Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter
Text
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Article 1
1 Der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 genannte Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen (Antrag), ist unter Verwendung des in Anhang I dieser Verordnung angeführten Formblatts einzureichen.
2 Der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 genannte Antrag auf Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden (Verlängerungsantrag) ist unter Verwendung des in Anhang II dieser Verordnung angeführten Formblatts einzureichen.
3 Die Formblätter in den Anhängen I und II werden gemäß den in Anhang III angeführten Hinweisen zum Ausfüllen ausgefüllt.
Article 2
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 können die in den Anhängen I und II dieser Verordnung angeführten Formblätter, falls erforderlich, leserlich handschriftlich ausgefüllt werden. Diese Formblätter dürfen weder Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen und müssen aus zwei Exemplaren bestehen. Die handschriftlich ausgefüllten Formblätter sind mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufüllen.
Article 3
Die Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 wird aufgehoben.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
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