel 96 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 präzisieren die operationellen Programme den Beitrag der geplanten ESF-geförderten Maßnahmen a) zu den in Artikel 9 Nummern 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten thematischen Zielen, gegebenenfalls nach Prioritätsachse; b) zur sozialen Innovation und transnationalen Zusammenarbeit nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung, sofern sie nicht durch eine spezielle Prioritätsachse abgedeckt sind.

Article 12 Sonderbestimmungen zum Umgang mit territorialen Besonderheiten

1 Der ESF kann auf örtlicher Ebene betriebene Strategien zur lokalen Entwicklung in städtischen und ländlichen Gebieten gemäß Artikel 32, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, territoriale Bündnisse und lokale Initiativen in den Bereichen Beschäftigung, einschließlich Beschäftigung junger Menschen, Bildung und soziale Inklusion sowie integrierte territoriale Investitionen (ITI) gemäß Artikel 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 unterstützen.

2 In Ergänzung zu den EFRE-Interventionen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates kann der ESF eine nachhaltige Stadtentwicklung durch Strategien unterstützen, die integrierte Maßnahmen vorsehen, um den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in den Stadtteilen zu begegnen, die von den Mitgliedstaaten nach den in ihren jeweiligen Partnerschaftsvereinbarungen festgelegten Grundsätzen identifiziert werden.

Article 13 Förderfähigkeit von Ausgaben

1 Der ESF leistet Unterstützung für förderfähige Ausgaben, wozu gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam aufgebrachte finanzielle Ressourcen gehören können.

2 Der ESF kann Unterstützung für förderfähige Ausgaben leisten, die bei Vorhaben anfallen, die außerhalb des Programmgebiets, jedoch in der EU durchgeführt werden, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) das Vorhaben ist von Vorteil für das Programmgebiet; b) die Pflichten der Behörden für die operationellen Programme in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden von den Behörden erfüllt, die für das operationelle Programm, in dessen Rahmen das Vorhaben unterstützt wird, zuständig sind, oder sie treffen Vereinbarungen mit den Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, sofern in diesem Mitgliedstaat die Pflichten in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens erfüllt werden.

3 Bis zu einem Grenzwert von 3 % des Budgets eines operationellen Programms des ESF oder des ESF-Teils eines aus mehreren Fonds finanzierten operationellen Programms kommen Ausgaben außerhalb der Union unter den Voraussetzungen für eine ESF-Finanzhilfe in Frage, dass die Ausgaben sich auf die thematischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c beziehen und der Begleitausschuss dem Vorhaben oder der Art der betroffenen Vorhaben zugestimmt hat.

4 Neben den in Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Ausgaben kommt der Erwerb von Infrastrukturen, Grundstücken und Immobilien nicht für eine Beteiligung des ESF in Betracht.

5 Sachleistungen in Form von Unterstützungsgeldern oder Gehältern/Löhnen, die von einem Dritten zugunsten der Teilnehmer eines Vorhabens gezahlt werden, kommen für eine ESF-Finanzhilfe in Frage, sofern die Sachleistungen gemäß den nationalen Vorschriften, einschließlich der Buchhaltungsvorschriften, anfallen und die von den Dritten getragen Kosten nicht übersteigen.

Article 14 Vereinfachte Kostenoptionen

1 Zusätzlich zu den Optionen nach Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann die Kommission die Ausgaben der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen, die von ihr definiert werden, erstatten. Die auf dieser Grundlage berechneten Beträge gelten als an die Begünstigten ausgezahlte öffentliche Unterstützung und als förderfähige Ausgabe zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Für die Zwecke des Unterabsatz 1 wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 betreffend die Art der abgedeckten Vorhaben, die Definition der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen und der entsprechenden Höchstbeträge, die nach den gemeinsam vereinbarten Methoden angepasst werden können, übertragen, wobei die in früheren Planungszeiträumen gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden. Die Prüfung der Rechnungsführung zielt ausschließlich darauf ab, zu überprüfen, ob die Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen erfüllt sind. Falls Finanzierungen auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen nach Unterabsatz 1 in Anspruch genommen werden, kann der betreffende Mitgliedstaat seine eigene Kostenrechnungspraxis zur Unterstützung von Vorhaben anwenden. Im Sinne dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden diese Kostenrechnungspraxis und die sich daraus ergebenden Beträge keiner Prüfung durch die Prüfbehörde oder die Kommission unterzogen.

2 Gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann ein Pauschalsatz bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten genutzt werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss.

3 Zusätzlich zu den in Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Methoden können in Fällen, bei denen die öffentliche Unterstützung für Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung 100000 EUR nicht überschreiten, die in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Beträge von Fall zu Fall unter Bezugnahme auf einen vorab von der Verwaltungsbehörde genehmigten Haushaltsplanentwurf festgelegt werden.

4 Unbeschadet von Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung, bei denen die öffentliche Unterstützung 50000 EUR nicht übersteigt, in Form von standardisierten Einheitskosten oder Pauschalfinanzierungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder in Form von Pauschalsätzen gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewährt; dies gilt nicht für Vorhaben, die im Rahmen staatlicher Beihilfen gefördert werden. Bei einer Finanzierung durch einen Pauschalsatz kann für die zur Berechnung des Satzes herangezogenen Kategorien von Kosten eine Erstattung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfolgen.

Article 15 Finanzinstrumente

Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann der ESF Maßnahmen und Strategien, die in seinen Interventionsbereich fallen, durch Finanzinstrumente, wie Mikrokredite und Garantiefonds, unterstützen.

Article 16 Ziel der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

Mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wird die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit in den förderungsberechtigten Regionen der Union unterstützt, indem die Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Verordnung gefördert werden. Zielgruppe der Initiative sind alle jungen arbeitslosen oder nicht erwerbstätigen Menschen (auch Langzeitarbeitslose) unter 25 Jahren, die in den förderungsberechtigten Regionen wohnen und die keine Arbeit haben und keine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, unabhängig davon, ob sie arbeitslos gemeldet sind oder nicht. Auf freiwilliger Basis können Mitgliedstaaten beschließen, die Zielgruppe zu erweitern, um junge Menschen unter 30 Jahren einzubeziehen. Für die Zwecke der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen 2014-2015 gelten als "förderfähige Regionen" Region auf NUTS-Ebene 2, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 bei jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren mehr als 25 % betrug, und für Mitgliedstaaten, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 um mehr als 30 % angestiegen ist, Region auf NUTS-Ebene 2, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 mehr als 20 % betrug. Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen können für die Jahre 2016 bis 2020 im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nach oben angepasst werden. Für die Bestimmung der Regionen, die im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Zeitraum 2016 - 2020 gefördert werden können, gilt die Bezugnahme auf die Daten des Jahres 2012 in Unterabsatz 2 als Bezugnahme auf die neuesten verfügbaren jährlichen Daten. Die Aufteilung der zusätzlichen Mittel auf die Mitgliedstaaten erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie die ursprüngliche Mittelzuweisung gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Im Einvernehmen mit der Kommission können Mitgliedstaaten beschließen, einen begrenzten Betrag, der höchstens 10 % der für die Initiative zur Verfügung stehenden Mittel darstellt, für junge Menschen bereitzustellen, die in Teilregionen mit hohen Jugendarbeitslosenquoten außerhalb der förderungsberechtigten Region auf NUTS-Ebene 2 wohnen.

Article 17 Thematische Konzentration

Die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen findet bei der Berechnung der thematischen Konzentration nach Artikel 4 keine Berücksichtigung.

Article 18 Programmplanung

Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wird in die Programmplanung des ESF gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einbezogen. Gegebenenfalls legen die Mitgliedstaaten die Planungsregelungen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in ihren Partnerschaftsvereinbarungen und in ihren operationellen Programmen fest. Eine oder mehrere der folgenden Programmformen sind hierbei möglich: a) spezifisches operationelles Programm; b) spezifische Prioritätsachse innerhalb eines operationellen Programms; c) Teil einer oder mehrerer Prioritätsachsen. Die Artikel 9 und 10 dieser Verordnung finden ebenfalls auf die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen Anwendung.

Article 19 Begleitung und Bewertung

1 Neben den Aufgaben des Begleitausschusses gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 prüft der Begleitausschuss mindestens einmal jährlich die Durchführung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Kontext des operationellen Programms und in Bezug auf die Fortschritte bei der Erreichung ihrer Ziele.

2 Der jährliche Durchführungsbericht und der abschließende Bericht gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten zusätzliche Informationen über die Durchführung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament eine Zusammenfassung dieser Berichte gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Die Kommission nimmt an der jährlichen Debatte des Parlaments über diese Berichte teil

3 Ab April 2015 und in den darauffolgenden Jahren übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission auf elektronischem Weg gemeinsam mit dem jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 strukturierte Daten für alle Prioritätsachsen oder Teile davon, in deren Rahmen die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützt wird Die übermittelten Indikatordaten beziehen sich auf die Werte für die in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung festgehaltenen Indikatoren und gegebenenfalls auf programmspezifische Indikatoren. Sie beziehen sich auf vollständig oder teilweise durchgeführte Vorhaben.

4 Der jährliche Durchführungsbericht nach Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder gegebenenfalls der nach Artikel 111 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorzulegende Sachstandsbericht und der bis zum 31. Mai 2016 vorzulegende jährliche Durchführungsbericht enthalten die wichtigsten Ergebnisse der Bewertungen gemäß Absatz 6 dieses Artikels. Die Berichte enthalten auch Angaben und Bewertungen bezüglich der Qualität der von den Teilnehmern der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, einschließlich benachteiligter Menschen, solcher, die Randgruppen angehören sowie solcher, die das Bildungssystem ohne Qualifikationen verlassen, erhaltenen Beschäftigungsangebote. Die Berichte enthalten auch Angaben und Bewertungen bezüglich der Fortschritte der Teilnehmer bei der Fortbildung sowie darüber, ob sie dauerhafte und angemessene Arbeitsplätze gefunden oder ob sie inzwischen eine Ausbildung oder ein qualitativ hochwertiges Praktikum absolvieren.

5 Der Fortschrittsbericht gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält zusätzliche Informationen über die Durchführung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen einschließlich einer Bewertung. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament eine Zusammenfassung dieser Berichte gemäß Artikel 53 Absatz 2 jener Verordnung und nimmt an der Debatte des Parlaments über diese Berichte teil.

6 Mindestens zweimal im Programmplanungszeitraum werden im Rahmen einer Bewertung Wirksamkeit, Effizienz und Auswirkungen der Unterstützung durch den ESF und die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und der Durchführung der Jugendgarantie bewertet. Die erste Bewertung wird bis zum 31. Dezember 2015 und die zweite Bewertung bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein.

Article 20 Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

1 Die Begünstigten sorgen dafür, dass die an einem Vorhaben Beteiligten ausdrücklich über die Unterstützung durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen informiert werden, die durch ESF-Mittel und die besondere Mittelzuteilung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bereitgestellt wird.

2 Alle Unterlagen, die sich auf die Durchführung eines Vorhabens beziehen und für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer herausgegeben werden, auch Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit einem solchen Vorhaben, enthalten einen Hinweis darauf, dass das Vorhaben im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützt wurde.

Article 21 Technische Hilfe

Die Mitgliedstaaten können die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bei der Berechnung der Obergrenze des Gesamtbetrags der für die technische Hilfe für jeden Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel berücksichtigen.

Article 22 Finanzielle Unterstützung

1 Im Kommissionsbeschluss zur Annahme eines operationellen Programms wird der Höchstbetrag der Unterstützung durch die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und die entsprechende Unterstützung durch den ESF als Gesamtbetrag und auch für die einzelnen Kategorien von Regionen für jede Prioritätsachse festgelegt. Der entsprechende durch den ESF bereitgestellte Betrag ist mindestens so hoch wie die Unterstützung durch die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für jede Prioritätsachse.

2 Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Beträge wird im Kommissionsbeschluss nach Absatz 1 zudem das Verhältnis zwischen den Kategorien von Regionen für die Unterstützung durch den ESF für jede Prioritätsachse festgelegt.

3 Wird die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Rahmen einer spezifischen Prioritätsachse durchgeführt, die förderungsberechtigte Regionen aus mehr als einer Kategorie abdeckt, findet bezüglich der ESF-Mittel der höchste Kofinanzierungssatz Anwendung. Die Anforderung der nationalen Kofinanzierung gilt nicht für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen. Der durch den Kommissionsbeschluss nach Absatz 1 festgelegte Gesamtkofinanzierungssatz der Prioritätsachse wird unter Berücksichtigung des Kofinanzierungssatzes für die ESF-Mittel und der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen berechnet.

Article 23 Finanzmanagement

Neben Artikel 130 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt Folgendes: Wenn die Kommission die Zwischenzahlungen und die Restzahlung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Prioritätsachse leistet, teilt sie die entsprechenden Mittel aus dem Haushalt der Union gleichmäßig zwischen dem ESF und der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen auf. Nachdem sie alle Zahlungen aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geleistet hat, weist die Kommission die verbleibenden Mittel aus dem Haushalt der Union dem ESF zu. Die Kommission teilt die Mittel aus dem ESF zwischen den Kategorien von Regionen gemäß dem Verhältnis nach Artikel 22 Absatz 2 auf.

Article 24 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 1 wird der Kommission ab dem 21. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.

3 Die in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem anderen im Beschluss genannten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5 Ein gemäß Artikel 14 Absatz 1 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass das Europäische Parlament oder der Rat binnen zwei Monaten nach Zugang des Rechtsakts keine Einwände erhebt oder sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert.

Article 25 Ausschuss gemäß Artikel 163 AEUV

1 Die Kommission wird gemäß Artikel 163 AEUV von einem Ausschuss (im Folgenden "ESF-Ausschuss") unterstützt.

2 Das Mitglied der Kommission, das den Vorsitz im ESF-Ausschuss führt, kann diese Aufgabe einem hohen Beamten der Kommission übertragen. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Kommission wahrgenommen.

3 Jeder Mitgliedstaat benennt für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren einen Vertreter der Regierung, einen Vertreter der Arbeitnehmerverbände und einen Vertreter der Arbeitgeberverbände sowie für diese Mitglieder jeweils einen Stellvertreter. Bei Abwesenheit eines Mitglieds nimmt automatisch dessen Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil.

4 Auch die Dachorganisationen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberverbände auf Unionsebene entsenden je einen Vertreter in den ESF-Ausschuss.

5 Der ESF-Ausschuss kann nichtstimmberechtigte Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds sowie der entsprechenden Organisationen der Zivilgesellschaft zu seinen Sitzungen einladen, wenn dies aufgrund der Tagesordnung erforderlich ist.

6 Der ESF-Ausschuss a) wird zum Entwurf von Beschlüssen der Kommission betreffend die operationellen Programme und zur Programmplanung im Fall der Unterstützung durch den ESF gehört; b) wird zum geplanten Einsatz technischer Hilfe im Fall der Unterstützung durch den ESF gehört, und auch zu anderen Fragen, die Auswirkungen auf die Durchführung von Strategien auf Unionsebene haben und die für den ESF relevant sind; c) billigt die Liste gemeinsamer Themen für die transnationale Zusammenarbeit gemäß Artikel 10 Absatz 3.

7 Der ESF-Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben zu a) Fragen im Zusammenhang mit dem ESF-Beitrag zur Durchführung der Strategie Europa 2020; b) Themen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die für den ESF von Bedeutung sind; c) anderen als den in Absatz 6 genannten Fragen im Zusammenhang mit dem ESF, die ihm von der Kommission vorgelegt werden.

8 Die Stellungnahmen des ESF-Ausschusses werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen und dem Europäischen Parlament zur Information übermittelt. Die Kommission unterrichtet den ESF-Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahmen berücksichtigt hat.

Article 26 Übergangsbestimmungen

1 Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Jene Verordnung bzw. derartige andere Rechtsvorschriften finden daher bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Vorhaben nach dem 31. Dezember 2013 auf die Unterstützung oder die betreffenden Vorhaben weiterhin Anwendung.

2 Anträge auf Unterstützung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 vor dem 1. Januar 2014 gestellt oder genehmigt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Article 27 Aufhebung

Unbeschadet des Artikels 26 dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Article 28 Überprüfungsklausel

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung gemäß Artikel 164 AEUV bis zum 31. Dezember 2020.

Article 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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