Beschluss 2014/22/GASP des Rates vom 20. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/353/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien
Text
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Article 1
Artikel 5 des Beschlusses 2013/353/GASP wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 beläuft sich auf 1040000 EUR.“ b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. Juli 2013 anrechnungsfähig.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2014.
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