Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
In dieser Verordnung werden Bestimmungen über die Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes auf dem Etikett von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch festgelegt, das in die entsprechenden, in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur fällt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
1 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittelunternehmer“ in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates , für „Betrieb“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates , sowie für „Hackfleisch/Faschiertes“, „Schlachthof“ und „Zerlegungsbetrieb“ in Anhang I Nummern 1.13, 1.16 bzw. 1.17 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Außerdem bezeichnet der Ausdruck a) „Fleischabschnitte“ kleine Fleischstücke, die in die in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur fallen, als für den Verzehr für den Menschen geeignet eingestuft werden sowie ausschließlich beim Parieren anfallen und beim Entbeinen der Schlachtkörper und/oder beim Zerlegen von Fleisch gewonnen werden; b) „Partie“ Fleisch, das in die in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur fällt und von einer einzigen Tierart stammt, mit oder ohne Knochen, auch Teilstücke oder Hackfleisch/Faschiertes, und das unter praktisch gleichen Bedingungen zerlegt, gehackt oder verpackt wurde.
Article 3 Rückverfolgbarkeit
1 Lebensmittelunternehmer richten ein Kennzeichnungs- und Registrierungssystem ein und nutzen dies in allen Stufen der Produktion und des Vertriebs des in Artikel 1 genannten Fleisches.
2 Durch die Anwendung des Systems ist sicherzustellen, dass: a) die Verbindung zwischen dem etikettierten Fleisch und dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von denen das Fleisch stammt, erhalten bleibt, wobei auf der Stufe des Schlachtens der jeweilige Schlachthof dafür die Verantwortung trägt; b) die Informationen bezüglich der in den Artikeln 5, 6 oder 7 genannten Angaben — wie jeweils anwendbar — zusammen mit dem Fleisch an die Unternehmer in den nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen übermittelt werden. Jeder Lebensmittelunternehmer trägt in seiner Produktions- oder Vertriebsstufe die Verantwortung für die Anwendung des im ersten Unterabsatz beschriebenen Kennzeichnungs- und Registrierungssystems. Derjenige Lebensmittelunternehmer, der das Fleisch entsprechend den Artikeln 5, 6 oder 7 verpackt oder etikettiert, stellt sicher, dass die Zuordnung zwischen der Partienummer, mit der das Fleisch gekennzeichnet wird, das an Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird, und der/den entsprechenden Fleischpartie(n), aus denen die Packung oder die etikettierte Partie stammt, hergestellt wird. Allen Packungen mit derselben Partienummer können dieselben Angaben im Einklang mit den Artikeln 5, 6 oder 7 zugeordnet werden.
3 Mit dem in Absatz 1 genannten System soll insbesondere erfasst werden, wann Tiere, Schlachtkörper oder Teilstücke — wie jeweils zutreffend — auf dem Betrieb eines Lebensmittelunternehmers ankommen und wann sie ihn wieder verlassen, und Zuordnungen zwischen Ankunft und Verlassen sichergestellt werden.
Article 4 Tiergruppe
1 Die Größe der in Artikel 3 genannten Tiergruppe entspricht: a) beim Zerlegen von Schlachtkörpern der Anzahl von Schlachtkörpern, die zusammen zerlegt werden und für den betreffenden Zerlegungsbetrieb eine Partie darstellen; b) bei der Feinzerlegung oder beim Hacken/Faschieren des Fleisches der Anzahl von Schlachtkörpern, deren Fleisch für den betreffenden Zerlegungs- oder Hackfleischbetrieb eine Partie darstellt.
2 Die Größe einer Partie darf den Umfang einer Tagesproduktion in einem Betrieb nicht überschreiten.
3 Außer in Fällen, in denen Artikel 7 zur Anwendung kommt, stellen Betriebe, in denen Fleisch zerlegt oder gehackt wird, bei der Zusammenstellung der Partien sicher, dass alle Schlachtkörper einer Partie Tieren zugeordnet werden können, für deren Fleisch gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 2 die gleichen Etikettierungsangaben gelten.
Article 5 Fleischetikettierung
1 Das Etikett von in Artikel 1 genanntem Fleisch, das für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, enthält folgende Angaben: a) den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die Aufzucht stattgefunden hat, in Form der Angabe „Aufgezogen in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands)“, gemäß den folgenden Kriterien: i) bei Schweinen: wenn das Tier im Alter von mehr als sechs Monaten geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland des letzten Aufzuchtsabschnitts von mindestens vier Monaten; wenn das Tier im Alter von weniger als sechs Monaten und mit einem Lebendgewicht von mindestens 80 kg geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland des Aufzuchtsabschnitts, nachdem das Tier ein Lebendgewicht von 30 kg erreicht hat; wenn das Tier im Alter von weniger als sechs Monaten und mit einem Lebendgewicht unter 80 kg geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die gesamte Aufzucht stattgefunden hat; ii) bei Schafen und Ziegen: den Mitgliedstaat bzw. das Drittland des letzten Aufzuchtsabschnitts von mindestens sechs Monaten oder, wenn das Tier im Alter von weniger als sechs Monaten geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die gesamte Aufzucht stattgefunden hat; iii) bei Geflügel: den Mitgliedstaat bzw. das Drittland des letzten Aufzuchtsabschnitts von mindestens einem Monat oder, wenn das Tier im Alter von weniger als einem Monat geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die gesamte Aufzucht nach Beginn der Mast stattgefunden hat; b) den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die Schlachtung stattgefunden hat, in Form der Angabe „Geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands)“; c) die Partienummer zur Kennzeichnung des Fleisches, das an Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird. Wenn der erforderliche Aufzuchtsabschnitt gemäß Buchstabe a in keinem der Mitgliedstaaten bzw. Drittländer, in denen das Tier aufgezogen wurde, erreicht wurde, wird die unter Buchstabe a genannte Angabe ersetzt durch „Aufgezogen in mehreren Mitgliedstaaten der EU“ bzw., wenn das Fleisch oder die Tiere in die Union eingeführt wurden, durch „Aufgezogen in mehreren Nicht-EU-Ländern“ oder „Aufgezogen in mehreren EU- und Nicht-EU-Ländern“. Wenn der erforderliche Aufzuchtsabschnitt gemäß Buchstabe a in keinem der Mitgliedstaaten bzw. Drittländer, in denen das Tier aufgezogen wurde, erreicht wurde, kann die unter Buchstabe a genannte Angabe jedoch auch ersetzt werden durch „Aufgezogen in: (Aufzählung der Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen das Tier aufgezogen wurde)“, wenn der Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweist, dass das Tier in diesen Mitgliedstaaten oder Drittländern aufgezogen wurde.
2 Anstelle der Angaben in Absatz 1 Buchstaben a und b kann auch die Angabe „Ursprung: (Name des Mitgliedstaats oder Drittlands)“ stehen, wenn der Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweist, dass das in Artikel 1 genannte Fleisch von Tieren stammt, die in einem einzigen Mitgliedstaat geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden.
3 Wenn mehrere Stücke Fleisch derselben oder verschiedener Tierarten verschiedenen Etikettierungsangaben im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 entsprechen und an Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung zusammen in einer Verpackung abgegeben werden, ist auf dem Etikett anzugeben: a) für jede Tierart die Aufzählung der betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländer entsprechend Absatz 1 oder 2; b) die Partienummer zur Kennzeichnung des Fleisches, das an Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird.
Article 6 Ausnahmeregelung für Fleisch aus Drittländern
In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a enthält das in Artikel 1 genannte Fleisch, das zum Zwecke des Inverkehrbringens in der Union eingeführt wird und für das die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Informationen nicht verfügbar sind, die Angaben „Aufgezogen außerhalb der EU“ und „Geschlachtet in: (Name des Drittlands, in dem das Tier geschlachtet wurde)“.
Article 7 Ausnahmeregelungen für Hackfleisch/Faschiertes und Fleischabschnitte
In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 sind bei Hackfleisch/Faschiertem und Fleischabschnitten folgende Angaben möglich: a) „Ursprung: EU“, wenn das Hackfleisch/Faschierte oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurden, das von Tieren stammt, die in verschiedenen Mitgliedstaaten geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden; b) „Aufgezogen und geschlachtet in der EU“, wenn das Hackfleisch/Faschierte oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurden, das von Tieren stammt, die in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgezogen und geschlachtet wurden; c) „Aufgezogen und geschlachtet außerhalb der EU“, wenn das Hackfleisch oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurde, das in die Union eingeführt wurde; d) „Aufgezogen außerhalb der EU“ und „Geschlachtet in der EU“, wenn das Hackfleisch oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurde, das von Tieren stammt, die zur Schlachtung in die Union eingeführt und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlachtet wurden; e) „Aufgezogen und geschlachtet in und außerhalb der EU“, wenn das Hackfleisch oder die Fleischabschnitte hergestellt wurden aus: i) Fleisch, das von Tieren stammt, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgezogen und geschlachtet wurden, und aus Fleisch, das in die Union eingeführt wurde, oder ii) Fleisch, das von Tieren stammt, die in die Union eingeführt und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlachtet wurden.
Article 8 Zusätzliche freiwillige Angaben auf dem Etikett
Lebensmittelunternehmer können die in den Artikeln 5, 6 oder 7 genannten Angaben mit zusätzlichen Informationen zur Herkunft des Fleisches ergänzen. Die zusätzlichen Informationen gemäß dem ersten Absatz dürfen nicht im Widerspruch zu den in den Artikeln 5, 6 oder 7 genannten Angaben stehen und müssen den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entsprechen.
Article 9 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. April 2015. Sie gilt nicht für Fleisch, das vor dem 1. April 2015 in der Union ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden ist, solange bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Relations
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