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2014/427/EU: Beschluss der europäischen Zentralbank vom 6. Februar 2014 über die Ernennung von Vertretern der Europäischen Zentralbank für das Aufsichtsgremium (EZB/2014/4)

CELEX
32014D0004(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-02-06
In force since
2014-02-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ernennung der Vertreter der EZB für das Aufsichtsgremium

1 Die vier Vertreter der EZB für das Aufsichtsgremium werden aus dem Kreis der in Banken- und Finanzfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten ausgewählt.

2 Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar. Abweichend von dieser Regel beträgt die Amtszeit der vier zuerst ernannten Vertreter der EZB zwischen drei und fünf Jahren.

3 Die Beschäftigungsbedingungen der vier Vertreter der EZB, insbesondere ihr Gehalt, ihre Altersvorsorge- und andere Sozialleistungen, sind Gegenstand eines Vertrags mit der EZB und werden vom EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums festgelegt.

4 Die EZB-Vertreter erfüllen ihre Pflichten entweder hauptamtlich oder nebenamtlich nach Maßgabe der Bedingungen ihres jeweiligen Vertrags mit der EZB. Sie gehen weder entgeltlich noch unentgeltlich einer anderen Beschäftigung nach, es sei denn, es liegt die Genehmigung des EZB-Rates vor. Für Aktivitäten, die zur Entstehung eines Interessenkonflikts mit ihrer Position als Mitglied des Aufsichtsgremiums führen könnten oder den Anschein eines solchen Interessenkonflikts erwecken könnten, kann keine Genehmigung erteilt werden. Insbesondere dürfen sie keine Aufgaben für eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ausüben.

5 Erfüllt ein Vertreter der EZB im Aufsichtsgremium die für die Ausübung seines Amtes erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder im Falle eines schweren Fehlverhaltens eines Vertreters der EZB kann der EZB-Rat auf Ersuchen des Direktoriums und nach Anhörung des betroffenen Vertreters der EZB beschließen, ihn des Amtes zu entheben.

6 Jede offene Position eines Vertreters der EZB im Aufsichtsgremium ist durch die Ernennung eines neuen Vertreters nach Maßgabe dieses Beschlusses zu besetzen.

Article 2 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2014 in Kraft.

Relations

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