2014/20/EU: Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme im Namen der Union wird vorbehaltlich des Abschlusses– genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Das Abkommen wird gemäß seinem Artikel 27 Absatz 2 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind .
Article 4
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions