Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz
Text
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Article 1
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert: 1. Anhang VIII Teil 2 wird wie folgt geändert: a) Im Eintrag „ÖSTERREICH“ erhält Buchstabe a folgende Fassung: „a) Alters- und Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004;“. b) Nach dem Eintrag „BULGARIEN“ wird folgender neue Eintrag eingefügt: „TSCHECHISCHE REPUBLIK Renten aus der zweiten Säule, eingerichtet mit dem Gesetz Nr. 426/2011 Slg. zum privaten Rentensparen.“ 2. In Anhang XI wird im Eintrag „NIEDERLANDE“ nach Buchstabe f der folgende Buchstabe fa eingefügt: „fa) Personen im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz), die am letzten Tag des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Rente erhalten oder eine Leistung, die gemäß Nummer 1 Buchstabe f dieses Eintrags wie eine nach den niederländischen Rechtsvorschriften geschuldete Rente behandelt wird, gelten als Rentenantragsteller im Sinne des Artikels 22 dieser Verordnung, bis sie das Rentenalter gemäß Artikel 7a des Algemene Ouderdomswet (allgemeines Altersrentengesetz) erreicht haben.“
Article 2
Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert: 1. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag „DÄNEMARK — FRANKREICH“ wird gestrichen. b) Der Eintrag „DÄNEMARK — NIEDERLANDE“ wird gestrichen. c) Der Eintrag „GRIECHENLAND — NIEDERLANDE“ wird gestrichen. d) Der Eintrag „SPANIEN — NIEDERLANDE“ wird gestrichen. e) Der Eintrag „FRANKREICH — LUXEMBURG“ wird wie folgt geändert: i) Die Buchstaben a und b werden gestrichen; ii) die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung: „a) Vereinbarung vom 2. Juli 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen nach Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 b) Briefwechsel vom 17. Juli 1995 und 20. September 1995 betreffend die Bedingungen für den Abschluss der gegenseitigen Forderungen nach den Artikeln 93, 95 und 96 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72“. f) Der Eintrag „FRANKREICH — NIEDERLANDE“ wird wie folgt geändert: i) Die Buchstaben b und c werden gestrichen; ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „Vereinbarung vom 28. April 1997 über den Verzicht auf Kostenerstattung für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen nach Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72“. g) Der Eintrag „ITALIEN — NIEDERLANDE“ wird gestrichen. h) Der Eintrag „NIEDERLANDE — VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird wie folgt geändert: i) Buchstabe b wird gestrichen; ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 12. Juni 1956 über die Durchführung des Abkommens vom 11. August 1954“. 2. In Anhang 5 wird nach dem Eintrag „DEUTSCHLAND“ ein neuer Eintrag „NIEDERLANDE“ eingefügt.
Article 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
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