Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Stellungnahme der Kommission vom 2. Oktober 2014 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem nationalen Endlager für radioaktive Abfälle in unmittelbarer Nähe des Kernkraftwerks Mochovce in der Slowakei

CELEX
32014A1003(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2014-10-02
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 2. Oktober 2014 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem nationalen Endlager für radioaktive Abfälle in unmittelbarer Nähe des Kernkraftwerks Mochovce in der Slowakei (Nur der slowakische Text ist verbindlich) 2014/C 347/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind . Am 24. März 2014 übermittelte die slowakische Regierung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem nationalen Endlager für radioaktive Abfälle von Mochovce.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 29. April 2014 angefordert und von den slowakischen Behörden am 5. Juni 2014 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: 1. Die Entfernung zwischen dem nationalen Endlager für radioaktive Abfälle und der nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Ungarns, beträgt etwa 40 km. 2. Während der Betriebsphase des nationalen Endlagers für radioaktive Abfälle: Die radioaktiven Abfälle werden ohne Rückholungsabsicht eingelagert.

Für das nationale Endlager für radioaktive Abfälle wird es nur eine Ableitungsgenehmigung für flüssige radioaktive Ableitungen geben. Unter normalen Betriebsbedingungen wird das nationale Endlager für radioaktive Abfälle keine luftgetragenen radioaktiven Stoffe freisetzen, und die Ableitung flüssiger radioaktiver Stoffe wird voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach Unfällen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich.

3. Nach der Betriebsphase des nationalen Endlagers für radioaktive Abfälle: Die in den Allgemeinen Angaben beschriebenen Maßnahmen für den endgültigen Verschluss des nationalen Endlagers für radioaktive Abfälle lassen erwarten, dass die unter Nummer 2 genannten Schlussfolgerungen auch langfristig gültig bleiben. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus dem nationalen Endlager für radioaktive Abfälle, das sich in unmittelbarer Nähe des Kernkraftwerks Mochovce in der Slowakei befindet, im normalen Betrieb, nach dem endgültigen Verschluss und bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung zu einer unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikanten radioaktiven Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats führen wird.

Brüssel, den 2. Oktober 2014 . Für die Kommission Günther Oettinger Vizepräsident

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions