2014/35/EU: Beschluss des Rates vom 10. Mai 2012 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Text
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Article 1
Vorbehaltlich seines Abschlusses wird die Unterzeichnung, im Namen der Union, des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
1 Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen gemäß dessen Artikel 8 Absatz 2 ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben, vorläufig angewendet .
2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens abzugeben.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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