Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1322/2013 der Kommission vom 11. Dezember 2013 über die Gewährung uneingeschränkten zollfreien Zugangs zur Union für das Jahr 2014 für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates fallende aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in Norwegen
Text
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Article 1
1 Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 wird den Erzeugnissen der KN-Codes 22021000 (Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen) und ex22029010 (andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend) mit Ursprung in Norwegen uneingeschränkter zollfreier Zugang zur Union gewährt.
2 Die für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse geltenden Ursprungsregeln entsprechen denen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973.
Article 2
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1085/2012 wird aufgehoben.
Article 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
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