Stellungnahme der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Empfehlung der Europäischen Zentralbank für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/2014/19) 2014/C 461/01 1. EINFÜHRUNG 1. Am 11. Juni 2014 übermittelte die Europäische Zentralbank (EZB) dem Rat eine Empfehlung für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/2014/19). Am 25. Juni 2014 wurde die Europäische Kommission vom Rat zu dieser Empfehlung angehört.
2. Die Kommission begrüßt die Empfehlungsinitiative der EZB zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (im Folgenden „ Sanktionsverordnung des Rates “ ), da sie dem Rat die Möglichkeit gibt, dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (im Folgenden „ SSM-Verordnung “ ) in seiner Sanktionsverordnung Rechnung zu tragen. 3. Die SSM-Verordnung überträgt der EZB die Befugnis, im Aufsichtsbereich Sanktionen und Geldbußen zu verhängen, und verweist in ihrem Artikel 18 auf die Sanktionsverordnung des Rates.
Da Letztere vor der SSM-Verordnung erlassen wurde und auf andere Bereiche als die Aufsicht abstellt, unterstützt die Kommission eine Änderung der Sanktionsverordnung des Rates, um einen umfassenden und eindeutigen Rechtsrahmen für die im Aufsichtsbereich verhängten Sanktionen der EZB zu schaffen. 4. Nach der Empfehlung der EZB soll in die Sanktionsverordnung des Rates insbesondere Folgendes eingefügt werden: 1. ein neuer Artikel 1a, mit dem einige allgemeine Grundsätze für Verwaltungssanktionen der EZB im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben und für Sanktionen der EZB außerhalb des Aufsichtsbereichs festgelegt werden und der Anwendungsbereich der dafür jeweils geltenden Bestimmungen präzisiert wird;
2. neue Artikel 4a bis 4c mit Regelungen für die Verwaltungssanktionen, die die EZB im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben verhängt; diese neuen Artikel dienen dazu, eine Differenzierung zwischen den Regelungen herzustellen, die einerseits für die Verwaltungssanktionen der EZB im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben und andererseits für Sanktionen der EZB im Rahmen ihrer außerhalb des Aufsichtsbereichs liegenden Aufgaben gelten; damit soll sichergestellt werden, dass für alle im Bereich der Aufsicht verhängten Verwaltungssanktionen der EZB einheitliche Regeln gelten, wobei auch den in der SSM-Verordnung enthaltenen Vorschriften Rechnung getragen wird;
3. weitere Änderungen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 2 bis 4 der Sanktionsverordnung des Rates festgelegten Grundsätze und Verfahren für die Verhängung von Sanktionen mit jenen übereinstimmen, die nach der SSM-Verordnung für die Verhängung von Verwaltungssanktionen durch die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben gelten. 2. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN 5. Sanktionen der EZB können für die Marktteilnehmer erhebliche Auswirkungen haben. Beschlüsse zur Verhängung von Sanktionen können auch gerichtlich angefochten werden. Deshalb sollten die geltenden Regeln Eindeutigkeit, Widerspruchsfreiheit und Rechtssicherheit bieten, damit sichergestellt ist, dass die Marktteilnehmer von den geltenden verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften Kenntnis erlangen können.
Diese Eindeutigkeit, Widerspruchsfreiheit und Rechtssicherheit ist auch mit Blick auf das Zusammenspiel der verschiedenen Rechtsakte von großer Bedeutung. 6. Da sich die Sanktionsverordnung des Rates auf Artikel 132 Absatz 3 AEUV stützt, kann sie nur für Verstöße gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB gelten, nicht aber für Verstöße gegen (andere) unmittelbar anwendbare Unionsrechtsakte. Alle empfohlenen Änderungen, die keine Verstöße gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB, sondern Verstöße gegen andere unmittelbar anwendbare Unionsrechtsakte betreffen, können folglich nicht in die Ratsverordnung übernommen werden.
7. Das Zusammenspiel der einschlägigen Bestimmungen der SSM-Verordnung, der Sanktionsverordnung des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den zuständigen nationalen Behörden und den benannten nationalen Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (im Folgenden „ SSM-Rahmenverordnung “ ) bedarf einer weiteren Klärung. 8. Dabei ist auch unbedingt zu vermeiden, dass durch unterschiedliche Formulierungen in verschiedenen Rechtsakten Zweifel bezüglich der Auslegung der Bestimmungen entstehen.
Die Kommission fordert die EZB außerdem auf, in der SSM-Rahmenverordnung enthaltene Bestimmungen, die mit den Bestimmungen der geänderten Sanktionsverordnung des Rates (nahezu) gleichlautend wären, nach der Annahme der Änderungen an der Sanktionsverordnung des Rates ganz oder teilweise aufzuheben. 3. ANMERKUNGEN ZU EINZELNEN ARTIKELN Anmerkungen zum empfohlenen Artikel 1a 9. Im empfohlenen Artikel 1a Absatz 1 würde der Anwendungsbereich der Sanktionsverordnung des Rates festgelegt. In diesem Artikel heißt es, dass die Verordnung für die Verhängung von Sanktionen durch die EZB gegen Unternehmen für die Nichteinhaltung von sich aus den Beschlüssen und Verordnungen der EZB ergebenden Verpflichtungen gilt, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt.
Der Zusatz „ soweit nicht ausdrücklich anders geregelt “ bezieht sich auf die Bestimmungen, die auch bei Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht Anwendung fänden. Aus den unter Nummer 6 dargelegten Gründen schlägt die Kommission für Artikel 1a Absatz 1 folgenden Wortlaut vor: „ Diese Verordnung gilt für die Verhängung von Sanktionen durch die EZB gegen Unternehmen für die Nichteinhaltung von sich aus Verordnungen und Beschlüssen der EZB ergebenden Verpflichtungen. “ 10. Die EZB empfiehlt dem Rat, in die Sanktionsverordnung des Rates einen Artikel 1a Absatz 2 einzufügen, der den Anwendungsbereich der besonderen Regelungen präzisieren soll, die von den Regelungen der bestehenden Sanktionsverordnung des Rates abweichen.
Für Beschlüsse zur Verhängung von Sanktionen außerhalb des Aufsichtsbereichs würden weiterhin die bestehenden Bestimmungen der Sanktionsverordnung des Rates gelten. 11. Auch wenn die Kommission die Zielsetzung der EZB teilt, die Sanktionsverordnung des Rates zu ändern, um dem Erlass der SSM-Verordnung Rechnung zu tragen, hegt sie doch Bedenken, dass durch die von der EZB vorgeschlagene Bestimmung weitere Probleme entstehen könnten. Insbesondere könnte Artikel 1a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4b gegenwärtig so ausgelegt werden, als fänden die bestehenden Beschlussfassungsverfahren der Sanktionsverordnung des Rates auch auf die Verhängung von Verwaltungsgeldbußen durch die EZB wegen Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht Anwendung.
Dies hieße, dass die betreffenden Beschlüsse vom EZB-Direktorium gefasst würden und keine Beteiligung des Aufsichtsgremiums vorgesehen wäre. Vermeiden ließe sich dies, indem der Anwendungsbereich der Änderungen an der Sanktionsverordnung des Rates auf Verstöße gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB beschränkt würde, was angesichts der Rechtsgrundlage der Sanktionsverordnung des Rates zwingend geboten ist. 12. Da die Sanktionsverordnung des Rates nur für die Verhängung von Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB, nicht aber für Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gelten kann, schlägt die Kommission für Artikel 1a Absatz 2 folgenden Wortlaut vor: „ Die Regelungen, die für die Verhängung von Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB durch die EZB in Ausübung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr.
1024/2013 übertragenen Aufsichtsaufgaben gelten, weichen in dem in den Artikeln 4a bis 4c bezeichneten Umfang von den in den Artikeln 2 bis 4 niedergelegten Regelungen ab. “ 13. Hinsichtlich der Veröffentlichung von Verwaltungsgeldbußen und Sanktionen sähe der empfohlene Artikel 1a Absatz 3 vor, dass die EZB sowohl im Bereich der Aufsicht als auch außerhalb des Aufsichtsbereichs jeden Beschluss veröffentlichen kann , mit dem Verwaltungsgeldbußen für Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB verhängt werden.
14. Angesichts der Rechtsgrundlagen der Sanktionsverordnung des Rates müsste der Anwendungsbereich des Artikels zur Veröffentlichung so eingeschränkt werden, dass er sich nur auf Verstöße gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB erstreckt. 15. Der in der Empfehlung verfolgte Ansatz in Sachen Veröffentlichung entspricht nicht dem Ansatz der SSM-Verordnung. In Artikel 18 Absatz 6 der SSM-Verordnung heißt es: „ Die EZB veröffentlicht jede Sanktion nach Absatz 1 unabhängig davon, ob gegen sie Beschwerde eingelegt worden ist oder nicht in den im einschlägigen Unionsrecht vorgesehenen Fällen und im Einklang mit den darin festgelegten Bedingungen. “ Diese Bestimmung gilt für die Veröffentlichung von Sanktionen bei Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht (Artikel 18 Absatz 1 SSM-Verordnung).
Beim einschlägigen Unionsrecht handelt es sich insbesondere um Artikel 68 der CRD IV. 16. Weder die SSM-Verordnung noch die Sanktionsverordnung des Rates enthält Bestimmungen zur Veröffentlichung von Sanktionen bei Verstößen gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB innerhalb und außerhalb des Aufsichtsbereichs. Die Kommission unterstützt die Einführung einer Veröffentlichungsregelung für derartige Sanktionen und würde einen Ansatz befürworten, der mit den in der SSM-Verordnung enthaltenen Regelungen für Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht übereinstimmt. Die Kommission schlägt daher vor, für Verstöße gegen Beschlüsse und Verordnungen der EZB eine gleichlautende Veröffentlichungsregelung einzuführen wie für Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht.
17. Um Kohärenz zu gewährleisten und einen eindeutigen und umfassenden Rahmen für die Veröffentlichung von Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB zu schaffen, könnte Artikel 1a Absatz 3 unter Berücksichtigung sowohl von Artikel 18 Absatz 6 der SSM-Verordnung als auch von Artikel 68 der CRD IV folgenden Wortlaut erhalten: „ Die EZB veröffentlicht auf ihrer offiziellen Website umgehend jeden Beschluss, mit dem wegen Verstößen gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB sowohl innerhalb als auch außerhalb des Aufsichtsbereichs Sanktionen gegen ein Unternehmen verhängt werden.
Die Veröffentlichung erfolgt, nachdem das betroffene Unternehmen von dem Beschluss unterrichtet wurde, und enthält Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie den Namen des betroffenen Unternehmens, sofern eine derartige Veröffentlichung weder a) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden noch b) dem betroffenen Unternehmen einen — sofern sich dieser ermitteln lässt -unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde. Unter diesen Umständen werden derartige Beschlüsse anonymisiert veröffentlicht. Ist zu erwarten, dass diese Umstände in absehbarer Zeit nicht mehr bestehen, kann die in diesem Absatz vorgesehene Veröffentlichung auch um diesen Zeitraum aufgeschoben werden.
Ist gegen einen Beschluss eine Beschwerde beim Gerichtshof anhängig, veröffentlicht die EZB auf ihrer offiziellen Website auch umgehend Angaben zum Stand und Ergebnis des betreffenden Verfahrens. Die EZB stellt sicher, dass die nach diesem Absatz veröffentlichten Informationen mindestens fünf Jahre auf ihrer Website bleiben. “ 18. Da Artikel 132 der SSM-Rahmenverordnung eine vollumfängliche Veröffentlichungsregelung für Beschlüsse über Verwaltungsgeldbußen gegen betroffene Unternehmen wegen Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht und für Sanktionen wegen Verstößen gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB im Bereich der Aufsicht enthält, spricht sich die Kommission dafür aus, diesen Artikel insoweit aus der SSM-Rahmenverordnung zu streichen, als er sich auch auf Verstöße gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB bezieht, da er nach Annahme des oben zitierten Artikels gegenstandslos würde.
Anmerkungen zum empfohlenen Artikel 4a 19. Mit dem empfohlenen Artikel 4a Absatz 1 würden besondere Regelungen für die Obergrenzen der Sanktionen festgelegt, die die EZB im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben bei Verstößen gegen ihre Verordnungen und Beschlüsse verhängen kann. Außerhalb des Aufsichtsbereichs blieben die Obergrenzen der bestehenden Sanktionsverordnung des Rates in Kraft, während die Obergrenzen bei Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht in Artikel 18 Absatz 1 der SSM-Verordnung festgelegt sind. 20. Für in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder empfiehlt die EZB eine Obergrenze von 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes pro Tag der Übertretung.
Die empfohlene Obergrenze für Geldbußen beträgt 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes. Diese Regelung deckt sich mit Artikel 18 Absatz 1 der SSM-Verordnung. Für den Prozentsatz von 5 % gibt es jedoch in der SSM-Verordnung keinen Präzedenzwert, und in der Empfehlung der EZB wird nicht erläutert, warum ein anderer Prozentsatz gelten sollte. Folglich müssten die Gründe für diese Festlegung zumindest in den Erwägungsgründen der Ratsverordnung erläutert werden. 21. Der empfohlene Artikel 4a Absatz 2 enthält eine Definition des Begriffs „ jährlicher Umsatz “ , die sich nicht mit den für die Verhängung von Verwaltungsgeldstrafen bei Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht geltenden Begriffsbestimmungen in Artikel 18 Absatz 1 der SSM-Verordnung und in Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe e der CRD IV deckt.
Da solche voneinander abweichenden Definitionen zu unterschiedlichen Auslegungen führen könnten, schlägt die Kommission einen sowohl mit der SSM-Verordnung als auch der CRD IV übereinstimmenden Wortlaut vor: „ Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck a) ‚ jährlicher Gesamtumsatz ‘ den jährlichen Gesamtnettoumsatz einer juristischen Person einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr.
Ist das Unternehmen Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet ‚ Bruttoertrag ‘ den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der von der EZB beaufsichtigten Gruppe ausgewiesen ist; b) ‚ durchschnittlicher Tagesumsatz ‘ den nach Buchstabe a bestimmten jährlichen Gesamtumsatz, geteilt durch 365. “ Anmerkungen zum empfohlenen Artikel 4b 22. Ziel des empfohlenen Artikels 4b ist die Festlegung des Beschlussfassungsverfahrens im Bereich der Aufsicht. Da dieses von den in der bestehenden Sanktionsverordnung des Rates festgelegten Beschlussfassungsverfahren abweichen würde, fände es nur bei Verstößen gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB (Artikel 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung) Anwendung, nicht aber bei Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht (Artikel 18 Absatz 1 der SSM-Verordnung).
23. Das Beschlussfassungsverfahren für die Verhängung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Aufsicht durch die EZB ist jedoch in der SSM-Verordnung (insbesondere in Artikel 26 Absatz 8 und Artikel 24) vollumfänglich geregelt. Die Kommission sieht daher keinen Nutzen darin, einen eigenen Artikel zu den Beschlussfassungsverfahren in die Verordnung aufzunehmen, und schlägt dementsprechend vor, in Artikel 4b lediglich auf die SSM-Verordnung zu verweisen. Der Artikel könnte folgenden Wortlaut erhalten: „ Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 bis 8 werden Beschlüsse der EZB, die Übertretungen im Zusammenhang mit Verordnungen und Beschlüssen der EZB im Bereich der Aufsicht betreffen, gemäß den in der Verordnung (EU) Nr.
1024/2013 vorgesehenen Verfahren gefasst. “ 24. Wohlgemerkt wäre eine Auslegung bzw. Änderung des Artikels 4b, die eine Trennung zwischen Untersuchungs- und Beschlussfassungsbefugnissen, z. B. durch Schaffung einer für Untersuchungen zuständigen Stelle innerhalb der EZB, erforderlich machen würde, rechtlich nicht notwendig. Da sich Artikel 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung auf die gesamte Sanktionsverordnung des Rates einschließlich deren Artikel 5 bezieht, unterliegen die Beschlüsse der EZB zur Verhängung von Sanktionen wegen Verstößen gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB im Bereich der Aufsicht gemäß Artikel 261 AEUV in Verbindung mit Artikel 5 der Sanktionsverordnung des Rates der unbeschränkten Zuständigkeit des Gerichtshofes.
Die Kommission hätte überdies ernsthafte Zweifel, ob der Rat befugt wäre, in Bezug auf die interne Organisation der EZB solche Anforderungen festzulegen. Anmerkungen zum empfohlenen Artikel 4c 25. Der empfohlene Artikel 4c legt bestimmte Verjährungsfristen für die von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Verwaltungssanktionen fest. Der empfohlene Artikel fände bei Zuwiderhandlungen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht und bei Verstößen gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB Anwendung. In Anbetracht der vorstehenden Anmerkungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass dieser Artikel nicht für Verstöße gegen sonstiges unmittelbar anwendbares Unionsrecht, sondern nur für Verstöße gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB gelten sollte.
Die Fristen für Beschlüsse der EZB außerhalb des Aufsichtsbereichs sind in Artikel 4 der derzeitigen Sanktionsverordnung des Rates niedergelegt. 26. Die Kommission stellt fest, dass sich die empfohlenen Bestimmungen zum großen Teil mit den Artikeln 130 und 131 der SSM-Rahmenverordnung überlappen und die Empfehlung der EZB keine Erläuterungen dazu enthält, wie sich die betreffenden Bestimmungen zueinander verhalten und warum weitgehend gleichlautende Bestimmungen Gegenstand zweier verschiedener Rechtsakte sein sollten. Entschließt sich der Rat, die empfohlenen Bestimmungen zu erlassen, so wäre es aus Sicht der Kommission wichtig, die Artikel 130 und 131 der SSM-Rahmenverordnung insoweit aufzuheben, als sie Verstöße gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB betreffen.
27. Inhaltlich stützt sich Artikel 4c offenkundig auf Artikel 25 der Verordnung 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln , doch sollte die Formulierung an einigen Stellen verbessert werden. Erstens sollte in Absatz 1 der Ausdruck „ fortlaufende Übertretung “ durch „ andauernde oder fortgesetzte Übertretungen “ ersetzt werden, auch um Diskussionen über Grenzfälle zu vermeiden. Deshalb sollte Artikel 4c Absatz 1 folgenden Wortlaut erhalten: „ Abweichend von Artikel 4 verjährt die Befugnis zum Erlass eines Beschlusses zur Verhängung einer Sanktion wegen Übertretungen im Zusammenhang mit Beschlüssen und Verordnungen, die die EZB im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben erlässt, fünf Jahre, nachdem die Übertretung stattgefunden hat, oder bei andauernden oder fortgesetzten Übertretungen fünf Jahre nach Beendigung der Übertretung. “ 28.
Zweitens knüpft Artikel 4c Absatz 2 die Unterbrechung der Verjährungsfrist an „ jede Handlung “ der EZB, von der das betroffene beaufsichtigte Unternehmen in Kenntnis gesetzt wird. Die Formulierung „ jede Handlung “ bleibt jedoch recht vage, denn danach könnte jede im Aufsichtsbereich getroffene Maßnahme als „ Handlung “ im Sinne dieses Absatzes betrachtet werden. Auch wird der Begriff der „ Inkenntnissetzung “ in der Verordnung nicht definiert, wodurch weitere Rechtsunsicherheit entstehen könnte. Nach Auffassung der Kommission sollte die Unterbrechung der Verjährungsfrist an einen objektiven, zweifelsfrei bestimmbaren Zeitpunkt gebunden sein.
So böte sich beispielsweise der Zeitpunkt der Eröffnung eines Übertretungsverfahrens oder der förmlichen Einleitung einer Untersuchung an, von der das betroffene Unternehmen in Kenntnis gesetzt wird. Damit würde nicht nur mehr Rechtssicherheit für die Unternehmen geschaffen, sondern auch für die EZB selbst. 29. Hinter Artikel 4c Absatz 3 steht die Absicht, sicherzustellen, dass sich die Verjährungsfrist nach Artikel 4c in bestimmten Fällen automatisch verlängert. In Teilen scheint dieser Absatz jedoch nahezulegen, dass die Verlängerung der Fristen einen Beschluss erfordert. Die Bestimmung sollte daher präziser formuliert werden: „ Die in den vorstehenden Absätzen genannten Verjährungsfristen werden automatisch verlängert, wenn a) ein Beschluss der EZB dem administrativen Untersuchungsausschuss zur Überprüfung vorliegt oder Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist oder b) gegen das betroffene Unternehmen wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren anhängig ist.
In diesen Fällen werden die in den vorstehenden Absätzen genannten Verjährungsfristen um den Zeitraum, den der administrative Überprüfungsausschuss oder der Gerichtshof für die Überprüfung benötigt, bzw. um den Zeitraum bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen das betroffene Unternehmen verlängert. “ 30. Der empfohlene Artikel 4c Absatz 4 enthält die Fristen für die Vollstreckung der Zahlung oder der Zahlungsbedingungen. Wie in Artikel 4c Absatz 2 wird auch hier darauf verwiesen, dass „ jede Handlung “ der EZB eine Unterbrechung der Verjährungsfrist bewirke. Die Verlängerung der Verjährungsfrist setzt keine Unterrichtung des betroffenen Unternehmens voraus.
Auch hier sollte die Unterbrechung der Verjährungsfrist an objektivere Kriterien geknüpft werden, die sowohl für die Unternehmen als auch für die EZB Rechtssicherheit gewährleisten. 31. Darüber hinaus sollte der Absatz der Logik halber umgestellt werden. So sollte zunächst festgelegt werden, welche Verjährungsfrist gilt und wann diese Frist beginnt; erst dann sollte geregelt werden, unter welchen Umständen die Verjährungsfrist unterbrochen wird. Die Kommission schlägt für Artikel 4c Absatz 4 daher folgenden Wortlaut vor: „ Die Befugnis der EZB zur Vollstreckung eines Beschlusses über die Verhängung einer Sanktion verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Zahlung der verhängten Sanktion.
Jede Handlung der EZB zur Vollstreckung der Zahlung oder der Zahlungsbedingungen der verhängten Sanktion bewirkt die Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Vollstreckung. Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen ruht, wenn die Vollstreckung der Zahlung gemäß einem Beschluss der EZB oder einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt wird. “ 32. Die Erwägungsgründe sollten den vorgeschlagenen Änderungen an den Artikeln der empfohlenen Verordnung entsprechend angepasst werden. 4. SCHLUSSFOLGERUNG Vorbehaltlich der unter den Nummern 6, 7, 9, 12, 14, 17, 20, 21, 23, 26, 27, 28, 29, 30, 31 und 32 erläuterten Änderungen gibt die Kommission zu den empfohlenen Änderungen an der Sanktionsverordnung des Rates eine befürwortende Stellungnahme ab.
Im Anhang dieser Stellungnahme werden die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen in Form einer Tabelle dargestellt. Diese Tabelle ist in Verbindung mit dieser Stellungnahme zu lesen. Diese Stellungnahme wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Brüssel, den 18. Dezember 2014 Für die Kommission Jonathan Hill Mitglied der Kommission C 461 2014 DE 1 1 01 20141218 DE 0001.0001 7 1 9 3 ANHANG FORMULIERUNGSVORSCHLÄGE Artikel Wortlautempfehlung der EZB Änderungsvorschläge der Kommission Artikel 1a Absatz 1 (1) Diese Verordnung gilt für die Verhängung von Sanktionen durch die EZB gegen Unternehmen für die Nichteinhaltung von sich aus den Beschlüssen und Verordnungen der EZB ergebenden Verpflichtungen, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt.
(1) Diese Verordnung gilt für die Verhängung von Sanktionen durch die EZB gegen Unternehmen für die Nichteinhaltung von sich aus den Beschlüssen und Verordnungen der EZB ergebenden Verpflichtungen. Artikel 1a Absatz 2 (2) Die Regelungen, die für die Verhängung von Verwaltungsgeldbußen für Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder von Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB (nachstehend gemeinsam „ Verwaltungssanktionen “ genannt) durch die EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben gelten, weichen in dem in den Artikeln 4a bis 4c bezeichneten Umfang von den in den Artikeln 2 und 4 niedergelegten Regelungen ab.
(2) Die Regelungen, die für die Verhängung von Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB durch die EZB in Ausübung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufsichtsaufgaben gelten, weichen in dem in den Artikeln 4a bis 4c bezeichneten Umfang von den in den Artikeln 2 und 4 niedergelegten Regelungen ab. Artikel 1a Absatz 3 (3) Die EZB kann sowohl inner- als auch außerhalb des Aufsichtsbereichs jeden Beschluss veröffentlichen, der einem Unternehmen Verwaltungsgeldbußen für Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB auferlegt, unabhängig davon, ob gegen den Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt wurde.
Die EZB nimmt solche Veröffentlichungen im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht ungeachtet nationaler Gesetze oder Verordnungen und, im Falle von einschlägigem Unionsrecht in Form von Richtlinien, ungeachtet der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien vor. (3) Die EZB veröffentlicht auf ihrer offiziellen Website umgehend jeden Beschluss, mit dem wegen Verstößen gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB sowohl innerhalb als auch außerhalb des Aufsichtsbereichs Sanktionen gegen ein Unternehmen verhängt werden. Die Veröffentlichung erfolgt, nachdem das betroffene Unternehmen von dem Beschluss unterrichtet wurde, und enthält Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie den Namen des betroffenen Unternehmens, sofern eine derartige Veröffentlichung weder a) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden noch b) dem betroffenen Unternehmen einen — sofern sich dieser ermitteln lässt — unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.
Unter diesen Umständen werden derartige Beschlüsse anonymisiert veröffentlicht. Ist zu erwarten, dass diese Umstände in absehbarer Zeit nicht mehr bestehen, kann die in diesem Absatz vorgesehene Veröffentlichung auch um diesen Zeitraum aufgeschoben werden. Ist gegen einen Beschluss eine Beschwerde beim Gerichtshof anhängig, veröffentlicht die EZB auf ihrer offiziellen Website auch umgehend Angaben zum Stand und Ergebnis des betreffenden Verfahrens. Die EZB stellt sicher, dass die nach diesem Absatz veröffentlichten Informationen mindestens fünf Jahre auf ihrer Website bleiben. Artikel 4a Absatz 2 (2) Für die Zwecke des Absatzes 1: a) „ jährlicher Umsatz “ ist der jährliche Umsatz einer juristischen Person im Sinne des einschlägigen Unionsrechts, den diese gemäß ihrem letzten Jahresabschluss erzielt hat.
Ist das Unternehmen die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz, den die an der Spitze stehende Muttergesellschaft der von der EZB beaufsichtigten Gruppe gemäß ihrem letzten konsolidierten Jahresabschluss erzielt hat; b) „ durchschnittlicher Tagesumsatz “ ist der nach Buchstabe a) bestimmte Jahresumsatz geteilt durch 365. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck a) „ jährlicher Gesamtumsatz “ den jährlichen Gesamtnettoumsatz einer juristischen Person einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr.
Ist das Unternehmen Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet „ Bruttoertrag “ den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der von der EZB beaufsichtigten Gruppe ausgewiesen ist; b) „ durchschnittlicher Tagesumsatz “ den nach Buchstabe a bestimmten jährlichen Gesamtumsatz, geteilt durch 365. Artikel 4b Absatz 1 (1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 bis Absatz 8 gelten die Regelungen dieses Artikels für Übertretungen in Zusammenhang mit von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben erlassene Beschlüsse und Verordnungen.
(2) Nachdem das Übertretungsverfahren entsprechend der von der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 2 niederzulegenden Regeln durchgeführt worden ist, schlägt das Aufsichtsgremium dem EZB-Rat im Einklang mit dem in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehenen Verfahren einen vollständigen Beschlussentwurf zur Verhängung von Sanktionen gegen das betroffenen Unternehmen vor. Vor Übermittlung des vollständigen Beschlussentwurfes durch das Aufsichtsgremium an den EZB-Rat wird das betroffene Unternehmen zu der ihm zur Last gelegten Übertretung angehört. (3) Das betroffene Unternehmen hat das Recht, im Einklang mit dem in Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr.
1024/2013 vorgesehenen Verfahren eine Überprüfung des vom EZB-Rat nach Absatz 2 erlassenen Beschlusses durch den administrativen Überprüfungsausschuss zu verlangen. Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 bis 8 werden Beschlüsse der EZB, die Übertretungen im Zusammenhang mit Verordnungen und Beschlüssen der EZB im Bereich der Aufsicht betreffen, gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehenen Verfahren gefasst. Artikel 4c Absatz 1 (1) Abweichend von Artikel 4 verjährt die Befugnis zum Erlass eines Beschlusses, der für Übertretungen im Zusammenhang mit unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union sowie mit Beschlüssen und Verordnungen der EZB Verwaltungssanktionen verhängt, fünf Jahre nachdem die Übertretung stattgefunden hat, oder, im Falle einer fortlaufenden Übertretung, fünf Jahre nach Beendigung der Übertretung.
(1) Abweichend von Artikel 4 verjährt die Befugnis zum Erlass eines Beschlusses zur Verhängung einer Sanktion wegen Übertretungen im Zusammenhang mit Beschlüssen und Verordnungen, die die EZB im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben erlässt, fünf Jahre, nachdem die Übertretung stattgefunden hat, oder bei andauernden oder fortgesetzten Übertretungen fünf Jahre nach Beendigung der Übertretung. Artikel 4c Absatz 3 (3) Die in den vorstehenden Absätzen genannten Verjährungsfristen können verlängert werden wenn: a) Ein Beschluss des EZB-Rates dem administrativen Untersuchungsausschuss zur Überprüfung vorliegt oder Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof ist; oder b) gegen das betroffene Unternehmen wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren läuft.
In diesen Fällen werden die in den vorstehenden Absätzen genannten Verjährungsfristen um den Zeitraum, den der administrative Überprüfungsausschuss oder der Gerichtshof für die Überprüfung der Entscheidung benötigt bzw. den Zeitraum bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen das betroffene Unternehmen verlängert. (3) Die in den vorstehenden Absätzen genannten Verjährungsfristen werden automatisch verlängert, wenn a) ein Beschluss der EZB dem administrativen Untersuchungsausschuss zur Überprüfung vorliegt oder Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist; oder b) gegen das betroffene Unternehmen wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren anhängig ist.
In diesen Fällen werden die in den vorstehenden Absätzen genannten Verjährungsfristen um den Zeitraum, den der administrative Überprüfungsausschuss oder der Gerichtshof für die Überprüfung benötigt, bzw. um den Zeitraum bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen das betroffene Unternehmen verlängert. Artikel 4c Absatz 4 (4) Jede Handlung der EZB zur Vollstreckung der Zahlung oder der Zahlungsbedingungen der verhängten Verwaltungssanktion bewirkt die Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung. Die Befugnis der EZB zur Vollstreckung eines Beschlusses, der eine Verwaltungssanktion verhängt, verjährt fünf Jahre nach Erlass des Beschlusses.
Die Verjährung für die Vollstreckung von Verwaltungssanktionen ruht: a) bis die Frist zur Zahlung der Verwaltungssanktion verstrichen ist; b) solange die Vollstreckung der Zahlung der verhängten Verwaltungssanktion durch einen Beschluss des EZB-Rates oder eine Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt ist. (4) Die Befugnis der EZB zur Vollstreckung eines Beschlusses zur Verhängung einer Sanktion verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Zahlung der verhängten Sanktion. Jede Handlung der EZB zur Vollstreckung der Zahlung oder der Zahlungsbedingungen der verhängten Sanktion bewirkt die Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Vollstreckung.
Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen ruht, wenn die Vollstreckung der Zahlung gemäß einem Beschluss der EZB oder einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt wird.