Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1398/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Festlegung bestimmter Abzüge vom Fischereiaufwand, der dem Vereinigten Königreich im Jahr 2013 für Kammmuscheln sowie für Taschenkrebse und Seespinnen zugeteilt wurde, wegen Überfischung im Vorjahr
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 für Kammmuscheln sowie für Taschenkrebse und Seespinnen im ICES-Gebiet VII wird für das Vereinigte Königreich im Jahr 2013 nach Maßgabe des Anhangs gekürzt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions