Stellungnahme der Kommission vom 15. Oktober 2014 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus den Rückbauphasen I und II des Kernkraftwerks Saint-Laurent A in Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich) 2014/C 371/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind . Am 5. März 2014 hat die Europäische Kommission von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus den Rückbauphasen I und II des Kernkraftwerks Saint-Laurent A erhalten.
Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 10. April 2014 angefordert und von den französischen Behörden am 26. Mai 2014 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: 1. Die Entfernung des Kraftwerks zur Grenze des nächstgelegenen Mitgliedstaats (in diesem Fall Belgien) beträgt 320 km. Das Vereinigte Königreich befindet sich in einer Entfernung von 360 km, während Luxemburg 375 km entfernt liegt. Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines Nachbarlandes (in diesem Fall die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Kanalinseln) beträgt 300 km.
2. Unter normalen Rückbaubedingungen haben die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nachbarland zur Folge. 3. Die radioaktiven Festabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Frankreich überführt. Ein Export der radioaktiven Abfälle außerhalb des französischen Hoheitsgebiets ist nicht geplant. 4. Die Kommission empfiehlt, bei den Messungen der Restradioaktivität, mit denen überprüft werden soll, ob die Festabfälle nach der Dekontaminierung als konventionelle Abfälle einzustufen sind, die Freigabekriterien der grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) zugrunde zu legen.
5. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach Störfällen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nachbarland wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus den Rückbauphasen I und II des Kernkraftwerks Saint-Laurent A in Frankreich im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.
Brüssel, den 15. Oktober 2014 . Für die Kommission Günther Oettinger Vizepräsident der Kommission